{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-11-09","aktenzeichen":"2 StR 361/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"oft\nBUNDESGERICHTSHOF\n 2.StR 361/77 BESCHLUSS\n6,4437\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Josef S EEE aus ve,\ngeboren am ÜEMEEEEE 1921 ın ram,\n\nwegen Zweckentfremdung von Wohnraum\nhier: Vorlegungsbeschluß des 2. Strafsenats des\n\nOberlandesgerichts in Frankfurt am Main\nvom 23. Mai 1977 - 2 Ws (B) 126/77 OWiG -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n9. November 1977 beschlossen:\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht in\n\nFrankfurt/Main zur eigenen Entscheidung\nzurückgegeben.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat Stellung genommen\nwie folgt:\n\nI.\n\n\"Das Amtsgericht in Wiesbaden hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen Art. 6 §§ 1, 2\n\nAbs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs\n\nsowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl I\nSeite 1745 = MRVerbG) mit einer Geldbuße in\n\nHöhe von DM 9.000,-- belegt (Bd. II Bl. 140 d.A.).\n\nIm einzelnen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\nZusammen mit zwei anderen Kaufleuten erwarb\nder Betroffene bis Ende 1970 mehrere Grundstücke im Stadtgebiet von WÜREEEEN. Hierzu\ngehört das Anwesen VEEEEB-Straße ®. das mit\neinem zweigeschossigen Wohnhaus aus der Zeit\n\n- 3 -\n\nder Jahrhundertwende bebaut ist. Die Räumlichkeiten des Erdgeschosses wurden zunächst\ngewerblich genutzt, die der beiden oberen\nStockwerke waren zu Wohnzwecken vermietet.\nSeit etwa Februar/April 1972 steht das Haus\nleer (Bd. II Bl. 141, 142 d.A.).\n\nBereits Ende November 1970 hatten die Eigentümer die Genehmigung zum Abbruch des Gebäu-\n\ndes beantragt. Im Jahre 1971 erließ die Landeshauptstadt Wiesbaden eine Veränderungssperre und stellte das Haus unter Denkmalschutz. Die Abbruchgenehmigung wurde mit\nBescheid vom 28. Mai 1973 versagt (Bd. II\n\nBl. 142, 144 d.A.). Mit Wirkung vom 1. Februar\n1972 war Wiesbaden unter die hessischen Gemeinden aufgenommen worden, in denen Wohnraum nur\nmit Genehmigung des Gemeindevorstandes ande-\n\nren Zwecken zugeführt werden darf (§ 1 mit\nAnlage 1, § 2 der 1. hessischen Verordnung\n\nüber das Verbot der Zweckentfremdung von\nWohnraum vom 25. Januar 1972, GVBl I S. 19\n\n= GVBl II 362 - 12; Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG).\nIn der Zeit zwischen dem 13. Juli und 11. August\n1972 richteten bislang unbekannt gebliebene Täter\nschwere Zerstörungen im Innern des leerstehenden\nGebäudes an. In den Wohnräumen wurden die meisten\nFenster zerschlagen und die Dielen aus den Fußböden gerissen; ein Teil der Heizkörper wurde an\nOrt und Stelle zertrümmert oder entfernt, ebenso\nsanitäre Anlagen, Rohrleitungen und elektrische\nKabel (Bd. II Bl. 144 d.A.).\n\not\n\n-uL-\n\nNach den Feststellungen des Amtsgerichts\nhat der Betroffene bewußt davon abgesehen,\ndie erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen\nzu treffen, und dabei die Gefahr mutwilliger\nZerstörungen - weil letztlich in seinem\nInteresse liegend - billigend in Kauf genommen. Dies hat das Amtsgericht als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach Art. 6\n\n§ 2 Abs. 1 MRVerbG gewertet (Bd. II Bl. 148,\n150 d.A.). Es hat die Auffassung vertreten,\nneben dem Leerstehenlassen und dem Abbruch von Wohngebäuden falle auch das Unbewohnbarmachen solcher Baulichkeiten unter\ndas Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Bd. II Bl. 150 £ d.A.).\n\nGegen das Urteil des Amtsgerichts hat der\nBetroffene Rechtsbeschwerde eingelegt (Bd. II\nBl. 157, 161 £ d.A.). Der 2. Strafsenat des\nOberlandesgerichts in Frankfurt a.M. möchte\ndas Rechtsmittel als unbegründet verwerfen.\nEr ist - in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 4. Februar 1975\n\n= NJW 1975, 727 [728 £/) der Auffassung, daß\nes sich auch bei den Tätbeständen des Unbewohnbarmachens und Leerstehenlassens von Wohnraum um Fälle der Zweckentfremdung i.S. des\nArt. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG handele. An der\nbeabsichtigten Entscheidung sieht sich das\nOberlandesgericht jedoch durch den Beschluß\ndes Bayerischen Obersten Landesgericht vom\n16. Dezember 1974 (NJW 1975, S. 74h f) gehindert. Das Bayerische Oberste Landesgericht\n\n-5-\n\nist der Ansicht, das b 1 o ß e Leerstehenlassen von Wohnraum sei nicht als Unterfall\nder genehmigungspflichtigen Zweckentfremdung\nzu werten.\n\nDas Oberlandesgericht hat deshalb die Sache\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der\nFrage vorgelegt:\n\nFallen das Leerstehenlassen und\nUnbewohnbarmachen von Wohnraum\nunter das Verbot der Zweckentfremdung im Sinne des Art. 6\n\ndes Gesetzes zur Verbesserung\n\ndes Mietrechts und zur Begrenzung\ndes Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971?\n\nEs weist zufreffend darauf hin, daß nicht schon\ndie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nvom 4. Februar 1975 diese Vorlage entbehrlich\nmache (Seite 4 der Beschlußabschrift).\n\nIl.\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlage sind nicht\ngegeben (§ 121 Abs. 2 GVG; BGHSt 7, 314).\n\n1. Dem Beschluß des Baferischen Obersten Landesgerichts und der von dem Oberlandesgericht zu\ntreffenden Entscheidung liegen verschieden aus-\n\n614\n-6 -\n\ngestaltete Lebenssachverhalte zugrunde. Das\nBayerische Oberste Landesgericht hatte nicht\nüber die Rechtsfolgen des Unbrauchbarmachens\nvon Wohnraum zu befinden. Es war vielmehr ausschließlich mit der Frage befaßt, ob das bloße\nLeerstehenlassen solcher Räumlichkeiten als\nOrdnungswidrigkeit nach Art. 6 § 2 MRVerbG\n\nzu ahnden ist. Dem kommt hier indessen nach\n\ndem mitgeteilten Sachverhalt keine entscheidende Bedeutung zu. Denn das dem Betroffenen\n\nin der Vorlegungssache angelastete Verhalten\nerhält dadurch ein andersartiges tatsächliches\nGepräge und einen eigenen rechtlichen Wertgehalt, daß mit Billigung des insoweit Verantwortlichen Wohnraum auf Dauer unbrauchbar gemacht worden ist. Das Leerstehenlassen ist\nnur deshalb von Interesse, weil es eine von mehreren Ursachen für die später eingetretene endgültige Zweckentfremdung bildet. Der aufgezeigte\nUnterschied hat seinen Niederschlag auch in der\nFormulierung der Volegungsfrage gefunden, die\nmit auf das Unbrauchbarmachen von Wohnraum abstellt.\n\nAngesichts der aufgezeigten Verschiedenheiten fehlt\nes - wie nach § 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG\nerforderlich - an der Identität der entscheidungserheblichen Rechtsfragen. Dieser Begriff ist eng\nauszulegen. Bei verschiedenartigen Lebenssachverhalten ist rechtliche Übereinstimmung nur dann\ngegeben, wenn die Entscheidung ohne Rücksicht\n\nauf anderweitige Unterschiedlichkeiten wegen der\nGleichheit des grundlegenden Problems nur einheitlich\n\n- 7 -\n\nergehen darf (BGHSt 13, 5, 6; 18, 279, 281;\n\n24h, 6, 8; BGH MDR 1963, 1024 Nr. 78; BGH,\nBeschluß vom 9. Juli 1954 - 5 StR 116/54 -,\nSeite 3). Das ist hier zu verneinen: Das\nBayerische Oberste Landesgericht hat in den\ntragenden Gründen seines Beschlusses die Auffassung vertreten, der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach Art. 6 § 2 MRVerbG könne nicht\nerfüllt werden, wenn lediglich ein nicht\nzweckbestimmrt e s Untätigbleiben\ndes Eigentümers oder sonst Verantwortlichen\nvorliege (a.a.0., Seite 745, Nr. 2 c). Ein\nFall ni ch t zielgerichteten Untätigbleibens ist in der zur Entscheidung stehenden\nBußgeldsache ersichtlich nicht gegeben. Denn\nder Betroffene hat die mutwilligen Beschädigungen in dem zu Abbruchzwecken gekauften Anwesen nicht etwa nur hingenommen, sondern\n\nbe wuB t durch unzureichende Sicherheitsvorkehrungen sogar noch gefördert. Mithin ist\nhier - im Gegensatz zu der von dem Bayerischen\nObersten Landesgericht entschiedenen Rechtssache\n- ein zielgerichtetes Verhalten des Verantwortlichen vorhanden.\n\nIm übrigen stellt das Bayerische Oberste Landesgericht in erster Linie auf die historische Entwicklung der für die Wohnraumbewirtschaftung maßgeblichen Vorschriften ab. Dabei gelangt es wiederum\nzu dem Ergebnis, daß das Unterlassen bestimmungsgemäßer Nutzung nicht als Zweckentfremdung im Sinne\n\n07\n\ndes Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG angesehen werden\nkönne. Die Frage, ob Vorgehensweisen anderer\n\nArt - z.B. Abbruch von Wohngebäuden oder Unbrauchbarmachen von Wohnraum - dieser Vorschrift\nunterfallen, läßt es als für seine Entscheidung\nunerheblich dahingestellt (a.a.0., S. 745 f, Nr. 3\nfolg.). Somit zwingen auch die insoweit entscheidungserheblichen Erwägungen des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts nicht dazu, in der vorliegenden Bußgeldsache die Voraussetzungen des Art. 6 § 1 Abs. 1,\n§ 2 MRVerbG gleichfalls zu verneinen.\n\nLetztlich steht der von dem Oberlandesgericht beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen, daß das\nBayerische Oberste Landesgericht die Meinung vertreten hat, der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit\n\nnach Art. 6 § 2 MRVerbG lasse sich allgemein nur\n\ndurch positives Tun, nicht aber durch Unterlassen\nerfüllen (a.a.0., S. 745, Nr. 2 c). Denn diese Erörterungen greifen über die damals zu entscheidende\nRechtsfrage hinaus, bei der es - wie bereits erwähnt -\nnur darum ging, ob nicht zweckgerichtetes\nUntätigbleiben einen derartigen Verstoß zu begründen\nvermag. Solche über das Entscheidungserhebliche hinausgehenden Wertungen binden aber selbst dann nicht,\n\nwenn sie in dem Teil der Gründe stehen, auf dem\n\ndie Entscheidung beruht (BGHSt 18, 324 f).\n\nNach alledem ist für einen Beschluß nach § 121 Abs. 2 GVG,\n§ 79 Abs. 3 OWiG kein Raum.\"\n\n-9 -\n\nDieser Auffassung schließt sich der Senat an.\nSchumacher Willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-09/2-str-361-77","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-09/2-str-361-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:34.135769+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-11-09/2-str-361-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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