{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-01-20","aktenzeichen":"2 StR 479/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 479/77 URTEIL\nWER\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Krankenpfleger Gerd S EB aus Ne,\ngeboren am EEE 1951 in Komm,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nIM\n\n06|\n\nHM\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n20. Januar 1978 aufgrund der Verhandlung vom 18.\nJanuar 1978, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\n\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nRegierungsdirektor EEEEWbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus Win der Verhandlung\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt ;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 14. April 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBAG\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten lag zur Last, in drei verschiedenen Strafverfahren gegen Personen, die wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verfolgt wurden, als Zeuge teils uneidlich teils unter Eid falsch\nausgesagt zu haben, um eine Verurteilung dieser Personen zu vereiteln. In allen drei Fällen widerrief er\nbei seinen zeugenschaftlichen Vernehmungen in der Hauptverhandlung die belastenden Angaben, die er früher in\neinem gegen ihn selbst geführten Verfahren gemacht hatte.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von den deshalb\ngegen ihn erhobenen Vorwürfen des Meineids, der falschen\nuneidlichen Aussage und der teils versuchten, teils vollendeten Strafvereitelung freigesprochen. Es konnte nicht\ndie Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte bei seinen\nVernehmungen als Zeuge die Unwahrheit gesagt hatte.\n\nHiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt\nnicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der\nVerfahrensbeschwerde und der Sachrüge. Das Rechtsmittel\nhat mit der Sachrüge Erfolg. Die Strafkammer hat sich in\nihrem Urteil ausschließlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte mit der Bekundung, er habe entgegen seinen früheren Angaben in dem gegen ihn wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz geführten Verfahren\nkeine der genannten drei Personen mit Rauschgift beliefert,\ndie Unwahrheit gesagt hatte. Soweit das angefochtene Urteil\nsich mit diesem Punkt befaßt, wird der Freispruch von den\nFeststellungen getragen. Indessen hätte sich die Strafkanmer nicht hierauf beschränken dürfen. Nach dem Zusammenhang\n\n-u-\n\nder Urteilsgründe hat der Angeklagte ersichtlich schon\nbei seinen Vernehmungen als Zeuge die angeblich falschen Beschuldigungen in dem ursprünglichen Verfahren\ndamit begründet, daß er von dem vernehmenden Kriminalbeamten unter Druck gesetzt worden sei; dieser habe ihm\nnämlich erklärt, er könne die in Aussicht gestellte Untersuchungshaft nur dadurch abwenden, daß er ein umfassendes\nGeständnis ablege, \"dicke Dinger anbiete\" und auch den\nletzten Zweifel der Verdunkelungsgefahr ausräume. Nach\nden Feststellungen S. 14 UA hat die Strafkammer es als\nwiderlegt angesehen, daß der Kriminalbeamte in diesem\nSinne Druck auf den Angeklagten ausgeübt hat. Sie hätte\ndeshalb, da sie die Zeugenaussagen des Angeklagten als\neinheitliche Lebensvorgänge nach § 264 StPO in ihrem\nganzen Umfang strafrechtlich zu würdigen hatte, nicht\n\nan der Frage vorbeigehen dürfen, ob sich der Angeklagte\nnicht mindestens insoweit einer strafbaren Handlung nach\n§§ 53, 154 oder 163 StGB schuldig gemacht hatte, weil er\nder Wahrheit zuwider die Ausübung solchen Drucks durch\nden Kriminalbeamten behauptete. Darin liegt ein sachlicher Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\nführen muß.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung weist der\nSenat darauf hin, daß das Landgericht den gesamten Sachverhalt völlig neu zu prüfen hat. Eine Verurteilung auf\nwahldeutigerGrundlage wegen Falschaussage oder falscher\nVerdächtigung könnte nur dadurch verfahrensrechtlich\ngesichert werden, daß der Vorgang der möglichen Verdäch-\n\nAM\n-5-\n\ntigung förmlich, sei es auf dem Wege über eine Nachtragsanklage oder eine selbständige Anklage, mit zum\nGegenstand dieses Verfahrens gemacht wird (vgl. Tröndle\nLK 10. Aufl. Anhang zu § 1 StGB Rdn. 79).\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-20/2-str-479-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-20/2-str-479-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.114618+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-01-20/2-str-479-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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