{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-01-04","aktenzeichen":"2 StR 609/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3. 05|\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 609/77 URTEIL\ner\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Industriekaufmann Hans-Joachim LÜEB aus TeEEEED-\n\nGEB geboren an GEB 1937 ir Ton,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Januar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: EEE NG\nRechtsanwalt ED =u: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte en)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Bonn vom\n6. Mai 1977 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch sie\ndem Angeklagten erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten ist vorgeworfen worden, am 21. September 1976 gegen 20 Uhr die elfjährige Astrid Wen\nangesprochen, sich ihr gegenüber als Polizeibeamter ausgegeben und sie veranlaßt zu haben, ihm auf ein Obstfeld\naußerhalb der Ortschaft zu folgen, dort einen Finger in\nihre Scheide eingeführt und das Hymen eingerissen zu haben,\nihr ferner, als sie geschrien habe, Schläge angedroht und\nmit ihr unter Anwendung körperlicher Gewalt geschlechtlich\nverkehrt zu haben.\n\nDas Landgericht hat ihn freigesprochen. Hiergegen\nrichtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel bleibt\nohne Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden\n\na) Durch den Strafkammervorsitzenden war die Ehefrau\ndes Angeklagten als Zeugin geladen worden. Obwohl sie in\nder Hauptverhandlung erschien, wurde sie nicht vernommen.\nDie Staatsanwaltschaft sieht hierin einen Verstoß gegen\n§ 245 StPO.\n\nOb ein solcher gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.\nDenn das Urteil würde auf ihm nicht beruhen. Dieser Feststellung steht hier nicht entgegen, daß Sinn und Zweck des\n§ 245 StPO es in der Regel nicht nur dem Tatrichter, sondern\nauch dem Revisionsgericht verbieten, davon auszugehen, daß\ndie Verwertung des nicht benutzten präsenten Beweismittels\n\n-u-\n\nzu keinen erheblichen Erkenntnissen geführt hätte.\n\nIm vorliegenden Fall sind besondere Umstände gege-\n\nben, die ausnahmsweise mit Sicherheit ausschließen\nlassen, daß die Verwendung des Beweismittels das.\n\nUrteil beeinflußt haben könnte. Rechtsanwalt ww,\nder Verteidiger des Angeklagten, hat versichert, die\nZeugin habe ihm bereits vor der landgerichtlichen Hauptverhandlung erklärt, sie werde von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, und er habe hierauf in\njenem Termin hingewiesen. Der Senat hat keine Bedenken\nan der Richtigkeit der Versicherung, zumal sie eine\nBestätigung durch die dienstliche Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft erfährt, nach der\nRechtsanwalt Mil damals der Strafkammer gegenüber\nzu erkennen gegeben habe, \"daß er soeben mit der Zeugin gesprochen habe\". Da somit eine Vernehmung der\nZeugin aus jenem Grund nicht durchführbar gewesen wäre,\nist das Beruhen eindeutig zu verneinen. Daß in derartigen Ausnahmefällen die auf eine Verletzung des § 245\nStPO gestützte Rüge nicht durchgreifen kann, hat der\nBundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden (vgl.\nu.a. BGH bei Dallinger, MDR 1975, 365, 369; BGH, Urteile\nvom 27. August 1953 - 1 StR 791/52 -, vom 17. Oktober\n1957 - 4 StR 472/57 - und vom 23. November 1965 - 5 StR\n457/65 -).\n\nb) Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft\nstellte den Hilfsbeweisamtrag, die Zeugin Be aus\nMB unter anderem zu dem Beweisthema zu vernehnen,\nder Angeklagte habe eine Vorliebe für zehn- bis zwölf-Jährige Mädchen. Das Landgericht lehnte den Antrag mit\n\n-5_\n\nder Begründung ab, die behauptete Tatsache sei für\ndie Entscheidung ohne Bedeutung, und führte hierzu\naus, selbst wenn es richtig sein sollte, daß der\nAngeklagte dieser Zeugin im August 1976 in Mmmip\nnach der Praktizierung unterschiedlicher sexueller\nHandlungen DM 500,-- für den Fall angeboten habe,\ndaß sie ihm ein Mädchen zwischen zehn und zwölf\nJahren zu gleichen Handlungen vermitteln würde,\n\nso ergebe sich daraus noch nicht, daß er eine \"Vorliebe\" für solche Mädchen habe - auch nicht in Verbindung mit dem Ansprechen der Manuela PB; vor\nallem wäre aus einem solchen Geschehen schon deshalb\nnichts Wesentliches für eine Täterschaft im vorliegenden Fall herzuleiten, weil die Tatbegehung in\nMOB an oder mit einem ihm gegen Geld vermittelten Kind nicht mit einer Vergewaltigung eines durch\narglistige Täuschung zum Mitgehen in eine dunkle abgelegene Obstplantage am Heimatort des Täters veranlaßten Mädchens gleichzusetzen wäre.\n\nDie Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, das\nLandgericht habe den Hilfsbeweisamtrag zu Unrecht abgelehnt, da die Vernehmung der Zeugin die Neigung des\nAngeklagten zu zehn- bis zwölfjährigen Mädchen deutlich gemacht hätte, zumal er wenige Stunden, bevor\nAstrid WB vergewaltigt wurde, die neunjährige\n\nManuela Fl unter verdächtigen Umständen angesprochen\n\nhabe.\n\nAuch diese Rüge greift nicht durch. Zwar mögen\nBedenken gegen die Folgerung der Strafkammer bestehen,\naus den von der Staatsanwaltschaft mit ihrem Hilfsbe-\n\n-6 -\n\nweisamtrag behaupteten Tatsachen könne, auch wenn\n\nsie bewiesen würden, nicht auf eine Vorliebe des\nAngeklagten für Mädchen in diesem 'lter geschlossen\nwerden. Entscheidend ist indes die weitere Begründung, daß das den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Tatgeschehen nicht mit dem behaupteten MB Vorfall vergleichbar sei. Die Strafkammer hat damit zum Ausdruck gebracht, daß ihre Beweiswürdigung durch den Nachweis jener behaupteten\nTatsache nicht beeinflußt worden wäre. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Das Beweisthema betraf\nlediglich eine sogenannte Hilfstatsache. Bei der Entscheidung über deren Frheblichkeit ist der Tatrichter\nnur an die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens gebunden\n(BGH, Urteile vom 24. November 1959 - 1 StR 567/59 -\nsowie vom 23. August 1963 - 2 StR 266/63 -). Diesen\nRahmen hat er hier nicht überschritten. Seiner Beweiswürdigung stehen insoweit weder logische Gründe noch\nanerkannte Erfahrungssätze entgegen.\n\n2. Die Sachrügen\n\nMit ihren Ausführungen hierzu greift die Staatsanwaltschaft in unzulässiger Weise die freie Beweiswürdigung des Tatrichters an. Fehl geht auch das Vorbringen\ndes Generalbundesanwalts, die Strafkammer habe verkannt,\ndaß der Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" beim\nAlibibeweis keine Anwendung finde. Denn diese Einschränkung;\ngilt nur für den Alibibeweis als solchen. Sie schließt nicht\naus, daß Beweisanzeichen, die gegen die Anwesenheit des\n\n- 7 -\n\nTäters am Tatort sprechen, bei der Gesamtwürdigung\nder Beweisfrage, ob der Angeklagte verläßlich als\nTäter identifiziert worden ist, mit ins Gewicht fallen.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-04/2-str-609-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-04/2-str-609-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:39.443200+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-01-04/2-str-609-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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