{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-02-01","aktenzeichen":"2 StR 400/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"f4Y\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 400 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugsmacher Erwin D EEE aus FOR,\ngeboren am GEEEEEEEENED 1943 in CHEEEEEEE/ Polen,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDIO\n\n14\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1978, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE ---\nals Urkundsbeastin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 15. März 1977\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Hehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit nit Urkundenfälschung (§§ 259, 267, 52, 53 StGB)\nschuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafsusspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nin drei Fällen, in einem Falle begangen in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einem Teilerfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist erst nach Ablauf der Frist\n\nzur Begründung der Revision ausgeführt worden und daher unbeachtlich,\n\n2. Die Annahme des Landgerichts in den Fällen II 2\nund II 3 der Urteilsgründe, der Angeklagte habe sich den\nolivgrünen Mercedes-Pkw hehlerisch verschafft und durch\neine weitere selbständige Tat Hehlerei in Form des Absetzens\nder im Fahrzeug befindlichen Teppiche begangen, ist von\nRechtsirrtum beeinflußt.\n\nDen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß der\nDieb oder Zwischenhehler DEEP mit dem Angeklagten\nbesondere Abreden hinsichtlich der einzelnen Gegenstände\n\ngetroffen hätte. Der Angeklagte hat die Sachen daher säntlich entweder zu eigener Verfügungsgewalt in dem Sinne erhalten, daß er über sie als eigene oder zu eigenen Zwecken\nverfügen konnte, oder aber TON hat sie ihm zum\nZwecke der Veräußerung auf seine, des DEE, Rechnung zugänglich gemacht. Welche der beiden Tatmodalitäten\nder Hehlerei der Angeklagte verwirklicht hat, ergeben die\nUrteilsfeststellungen nicht mit Sicherheit; näher liegt,\ndaß der Angeklagte das Diebesgut für den Vortäter absetzen\nsollte. Indessen ist diese Ungewißheit vorliegend ohne entscheidungserhebliche Bedeutung; in Jedem der denkbaren\nFälle ist rechtlich nur eine Hehlereihandlung gegeben:\n\nHat der Angeklagte die bemakelten Sachen zu eigener\nVerfügungsgewalt erhalten, so hat er sich das Kraftfehrzeug und die Teppiche gleichzeitig und damit im Rechtssinne durch eine Handlung verschafft, als er Zugang zu der\nGarage erlangte, in der die gestohlenen Gegenstände untergebracht waren. Bestand der Tatplan hingegen im Absatz des\nStehlgutes, so ist eine Veräußerung zwar nur hinsichtlich\nder Teppiche gelungen. Das steht aber der Annahme vollendeter Hehlerei auch bezüglich des Kraftwagens nicht entgegen (BGHSt 27, 45, 47 ff). Die erforderliche auf den Absatz zielende Handlung hat der Angeklagte in diesem Falle\nmindestens dadurch begangen, daß er die unechten Autokennzeichen an dem Wagen anbringen ließ. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des § 259 StGB.\n\nDer Bundesgerichtshof hatte bisher keinen Anlaß, zu\nder Frage Stellung zu nehmen, ob nach der Änderung der Vorschrift durch das EGStGB eine vollendete Hehlerei in Fällen der vorliegenden Art nur bei konkreten Verkaufsbenmtihungen des Täters gegeben ist oder dafür, wie nach der früheren\n\n-5- | 74\n\nRechtsprechung (vgl. BGHSt 2, 135, 137), bereits eine vom\nAbsatzwillen getragene vorbereitende Tätigkeit, so zum Beispiel die Übernahme der gestohlenen Sachen durch einen Verkaufskommissionär, genügt. Vom Bundesgerichtshof ist aber\nschon in der erwähnten jüngeren Entscheidung ausgeführt worden, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung nicht eine Einschränkung des bisherigen Anwendungsbereichs beabsichtigt\nhat. Durch die Merkmale Absetzenhelfen und Absetzen sollte\nder gleiche Bereich wie früher durch die Tatmodalität des\nMitwirkens zum Absatz erfaßt werden. Dabei kommt dem Merkmal\ndes Absetzens nach dem Willen des Gesetzgebers, wie sich\naus der Begründung des Entwurfs eines Einführungsgesetzes\nzum Strafgesetzbuch (BT-Drucks. 7/550 3. 253) ergibt, lediglich die Aufgabe einer \"Klarstellung\" zu. Nach seiner Vorstellung werden die mit dem Begriff des Absetzens gemeinten\nFülle (selbständiges Absetzen im Einverständnis und auf Rechnung des Vortäters) an sich schon durch den Begriff der Absatzhilfe gedeckt. Dies entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Denn der in jenem Sinne selbständig Tätigwerdende\nhilft dem Vortäter beim Absetzen.\n\nAuf der Grundlage der somit auch jetzt noch zutreffenden früheren Rechtsprechung kann nicht zweifelhaft sein, daß\ndas Anbringenlassen der unechten Autokennzeichen an dem Per-\n\nsonenkraftwagen eine vollendete Hehlerei ist. Spätestens durch\n\ndiese Maßnahme hat der Angeklagte eine die Absatzmöglichkeit\nfördernde Tätigkeit entfaltet.\n\nDa sie zugleich dem Absatz der Teppiche diente (S. 5,\n6 UA), handelt es sich entgegen der Ansicht des Landgerichts\nnicht um zwei selbständige Taten, sondern um ein einheitli-\n\nches Geschehen. Der Schuldspruch ist deshalb dahin zu\nändern, daß der unter II 2 und II 3 der Urteilsgründe festgestellte Sachverhalt rechtlich nur einen Fall der Hehlerei darstellt,\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\nDie Einzelausführungen des Beschwerdeführers hierzu entfernen sich von den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen und sind daher unbeachtlich.\n\n4. Jene Änderung zieht die Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs nach sich.\n\nSchumacher wWillms RiBGH Dr. Müller\nkann nicht unterschreiben, da er\nerkrankt ist.\n\nSchumacher\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-01/2-str-400-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-01/2-str-400-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.347019+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-02-01/2-str-400-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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