{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-01-18","aktenzeichen":"2 StR 586/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A 06%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 586/77 URTEIL\nAy\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Konditor Wolfgang H EEE zus 7,\ngeboren am) 1950 ir Numumummmers. SCHERE,\n\n2. den Schüler Eberhard Fritz O ED zus N EEEEEEB-CE GE, zeboren am EEE 1953 ir ram,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nRegierungsdirektor Brei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Hi\nwird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 30. September 1976, soweit es\nihn betrifft,\n\n1. im Fall II 1 der Urteilsgründe (Veräußerung von Haschischimitation als\nHaschisch),\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe\n\nmit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.\n\nJedoch bleibt der Ausspruch über die Einziehung\nbestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nHB und die Revision des Angeklagten\n\nCD werden verworfen.\n\nIII. Der Angeklagte OB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten HD wegen\nVeräußerung von Haschischimitation als Haschisch, wegen Beihilfe zur Veräußerung und zum Erwerb von Heroin, wegen Besitzes von Heroin in nicht geringer Menge und wegen Nötigung\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten Op wegen Veräußerung von Haschischimitation\nals Haschisch zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Sichergestellte Betäubungsmittel wurden\neingezogen.\n\nBeide Angeklagte rügen mit der Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten Fi hat mit einer Verfahrensrüge teilweise\n\nErfolg, das Rechtsmittel des Angeklagten EEE bie int\nerfolglos.\n\nI. Die von beiden Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen,\n\n1. Die Rüge, daß die erkennende 4. große Strafkamner\ndes Landgerichts zur Entscheidung nicht berufen, das Gericht\nmithin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338\nNr. 1 StPO), ist nicht gerechtfertigt.\n\nNach einem Präsidiumsbeschluß des Landgerichts vom\n20. Juni 1975 war, ausgenommen Staatsschutzsachen, die\n4. Strafkammer vom 23. Juni 1975 an für alle erstinstanzlichen\nStrafsachen gegen Beschuldigte mit dem Anfangsbuchstaben H\nzuständig. Auf Grund der Geschäftsverteilung vom 1. Januar 1976\nblieb diese Zuständigkeit bestehen, sofern Termin zur Hauptverhandlung für die Zeit vor dem 31. März 1976 anberaumt worden war. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Vorsitzende hatte bereits am 23. Juli 1975 den 17., 24. und 26. Februar 1976 für die Hauptverhandlung festgesetzt.\n\nAm 17. Februar 1976 wurde zur Hauptsache verhandelt,\ndann aber die Hauptverhandlung ausgesetzt, weil der Sachverständige für weitere Sitzungstage nicht zur Verfügung stand.\nDurch die Aussetzung änderte sich nichts an der einmal begründeten Zuständigkeit der 4, Strafkammer.\n\n2. Unbegründet ist auch die Rüge, daß die Verurteilung\nder Beschwerdeführer im Fall II 1 der Urteilsgründe auf einer\nVerletzung der §§ 69 Abs. 3, 136 a StPO beruhe. Die Behauptung der Angeklagten, die polizeiliche Aussage des Zeugen\nStefan KWWBsei durch Täuschung und das Versprechen gesetzwidriger Vorteile zustande gekommen, ist Gegenstand der Ur-\n\n-5- Ak\n\nteilsausführungen auf S. 12 UA. Hiernach ist die Behauptung unzutreffend. Der Senat tritt den Erwägungen der\nStrafkammer bei.\n\n3. Den Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung, Zeugen\ndarüber zu vernehmen, daß ein Verkauf von 20 kg Haschischersatz wegen der damit verbundenen Gefahren für die Verkäufer unmöglich und nach Erfahrung der Zeugen noch nicht\nvorgekommen sei, hat die Strafkammer mit rechtlich nicht\nzu beanstandender Begründung abgelehnt (UA S. 13).\n\nII. Die weiteren Verfahrensrügen des Angeklagten\n\nU 5\n\n1. Die auf § 261 StPO gestützte Rüge des Beschwerdeführers, daß der von der Strafkammer auf S. 2 UA festgestellte Kauf eines Grundstücks in EB nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, scheitert schon\ndaran, daß auf einem solchen Verfahrensmangel das Urteil\nnicht beruhen könnte. Im übrigen ist der behauptete Verfahrensverstoß aber auch nicht bewiesen, da der Inhalt des\nGrundbuchauszugs dem Angeklagten bei seiner Vernehmung zur\nPerson vorgehalten worden sein kann. Der Protokollierung\neines solchen Vorhalts bedurfte es nicht.\n\n2. Mit Erfolg beanstandet dagegen der Beschwerdeführer, daß der Zeuge Jürgen KB als Vater des früheren Mitbeschuldigten und jetzigen Zeugen Stefan KWnicht nach\n§§ 52 StPO belehrt worden ist.\n\nDas Zeugnisverweigerungsrecht Jürgen KM ist nicht\nschon deshalb weggefallen, weil das Verfahren gegen Stefan\n\n-6 -\n\nKEMER vor der Hauptverhandlung gegen die jetzigen Beschwerdeführer abgetrennt wurde: Richtet sich ein zusammenhängendes einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte,\nsteht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigter\nberechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll,\nauch seinen Angehörigen betrifft (ständige Rspr., z.B.\n\nBGHSt 7, 194). Dabei genügt es, daß hinsichtlich desselben\nhistorischen Ereignisses gegen die in Betracht kommenden Personen in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale\nGemeinsamkeit bestanden hat (ständige Rspr., z.B. BGH, Urt.\nvom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 -). Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht daher auch dann fort, wenn das Verfahren\ngegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger der Zeuge ist,\nabgetrennt wurde (BGH bei Dallinger MDR 1973, 902; Urt. v.\n\n8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 -; zuletzt Beschl. v. 8. Dezember 1977 - 2 StR 631/77 - m.w.Nachw.; vgl. auch BGHSt 27,\n139).\n\nAuf dem geltend gemachten Verfahrensmangel kann das\nUrtei! im Fall II 1 der Urteilsgründe (Verkauf von Haschischimitation), aber auch nur in diesem Fall beruhen. Das Urteil\nmuß daher insoweit aufgehoben werden. Drs hat die Aufhehung\nauch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.\nDie Einzelstrafen in den übrigen den Gegenstand der Verurteilung bildenden Fällen werden hiervon nicht berührt.\n\n3. Die weiteren Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, weil sie ausschließlich den Fall II i der Urteilsgrünie\nbetreffen, in dem das Urteil schon nach den vorstehenden Ausführungen aufzuheben ist.\n\nIII. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden\n\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher willms Kirchhof\nMüller Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-18/2-str-586-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-18/2-str-586-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.004789+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-01-18/2-str-586-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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