{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-01-13","aktenzeichen":"2 StR 603/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"06,\nAB\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 603/77 URTEIL\n\nAd:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Werner GC EEE zu: 1 mu,\ngeboren am GE 19: in WERE zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n43\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Januar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor EEEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Lahn-Gießen vom 17. März 1977\nwird verworfen. Jedoch werden im Schuldspruch\n\ndie Worte \"Blutschande und sexuellem Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen\" durch die Fassung \"Beischlaf zwischen Verwandten und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen\" ersetzt.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels treffen den Beschwerdeführer.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern\nin zwei Fällen, sexueller Nötigung, Blutschande und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe\nvon sieben Jahren verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\n1. Bei dem Vorbringen, laut Hauptverhandlungsprotokoll\nvom 14. März 1977 habe in der damaligen Sitzung Richter we\nden Vorsitz geführt, während in der Fortsetzungsverhandlung\nam 17. März 1977 Richter SW vorgesessen habe, handelt\nes sich um eine unzulässige Protokollrüge. Die Verteidigerin,\ndie in beiden Sitzungen zugegen war (Bd. II Bl. 40, 62 d.A.),\nbehauptet nicht, daß tatsächlich zwei verschiedene Richter\nnacheinander als Vorsitzende in der Hauptverhandlung tätig geworden sind, sondern beschränkt sich auf die Wiedergabe des\nProtokollinhalts. Das genügt aber nicht für die ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensbeschwerde (BGHSt 7, 162 ff).\n\n2. Am ersten Sitzungstag beschloß die Strafkammer, daß\nder Angeklagte für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Regina\nKESEEEEEB von der Teilnahme an der Verhandlung ausgeschlossen\nwird. In der Sitzungsniederschrift heißt es:\n\n\"Der Angeklagte entfernte sich hierauf aus dem\nSitzungssaal,\n\n..o\n\nDie Zeugin erklärte sich zur Sache. Die Zeugin\nblieb nach § 60 Ziffer 1 StPO unvereidigt.\n\nNach Unterbrechung der Verhandlung von 12.30 Uhr\nbis 14.00 Uhr wurde der Angeklagte wieder vorgelassen und über den wesentlichen Inhalt der Aussage der Zeugin KM unterrichtet.\"\n\nDer Revisionsführer vertritt die Ansicht, er hätte\nschon bei der Verhandlung über die Vereidigung der Zeugin\nwieder zugelassen werden müssen. Ferner macht er geltend,\noffensichtlich sei die Zeugin entlassen worden, bevor er\nGelegenheit gehabt habe, selbst Fragen an die Zeugin zu\nstellen oder durch seine Verteidigerin stellen zu lassen.\nNach seiner Meinung hat das Landgericht damit gegen § 247\nStPO verstoßen. Er erachtet deshalb den unbedingten Revisionsgrurddes § 338 Nr. 5 StPO für gegeben.\n\nDiese Beanstandungen greifen ebenfalls nicht durch.\nZwar gehört die Verhandlung über die Vereidigung nicht mehr\nzur Vernehmung, sondern ist ein selbständiger Verfahrensabschnitt (BGHSt 26, 218 f; BGH NJW 1976, 1108 f; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1976 - 1 StR 678/76 - sowie Beschluß\nvom 5. Januar 1977 - 2 StR 746/76 -). Der Angeklagte geht\ndaher zu Recht davon aus, daß sein Ausschluß von dieser Verhandlung nicht mehr durch § 247 StPO gedeckt war. Ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO liegt\nJedoch nur dann vor, wenn die Abwesenheit während eines\nwesentlichen Teils der Hauptverhandlung andauerte (vgl. u.a.\nBGHSt 15, 263 ff). Das war hier indes nicht der Fall. Von\nder Vereidigung der Zeugin ist nach § 60 Nr. 1 StPO abge-\n\nsehen worden, weil sie zur Zeit ihrer Vernehmung noch\n\nnicht das 16. Lebensjahr vollendet hatte. Bei dieser\nAlternative ist die Anwendung der Vorschrift in keiner\nWeise von einer Ermessensentscheidung des Richters abhängig, wie sie ihm zum Beispiel in den Fällen des § 60\n\nNr. 2 StPO hinsichtlich des Merkmals des Verdachts obliegt.\nDemgemäß hätte der Angeklagte selbst im Falle seiner Anwesenheit während der Verhandlung über die Nichtvereidigung\nder Zeugin die Entscheidung des Vorsitzenden nicht durch\nAnträge beeinflussen können. Diese Besonderheit, durch die\nsich der vorliegende Fall von denjenigen unterscheidet,\n\ndie den erwähnten BGH-Entscheidungen zugrunde lagen, schließt\neinen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO\naus (vgl. BGHSt 15, 263, 264).\n\nEntgegen dem Vorbringen des Angeklagten wurde die\nZeugin nicht vor seiner Wiederzulassung zur Hauptverhandlung, sondern erst 2 1/2 Stunden später entlassen, nachdem\ner vorher über den wesentlichen Inhalt ihrer Aussage unterrichtet worden war (Bd. II Bl. 44, 47 d.A.). Er hatte also\ndie Möglichkeit, Fragen an die Zeugin zu stellen.\n\n3. Fehl geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers,\nmit dem er einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz\n(§ 338 Nr. 6 StPO) nachzuweisen versucht. Der Beschluß, durch\nden die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit gemäß § 172 Nr. 1 GVG ausgeschlossen wurde (Bd. II Bl. 41 d.A.),\nwar nicht auf einzelne Teile der Beweisaufnahme beschränkt,\nEr erstreckte sich damit auf die Fortsetzungsverhandlung am\n17. März 1977 bis zur wiederherstellung der Öffentlichkeit.\n\n4. Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist offensichtlich unbegründet, da der Strafkammervorsitzende den\n\nvom Angeklagten vermißten Hinweis in dessen Gegenwart und\nin der richtigen Form am 17. März 1977 wiederholt hat\n(Bd. II Bl. 62 d.A.).\n\nII. Die Sachrüge\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind bei\nder Überprüfung des Urteils im Ergebnis nicht festgestellt\nworden. Der Senat hat lediglich den Schuldspruch teilweise\nneu gefaßt.\n\nSchumacher willms Kirchhof\nMüller Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-13/2-str-603-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-13/2-str-603-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:39.802665+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-01-13/2-str-603-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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