{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-08-17","aktenzeichen":"2 StR 301/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"auf 2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 301/77 URTEIL\n17.877\n\nin der Unterbringungssache\n\ngegen\n\nMaria DeEEEEEEEEEn, ohne festen Wohnsitz, geboren\nam EEE 1925 in SCENE Kreis CIE. Zur\n\nZeit einstweilen untergebracht.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. August 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEEEEEN»>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus Keil\nals Verteidiger der Beschuldigten\nin der Hauptverhandlung,\nJustizangestellte ENum\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beschuldigten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Bonn vom\n\n20. Dezember 1976 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIn\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDurch das angefochtene Urteil ist die Unterbringung\nder Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet worden. Mit ihrer Revision beanstandet sie\ndas Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\nUnter anderem bringt sie vor, bereits am 5. August 1976\n(vor Erhebung der Anklage) habe sie die Einholung eines\nGegengutachtens beantragt und bestehe auch weiterhin\nhierauf. Diese von ihr persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebene Revisionsbegründung ist dahin\nzu verstehen, daß nach ihrer Ansicht das Landgericht gehalten gewesen wäre, einen weiteren Sachverständigen zur\nFrage ihrer Schuldfähigkeit zu hören.\n\nDaß dies unterblieben ist, wird von ihr zu Recht als\nein Verfahrensverstoß angesehen. Wie sich aus dem in der\nHauptverhandlung vor der Strafkammer verlesenen Urteil\ndes Schöffengerichts Hannoversch-Münden vom 27. Februar\n1975 - 9 Ls 131/74 - ergibt, wurde die bereits zwölfmal\nwegen Betrugs (Zechprellereien) sowie wegen Widerstands\ngegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung, Beleidigung\nund Sachbeschädigung vorbestrafte Beschuldigte während\ndieser früheren Verfahren wiederholt in psychiatrischen\nKrankenhäusern behandelt und begutachtet. Anlaß dazu gab\nihr auffälliges, tobsuchtsähnliches Verhalten. So befand\nsie sich in den Jahren 1965 bis 1973 mindestens siebenmal\nfür jeweils kurze Zeit in solchen Krankenhäusern. Außerdem\nwurde sie noch dreimal begutachtet, das letzte Mal Ende\nFebruar 1975. Keiner der damaligen Sachverständigen be-Jahte den völligen Ausschluß oder auch nur eine erhebliche\nVerminderung ihrer Schuldfähigkeit. Die zwei stationären\n\n-u-\n\nUntersuchungen im anhängigen Verfahren endeten jeweils\nmit der Diagnose, daß eine Psychose zu verneinen sei.\nDemgegenüber lautete das Gutachten der vom Landgericht\ngehörten Sachverständigen Dr. AB auf Vorliegen einer\nparanoiden Schizophrenie. Unter diesen Umständen hätte\ndie Strafkammer auf die Beiziehung eines anderen Sachverständigen nicht verzichten dürfen. Die von ihr zugrunde\ngelegte Diagnose wich - abgesehen von einer im Landeskrankenhaus Brauweiler gestellten Zwischendiagnose -\nvon allen vorausgegangenen ab. Angesichts deren Zahl\nund der Tatsache, daß einige von ihnen erst kurze Zeit\nvor _ der Hauptverhandlung im anhängigen Verfahren gestellt worden waren, kam ihnen besonderes Gewicht zu.\nFerner hat sich die vom Landgericht gehörte Sachver-\n‚ständige zumindest in ihrem schriftlichen Gutachten\nnicht mit den Ergebnissen der früheren Untersuchungen\nauseinandergesetzt. Zudem läßt das Fehlen ihrer Erörterung im Urteil darauf schließen, daß die Sachverständige auch in der Hauptverhandlung hierauf nicht\nnäher eingegangen ist. Das machte die Beiziehung eines\nanderen Sachverständigen noch dringlicher.\n\nDer danach gegebene Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nötigt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDas Vorbringen des Verteidigers im Rahmen der Sachrüge gibt dem Senat Anlaß zu dem Hinweis, daß keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Vorderrichter gestellte Prognose bestehen, von der Beschuldigten seien erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten (vgl. BGH, Urteile vom 20. Oktober\n1964 - 1 StR 319/64 - und vom 9. Juni 1967 - 4 StR 166/67 -»\n\n43\n\n-5_-\n\nBGH NJW 1967, 297; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April\n1975 - 5 StR 97/75 - und BGH MDR 1976, 767 f).\n\nSchumacher Wwillms Kirchhof\n\nMüller Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-17/2-str-301-77","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-17/2-str-301-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.270283+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-08-17/2-str-301-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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