{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-12-07","aktenzeichen":"2 StR 486/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"M\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n> StR 486/77 URTEIL\n2112:77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler und Lackierer Wilfried F EEE zus DEE,\n\ndort geboren am MB 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n72,\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Dezember 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ME in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. GE ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus KO\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär I]\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt\nvom 6. Mai 1977 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFl\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat am Nachmittag des 4. Mai 1976\neine von ihm in ihrer Wohnung aufgesuchte Frau mißhandelt und schließlich durch Schläge auf den Kopf mit\neinem schweren hölzernen Gegenstand getötet. Die Jugendkammer hat ihn deshalb wegen Totschlags zu sieben Jahren\nJugendstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; sie bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensbeschwerde.\n\nDer Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung alle\nmitwirkenden Richter als befangen abgelehnt. Die Ablehnung\nwurde als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich\ndie Revision mit der Rüge gemäß § 338 Nr. 3 StPO. Diese\ngenügt nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Unschädlich ist zwar, daß der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel\ninsoweit als sofortige Beschwerde bezeichnet hat, obwohl\ndie Entscheidung erkennende Richter betraf und deshalb\nnur zusammen mit dem Urteil durch die Revision angefochten werden konnte (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO). Indessen\nhätte er auf jeden Fall die auch für die Verfahrensrüge\ndes § 338 Nr. 3 StPO vorgeschriebene Form des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO beachten und die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben müssen (BGH, Urt. vom 25. Januar 1972\n- 4 StR 541/71 - bei Dallinger MDR 1972, 431). Dieser\nVoraussetzung genügt seine Beschwerdeschrift nicht, weil\nsie weder den Wortlaut des Ablehnungsamtrags und des verwerfenden Beschlusses noch den Inhalt der dienstlichen\n\n-L-\n\nÄußerungen der abgelehnten Richter mitteilt. Die\nRüge ist deshalb unzulässig. Sie hätte im übrigen\nauch in der Sache nicht durchdringen können. Es\nliegt durchaus im Ermessen des Tatrichters, in\nwelchem Zeitpunkt der Verhandlung ein Hinweis\nnach § 265 Abs. 1 StPO gegeben wird. Der Angeklagte kann deshalb keine Befangenheit des Gerichts daraus ableiten, daß dieses sich erst im\nZusammenhang mit der abschließenden Beratung zur\nErteilung eines Hinweises entschließt.\n\nII. Sachrüge.\n\nZum Schuldspruch ist die Sachrüge offensichtlich unbegründet. Sie kann auch zum Strafausspruch\nnicht durchdringen.\n\nDie Jugendkammer hat die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld für erforderlich\ngehalten (§ 17 Abs. 2 JGG). Das ist nach der gegebenen\nSachlage nicht zu beanstanden. Gegenüber dem Umstand,\ndaß die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, bei Begehung der Tat erheblich vermindert war, durfte die Jugendkammer entscheidend ins\nGewicht fallen lassen, daß er eine der schwersten Kriminalität zuzurechnende Tat begangen hat. Bei Verbrechen\ngegen das Leben kann gerade auch unter dem das Jugendstrafrecht beherrschenden Gedanken der erzieherischen\nEinwirkung die Beschränkung auf ein Zuchtmittel nur in\nungewöhnlichen Ausnahmefällen in Betracht kommen.\n\n74\n\n-5-\n\nDie Erwägungen, mit denen die Jugendkammer die\nHöhe der Jugendstrafe begründet, begegnen gleichfalls\nkeinen durchgreifenden Bedenken. Da der Strafrahmen\ndes § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG für alle nach allgemeinem\nStrafrecht mit einer Höchststrafe von mehr als zehn\nJahren bedrohten Verbrechen gilt, durfte die Jugendkammer die gesetzliche Bewertung der besonderen Schwere\ndes im Totschlag hervorgetretenen Unrechts beachten,\nwelche in der Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts\nihren Ausdruck gefunden hat. Ebenso ist es unbedenklich, daß sie bei der Strafbemessung das Sühnebedürfnis\nbetont hat und neben dem Erziehungsgedanken stark ins\nGewicht fallen ließ. Wenn die Revision hervorhebt, daß\neine Strafdauer von mehr als vier oder fünf Jahren im\nallgemeinen nicht mehr einer Förderung der Erziehung\ndiene, so bestätigt sie damit mittelbar selbst, daß\nder Gesetzgeber mit der Festlegung der Höchstgrenze\nder Jugendstrafe von zehn Jahren dem Gedanken der Sühne\nund der Spezialprävention Rechnung tragen wollte. Die\nJugendkammer weist im übrigen zutreffend darauf hin,\ndaß mit der bedingten vorzeitigen Entlassung gemäß\n§ 88 JGG eine Möglichkeit des Ausgleichs zugunsten\neiner optimalen erzieherischen Wirkung der Jugendstrafe besteht und daß außerdem in der Strafhöhe für\nsich genommen ein Element erzieherischer Einwirkung\nzu sehen ist, welches gerade bei einem Kapitalverbrechen besondere Bedeutung besitzt.\n\nSchließlich geht auch der Angriff der Revision\nfehl, daß die Jugendkammer bei Verneinung der Voraussetzungen des im Jugendstrafrecht stets nur mittelbar\n\n-6-\n\nbedeutsamen § 213 StGB gegen den Grundsatz im Zweifel\nfür den Angeklagten verstoßen habe. Die Jugendkammer\nwar davon überzeugt, daß die Getötete den Angeklagten\nnicht durch eine schwere Kränkung zum Zorne gereizt\nhat, und sie hat dies widerspruchsfrei begründet.\n\nSchumacher wWillms Kirchhof\n\nMüller Buddenberg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 486/77 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler und Lackierer Wilfried Fa i ler aus Darnstadt,\ndort geboren am 1. Mai 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n‚hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Februar 1978 beschlossen:\n\nIn Berichtigung eines Schreibversehens wird in\nden Gründen des Urteils vom 7. Dezember 1977\nSeite 3 (Zeile 5 von unten) das Zitat\n\nBGH, Urteil vom 25. Januar 1972 - 4 StR 511/71 -\nLei Dallinger MLR 1972, 431\n\ndurch das Zitat\n\nBGH, Urteil vom 18. Januar 1972 - 5 StR 631/71 -\nbei Dallinger MDR 1972, 387\n\nersetzt.\n\nwillms Kirchhof Baumgarten\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-07/2-str-486-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-07/2-str-486-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:38.963358+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-12-07/2-str-486-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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