{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-01-18","aktenzeichen":"2 StR 679/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"006%\n+5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_ StR 679/77 URTEIL\nAY,Aı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Jimmy Nelson K EEE aus CR\n\ndort geboren am Ep 1955 ,\n\n2. den Arbeiter Dieter MW, zuletzt wohnhaft gewesen\n\nin Fo, geboren zn u 1955 in TOD. ,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\n- 2. . oo. 75\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der -\nSitzung vom 18. Januar 1978, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor (ui\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Mb\nwird das Urteil des Landgerichts in Lahn-Gießen vom 18. August 1977, soweit es ihn\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten Ku wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte KB hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3- +5\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagten, die zur Tatzeit im September 1976 unmittelbar vor der Vollendung\nihres 21. Lebensjahres standen, der gemeinschaftlich\nbegangenen räuberischen Erpressung in einem minder\nschweren Fall in Tateinheit mit einen Vergehen nach\ndem Betäubungsmittelgesetz sowie des gemeinschaftlich\nbegangenen Raubes in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener räuberischer\nErpressung in einem minder schweren Fall in weiterer\nTateinheit mit einem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz für schuldig befunden. Sie hat allgemeines Strafrecht angewandt, beiden Angeklagten im ersten Fall erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt und den\nAngeklagten Kg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren, den Angeklagten MP zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte MEN\nhat seine Revision nur zum Strafausspruch gerechtfertigt.\nSie führt zur Aufhebung der Verurteilung. Das Rechtsmittel\ndes Angeklagten KB ist dagegen unbegründet.\n\n1. Die Schuldsprüche gegen den Angeklagten Ki, die\ndieser nur mit der allgemeinen Sachrüge angreift, sind\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Beide Revisionen meinen, die Straftaten seien Jugendverfehlungen und es habe, wofür sich auch der Sachverständige\nund die Jugendgerichtshilfe ausgesprochen hätten, Jugendstrafrecht angewendet werden müssen.\n\n-L-\n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten Mi muß deshalb aufgehoben werden, weil bei ihm einige Monate vor\nden Taten in einem EEG Unregelmäßigkeiten festgestellt\nwurden, die auf einen Gehirnschaden hindeuten könnten\n(UA Bl. 4). Trotzdem hat die Jugendkamnmer weder festgestellt, ob tatsächlich ein Gehirnschaden besteht,\nnoch erörtert, ob bejahendenfalls schon ein solcher\ndie Schuldfähigkeit beseitigt oder nach § 21 StGB erheblich vermindert oder, falls er schon länger bestanden haben sollte, die sittliche und geistige Entwicklung\ndes Angeklagten im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG erheblich beeinträchtigt haben könnte (vgl. dazu BGHSt 26,\n67). Dem Urteil ist lediglich zu entnehmen, daß der Sachverständige bei seinem Gutachten die Veränderungen im EEG\nberücksichtigt habe (UA Bl. 12). Obwohl die Jugendkammer\ndem Gutachten nicht folgt, setzt sie sich mit diesen Umstand nicht auseinander und meint nur, andere Anhaltspunkte für eine Reifeverzögerung als die sich insoweit\nnicht auswirkende lange Lungenerkrankung und die anschließende Heroinabhängigkeit fehlten (UA Bl. 11/12).\nDieser Fehler hat nicht nur die Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs, sondern auch der Schuldsprüche zur Folge,\nobwohl der Beschwerdeführer lediglich die Strafaussprüche\nangegriffen hat. Nach den bisherigen Feststellungen kann\nder Senat nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Nichterörterung des Gehirnschadens sich auf die Schuldsprüche\nausgewirkt hat.\n\n4. Dagegen bestehen gegen die Strafaussprüche gegen\nden Angeklagten Kffäkeine rechtlichen Bedenken.\n\n-5- AS\n\nBei keiner der Taten handelte es sich um eine\nJugendverfehlung. Zu Recht hebt das Landgericht hervor, daß der Angeklagte zur Tatzeit fast ?1 Jahre alt\nwar (UA Bl. 11). Es folgt dem Sachverständigen darin,\ndaß im Falle 1 die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\nwegen Alkoholgenusses erheblich vermindert war, aber\nnicht darin, daß Jugendstrafrecht für Ku wegen dessen\ndurch seine geringe Intelligenz bedingten Schwierigkei- _\nten im schulischen und beruflichen Fortkommen und der\nvom Sachverständigen angenommenen Jugendlichen Züge in\nder Tat anzuwenden sei. Das Landgericht hat diese Einflüsse auf die Entwicklung des Angeklagten beachtet,\ndarin jedoch keine Anhaltspunkte für eine ungenügende\nAusformung der Persönlichkeit gesehen und eine Reifeverzögerung nicht festgestellt. Daß die Jugendkamnmer,\ndie regelmäßig Jugendliche und Heranwachsende zu beurteilen hat, sich dabei eigene Sachkunde zugetraut hat\nund dem Sachverständigen nicht gefolgt ist, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Sie hat aus den bewiesenen\nTatsachen eine andere Schlußfolgerung als der Sachverständige gezogen und damit, wenn auch nit knapper, nach dem\nSachverhalt aber noch ausreichender Begründung, nur die\ndem Tatrichter obliegende Aufgabe, die Beweise zu würdigen, vollzogen. Zu berücksichtigen ist hier, daß Ku\nzwei bis drei Wochen nach der Tat 21 Jahre alt wurde\nund schon insgesamt elfmal, darunter mehrere Male wegen\n\n-6-\n\nDiebstahls und auch wegen räuberischer Erpressung\nstrafrechtlich in Erscheinung getreten war.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-18/2-str-679-77","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-18/2-str-679-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.038336+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-01-18/2-str-679-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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