{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-01-04","aktenzeichen":"2 StR 459/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"045\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 459/77 URTEIL\nyAı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsinstallateur Ralf Norbert GC OEEED :u: a:\n\ndort geboren em 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Januar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts (Jugendkammer) in\nKassel vom 16. März 1977, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n(Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 _ A\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat in den Nachtstunden zum 13. November 1976 bei einer Auseinandersetzung auf der Straße\neinen anderen Mann durch zwei Messerstiche getötet. Die\nJugendkammer hat ihn deshalb wegen Totschlags zu Jugendstrafe verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; da die Sachrüge durchgreift, bedürfen die durchweg unbegründeten Verfahrensrügen keiner besonderen Erörterung.\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß die Darlegungen des angefochtenen Urteils zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die Nichtanwendung des §§ 20 StGB\nnicht tragen. Die Jugendkammer leitet ihre Überzeugung, daß\nder Angeklagte nicht volltrunken gewesen sei, allein aus\nseinem äußeren Verhalten zur Zeit der Tat ab. Das ist verfehlt, weil die Jugendkammer Feststellungen über die vom\nAngeklagten genossenen Alkoholmengen und die Zeiten des Alkoholkonsuns getroffen hat und im Zusammenhang mit der\nSchilderung des Tatgeschehens eine \"theoretische Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,8 bis 4,7 %oll erwähnt,\n\nAuf festgestellte äußere Symptome im Verhalten eines\nbetrunkenen Täters darf der Tatrichter die Beurteilung der\nFrage der Zurechnungsfähigkeit nur dann allein gründen, wenn\nweder eine rechtzeitige Blutentnahme zur Feststellung des\nBlutalkoholgehaltes stattfinden konnte noch Feststellungen\nüber den Alkoholgenuß des Täters zu treffen waren, auf die\neine Errechnung des Blutalkoholgehalts durch einen Sachverständigen gestützt werden könnte, Geht der Tatrichter, wie\nes hier offenbar der Fall war, - sei es auch allein auf Grund\n\nder von ihm als wahr erachteten Einlassung des Angeklagten - davon aus, daß der Täter bestimmte Alkoholmengen zu\nbestimmten Zeiten zu sich genommen hat, so muß er dafür\nSorge tragen, daß der Sachverständige diese Tatsachen bei\nseinem Gutachten unter Berechnung des Blutalkoholwertes mit\nberücksichtigt, und darf er seine Entscheidung nicht an\n\nein Gutachten binden, das dieses Erkenntnismittel gänzlich\naußer acht läßt. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die\nJugendkammer diese Grundsätze nicht beachtet hat. Er sieht\nsich deshalb genötigt, das angefochtene Urteil aufzuheben\nund die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückzuverweisen.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das\nGericht bei der Frage, ob der Angeklagte sich bewußt war,\ndaß er das Opfer in den Rücken stach, auch seine möglicherweise durch die Trunkenheit geminderte Fähigkeit zu sicheren Wahrnehmungen zu beachten und unter diesem Gesichtspunkt\ndie Einlassung zu prüfen haben, daß er nur Stiche in den Arm\ndes Opfers habe ausführen wollen,\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-04/2-str-459-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-04/2-str-459-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:39.424424+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-01-04/2-str-459-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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