{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-01-05","aktenzeichen":"2 StR 425/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"DD\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 425/77 URTEIL\nrw\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Stahlbauschlosser Raymund Gottfried GC GE.\nzuletzt wohnhaft gewesen in A Ho 1 1 and , geboren\n\nen a 1944 in SC, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder mündlichen Verhandlung vom 4. Januar 1978 in der\nSitzung vom 5. Januar 1978, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Prof. Dr. EEE aus ee}\nals Verteidiger in der Verhandlung\nvom 4. Januar 1978,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\n(Schwurgerichts) in Frankfurt/Main vom 25, Februar\n1977 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden\nder Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3- 5\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, wegen versuchten Totschlags und wegen fahrlässiger Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit\nunerlaubtem Führen einer Schußwaffe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Pistole nebst Munition und ein Rasiemesser eingezogen. Dagegen richten sich die Revision des\nAngeklagten mit Verfahrens- und Sachrügen und die auf\nden Strafausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt\nnicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit\nder Sachbeschwerde. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten.\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt, daß der Zeuge Ge\nnicht beeidigt worden ist und das Gericht damit gegen\n§ 59 StPO verstoßen hat. Davon muß der Senat ausgehen,\nweil im Protokoll nichts über eine Vereidigung des Zeugen oder einen Beschluß, daß der Zeuge nicht zu vereidigen sei, gesagt wird. Im allgemeinen kann bei einem\nsolchen Verfahrensfehler nicht ausgeschlossen werden,\ndaß das Urteil darauf beruht. Hier ist die Beweislage\njedoch so eindeutig, daß eine Bekräftigung oder Ergänzung\nder bisherigen Aussage oder eine Abweichung daran bei\neiner Vereidigung des Zeugen Ge nach der Überzeugung des Senats zu keinem anderen Ergebnis hätte\nführen können. So sieht das Schwurgericht die Aussage\ndes Zeugen, der Angeklagte habe im Fallen geschossen,\n\n-L-\n\nnicht nur durch die Aussagen der Zeugen Kuuiiup.\nDOEEED, Tu Tamm, TORE, SCHEEEELNG CetED,\nsondern insbesondere durch die Gutachten der Ärzte\n\nDr. Lins und Dr. Schätz über den Verlauf der Schußkanäle als widerlegt an (UA Bl. 20, 21). Sonst wird\ndie Aussage des Zeugen GeilllBpei der Beweiswürdigung nur noch zugunsten des Angeklagten erwähnt. Auf\nGrund dieser Aussage hat das Gericht Zweifel an der\ndem Angeklagten ungünstigen Bekundung des Zeugen IP,\nJener habe die Pistole bereits in der Hand gehalten,\nals er an den Tisch des KB getreten sei; deshalb geht es zugunsten des Angeklagten davon aus,\n\ndaß er erst später beim Rückwärtsspringen vom Tisch\ndie Pistole aus dem Hosenbund gezogen hat (UA Bl. 21/22).\n\n2. Auch die Rüge, die Zeugen HM, Dr. SmmmER\nDr. REED, Cei, Keil und LEE seien nach\n§ 61 Nr. 5 StPO unvereidigt geblieben, obwohl auf ihre\nVereidigung nicht verzichtet worden sei, dringt nicht\ndurch. Dazu ergibt das Protokoll folgendes:\n\nIn der Hauptverhandlung vom 24. Januar 1977\nist allerseits auf Vereidigung des Sachverständigen Dr. Lins (Bd. VI Bl. 1134) sowie\nder Zeugen Ra, der auch als Sachverständiger gehört wurde (Bd. VI Bl. 1134 R), und\nOsterloh (Bd. VI Bl. 1137 R) verzichtet worden. Der als erster nach dem Sachverständigen\nDr. Lins gehörte Zeuge Bei wurde auf\nAntrag eines der mehreren Verteidiger bei\nVerzicht aller übrigen Prozeßbeteiligten vereidigt (Bl. 1134 d.A.). Der dritte Zeuge K-WEB D1ieb als Verletzter nach § 61 Nr. 2 StPo\n\n-5-\n\nunvereidigt. Nachdem die Sitzungsniederschrift die Vereidigung des Zeugen JB-GEM auf Antrag eines anderen Verteidigers\ndes Angeklagten in der folgenden Hauptverhandlung vom 28. Januar 1977 wiedergegeben hat\n(Bl. 1143 d.A.), enthält sie zur Vereidigung des anschließend vernommenen Zeugen\nHB folgendes:\n\n\"Die Vorsitzende regte an, nach § 61 Ziff 5\nStPO zu verfahren; gegenteilige Anträge\nwurden nicht gestellt.\n\nDer Zeuge blieb demgemäß im allgem. Einverständnis nach § 61 Ziff. 5 StPO unvereidigt\nund wurde ... entlassen.\"\n\nIn späteren Hauptverhandlungen blieben auf Anordnung der Vorsitzenden die Zeugen Dr. Schätz (Nr. 11)\nund Dr. R@EEEEB (Nr. 12), diese auch als Sachverständige\n(Bl. 1163 R d.A.; 1164 d.A.), sowie Get (Nr. 31\nBl. 1200 d.A.), Keil (Nr. 32 Bl. 1200 d.A.) und I\nGEB (Nr. 33 31. 1200 R d.A.) unvereidigt, nachdem vorher festgestellt worden war, daß Anträge auf Vereidigung\nnicht gestellt wurden. In der Zwischenzeit war bei anderen Zeugen ebenso verfahren worden (z.B. bei dem Zeugen\nNr. 6 S@EEEBB1. 1144 und Nr. 15 RO Bl. 1167 R). In\nanderen Fällen ist vorher ausdrücklich der Verzicht aller\nBeteiligten auf die Vereidigung festgestellt worden.\n\nDie Ansicht der Revision, daß eine Vereidigung der\nZeugen nach § 61 Nr. 5 StPO nur dann unterbleiben könne,\nwenn die Prozeßbeteiligten ausdrücklich hierauf verzichteten, geht fehl. Der Verzicht auf die Vereidigung braucht\n\n-6 -\n\nnicht ausdrücklich erklärt zu werden. Es genügt dafür\nJede andere bestimmte und eindeutige Willensäußerung\n(BGH, Urt. vom 3. Dezember 1975 - 2 StR 414/75 = GA\n1976, 115 und vom 18. Mai 1976 - 5 StR 529/75 S. 7).\nProzeßerklärungen, für die keine besondere Form vorgeschrieben ist, können auch durch schlüssige Handlungen abgegeben werden. Das gilt insbesondere für\nVerzichtserklärungen (vgl. Kleinknecht StPO 33. Aufl.\nEinl. Rdn. 123). Kennt ein Verfahrensbeteiligter das\nRecht, die Vereidigung zu verlangen, kann in seinen\nStillschweigen zur Frage der Vereidigung die Erklärung\nliegen, daß auf die Vereidigung des Zeugen verzichtet\nwerde.\n\nHier haben nach dem Ablauf der Beweisaufnahme die\nProzeßbeteiligten auf die Vereidigung der von der Revision genannten sechs Zeugen verzichtet. Nachdem vorher bei anderen Zeugen zum Teil auf Vereidigung ausdrücklich verzichtet und der Zeuge Be auf besonderen Antrag des Verteidigers vereidigt worden war,\nist der Umstand, daß auf die Anregung der Vorsitzenden,\nbeim Zeugen HB nach § 61 Nr. 5 StPO zu verfahren,\ngegenteilige Anträge nicht gestellt wurden, als Verzicht auf die Vereidigung dieses Zeugen zu verstehen.\nDas wird auch dadurch bestätigt, daß die rechtskundigen Verteidiger und auch der Angeklagte selbst, dem\ndurch das vorhergehende Verfahren die Problematik bekannt war, die Anordnung der Vorsitzenden nicht beanstandet und nicht gemäß § 238 Abs. 2 StPO einen Beschluß des Gerichts herbeigeführt haben. Nichts anderes gilt hinsichtlich der übrigen fünf benannten Zeugen, die später vernommen wurden. Dieser Auslegung des\n\n- 7 -\n\nVerhaltens der Verteidiger steht auch nicht entgegen,\ndaß nach der Sitzungsniederschrift in anderen Fällen\nallerseits ausdrücklich auf Vereidigung verzichtet\nworden ist. Daß Verzichte auf die Vereidigung von\nZeugen in ein und demselben Verfahren zum Teil ausdrücklich, zum Teil nur durch schlüssige Handlung\nerklärt werden, mag zwar nicht die Regel sein. Ausgeschlossen ist dies aber nicht.\n\nAuf die Frage, ob die Rüge auch schon deswegen\nkeinen Erfolg haben könnte, weil die Verteidiger die\nEntscheidung der Vorsitzenden nicht beanstandet und\nkeine Entscheidung des Gerichts über die Vereidigung\ngemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt haben, braucht\ndaher nicht mehr eingegangen zu werden.\n\n3. Die Rüge, das Gericht hätte ein weiteres Sachverständigengutachten über die Schuldfähigkeit des Angeklagten heranziehen müssen, ist ebenfalls unbegründet.\nDas Schwurgericht hat weder gegen § 244 Abs. 4 StPO noch\ngegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Es hat zur\nSchuldfähigkeit des Angeklagten den psychiatrischen\nSachverständigen Prof, Dr. Ehrhardt und den psychologischen Sachverständigen Frövel gehört und war nicht\nverpflichtet, noch einen weiteren Sachverständigen aus\ndem Gebiet der Sozialpsychologie zu vernehmen. Den Hilfsbeweisamtrag hat es abgelehnt, weil Prof. Dr. Ehrhardt,\nder zu den führenden Fachleuten der Bundesrepublik zähle\nund dessen Sachkunde nicht zweifelhaft sei, die im Antrag\ngenannten Untersuchungsmethoden kenne und diese selbst\noder durch Zuziehung von Hilfspersonen angewandt hätte,\nwenn er sie für erforderlich gehalten haben würde. Das\nist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sachverständige\n\n-8-\n\nsollen dem Gericht die nötige Sachkunde vermitteln,\nnicht aber die betreffende Frage selbst entscheiden.\nDas Gericht hat zunächst in Anwesenheit von Prof. Dr.\nEhrhardt den Psychologen Frövel und erst dann Prof.\nDr. Ehrhardt als Sachverständige vernommen (Bl. 1114,\n1201 R - 1203 d.A.). Dabei wurden auch Hilfsmittel,\ndie der Sachverständige Frövel verwandt hatte, die\nKindheitsverhältnisse und der Sozialisationsschaden\ndes Angeklagten erörtert. Durch die Ablehnung des\nHilfsbeweisamtrages hat das Gericht zum Ausdruck gebracht, daß Prof. Dr. Ehrhardt, sei es unmittelbar\noder mittelbar durch Heranziehung einer Hilfsperson,\nüber die erforderlichen Forschungsmittel verfüge, um\ndem Gericht die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Sachlage zu verschaffen. Prof. Dr. Ehrhardt\nhat häufig Angeklagte zu begutachten, bei denen ähnliche Verhältnisse gegeben sind wie beim Angeklagten,\nder zudem bei der Tatbegehung schon 26 Jahre alt war.\nDem Zusammenhang der Urteilsgründe ist noch mit ausreichender Sicherheit die Überzeugung des Schwurgerichts zu entnehmen, daß einem neuen Sachverständigen\nkeine überlegenen Forschungsmittel zur Verfügung stehen.\nOb letzteres der Fall ist, hat der Tatrichter nach\npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BGH GA 1962,\n371 und Urt. vom 25. Januar 1977 - 1 StR 828/76 -).\nRechtliche Bedenken gegen diese Entscheidung bestehenhier\nnicht.\n\nDas Gericht hat auch nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Ob der Sachverständige Hilfsgutachten\noder andere Unterlagen für sein Gutachten benötigte, war\nallein seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen (vgl.\nBGH NJW 1970, 1242/43 m.w. Nachw.).\n\n-9- 5\n\n4. Den Hilfsbeweisamtrag auf Einholung eines\ngerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens\nüber die Wirkung des Genusses von etwa 0,7 1 Bacardi\nhat das Schwurgericht mit einer rechtlich einwandfreien Begründung abgelehnt. Wie viel von dem Inhalt\nder Flasche der Angeklagte getrunken hat, konnte das\nGericht nicht feststellen (UA Bl. 6/7, 25). Das Beweisthema hat das Gericht daher zutreffend als ohne\nBedeutung für die Entscheidung angesehen,\n\n5. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten. Nach den Urteilsfeststellungen hat der\nAngeklagte das Opfer Kin vorwerfbarer Weise\nzu dessen Angriff auf ihn provoziert (UA Bl. 24). Er\nhatte ihn zunächst beschimpft, vor ihm etwa 15 Minuten\nherausfordernd sein Rasiermesser gewetzt sowie S@® und\n dirohend angestarrt. Unmittelbar vor dem Aneriff Ku war er unter Beschimpfungen Kw-Wan dessen Tisch herangetreten (UA Bl. 8/9 d.a.);\ndamit hatte er eine gefährliche Situation herbeigeführt,\ndie auch die Zeugen als solche empfanden (UA Bl. 9 d.A.).\nMithin war er verpflichtet, dem von ihm provozierten\nrechtswidrigen Angriff pe uszuweichen. Er\ndurfte zur Trutzwehr mit der Waffe erst Zuflucht nehmen,\nnachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt\nhatte (BGHSt 24, 356). Trotzdem hat er vorher keinen Warnruf abgegeben (UA Bl. 21), auch nicht den Angriff durch\nBedrohung mit der Waffe oder einen Warnschuß abzuwehren\noder ihm durch eine ihm mögliche Flucht zu entgehen versucht. Zutreffend hat daher das Schwurgericht ausgeführt, daß\ndie Schüsse nicht durch Notwehr gerechtfertigt waren\n\n- 10 -\n\n(UA Bl. 26 d.A.). Daß das Schwurgericht den gesamten\nTathergang als einfachen Lebensvorgang ansieht, soweit es die moralische und rechtliche Würdigung betrifft, das Verhalten des Angeklagten während und\nnach der Tat als situationsgerecht bezeichnet (UA\n\nBl. 24 d,A.) und u.a. deswegen eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten verneint, kann rechtlich nicht\nbeanstandet werden. Da das Schwurgericht im Falle des\nversuchten Totschlags ohne Rechtsfehler eine Milderung\nnach Versuchsgrundsätzen (§ 23 Abs. 2 StGB nF, § 44\nStGB aF) abgelehnt hat (UA Bl. 28), kommt eine doppelte Milderung des Strafrahmens, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung meint, nicht in\nBetracht.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Strafaussprüche sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat zunächst besonders schwere\n(§ 212 Abs. 2 StGB) und minder schwere Fälle (§ 213 StGB)\nverneint und dabei das provokatorische Verhalten des Angeklagten herangezogen. Daß es bei den sich anschließenden Strafzumessungserwägungen dieses Verhalten nicht mehr\nausdrücklich erwähnt, stellt keinen Rechtsfehler dar. Nach\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe besteht kein Anhalt dafür, daß es die Umstände der Tat bei der Strafzumessung\nnicht beachtet hat. Rechtlich nicht zu beanstanden ist\nauch die Erwägung, der Angeklagte sei deshalb nicht weit\nhöher bestraft worden, weil die Hauptverhandlung mehr als\nsechs Jahre nach der Tat stattgefunden habe und die lange\nDauer des bereits am 20.November 1972 eröffneten Hauptverfahrens überwiegend auf das Verhalten der Justizbehörden zurück\nzuführen sei. Daß die beabsichtigte Begutachtung des Angeklag-\n\n- 11 -\n\nten deswegen nicht hätte erfolgen können, weil dieser\nGericht und Staatsanwaltschaft über seinen jeweiligen\nAufenthaltsort im dunkeln ließ, ist nicht festgestellt.\nVielmehr hat sich der Angeklagte bis zum 30. Mai 1973\nin Untersuchungshaft befunden (UA Bl. 15); er hat dann\nin Frankfurt gelebt, war vom 19. November 1973 bis zum\n18. Dezember 1973 wiederum in Untersuchungshaft (UA\nBl. 16) und ist bis August 1974 den ihm im Mai 1973\ngemachten Meldeauflagen nachgekommen (UA Bl. 17). Wie\nweit sich dieser Strafmilderungsgrund auf die Strafe\nauswirkt, ist dem insoweit nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatrichters überlassen.\n\nSchumacher - Willms Kirchhof\n\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-05/2-str-425-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-05/2-str-425-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:39.398591+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-01-05/2-str-425-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1978-01-05","dockets":["2 StR 425/77"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 05.01.1978 – 2 StR 425/77","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-05/2-str-425-77","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\n(Schwurgerichts) in Frankfurt/Main vom 25, Februar\n1977 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden\nder Staatskasse auferlegt.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/61","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"61","label":"§ 61 StPO","mentions":4},{"id":"StPO/238","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"238","label":"§ 238 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/23","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"23","label":"§ 23 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/212","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"212","label":"§ 212 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/213","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"213","label":"§ 213 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/59","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"59","label":"§ 59 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:18:39.398591+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}