{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-08-17","aktenzeichen":"2 StR 209/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0%)\n\n27\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 209/77 URTEIL\nA277\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karl-Heinz S EEE zus\n\nBED HE, zeboren am EEE 19.5 ir HE Kreis\nMe, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n2. 21\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus FB und\nRechtsanwalt Dr. EEe aus 1CEEEEEEEED\nals Verteidiger,\nJustizangestellte Een\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts - Schwurgerichts - in Fulda vom\n\n10. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Totschlags\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\n- Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n41\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags,\nfortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in einen\nbesonders schweren Fall und wegen fortgesetzten Fahrens\nohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung seine Revision mit Zustimmung des Vertreters der Bundesanwaltschaft\nauf den Strafausspruch im Falle des Totschlags beschränkt,\nDamit sind Schuld- und Strafaussprüche in den Fällen des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig. Im Falle des Totschlags ist\ndie Beschränkung auf den Strafausspruch nicht wirksam, weil\nhier eine getrennte Prüfung der Schuld- und Straffrage nicht\nmöglich ist. Der Tatverlauf, insbesondere der Anlaß zur Tat\nsind nicht eindeutig festgestellt.\n\nNach den Urteilsfeststellungen wollten der Angeklagte\nund die am Tattage 13 Jahre und 5 Monate alte Veronika So»\nmiteinander geschlechtlich verkehren, wie es schon vorher mindestens dreimal geschehen war. Nachdem Zärtlichkeiten ausgetauscht worden waren und Veronika den Unterkörper frei gemacht\nhatte, bemerkte der Angeklagte, daß sie eine Monatsbinde trug.\nEr war deshalb angeekelt, weigerte sich, die Zärtlichkeiten\nfortzusetzen, und wandte sich von Veronika ab.\n\nVon dem weiteren Geschehen bis zum Tode des Mädchens\nsteht nach dem Urteil nur fest, daß Veronika nicht von ihm ablassen wollte und es zu einem Wortwechsel kam. In dessen Verlauf stieß der Angeklagte Veronika von sich, packte sie sodann\nmit beiden Händen am Hals und würgte sie mindestens zwei bis\n\nfiinf Minuten mit aller Kraft, wodurch der Tod eirtrat.\nDazu, wie es zu dem Tode YVeronikas gekommen ist, hatte\n\nder Angeklagte sich im Verlauf des Verfahrens häufig mit\nwechselnden Behauptungen eingelassen, die sich zum größten Teil widersprachen, zum Teil aber auch ergänzen konnten. Die Strafkammer hat, ohne sich mit den Angaben des\nAngeklagten im einzelnen auseinanderzusetzen, erhebliche\nZweifel an der Richtigkeit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, meint aber, diese sei nicht mit Sicherheit\n\nzu widerlegen. Sie ging dahin, Veronika habe nicht von ihm\nebgelassen und auf ihm liegend versucht, sein Glied bei\nsich einzufihren. Es sei dann zu einem Wortwechsel gekonmen und er habe Veronika von sich weggedrückt. Das Mädchen\nsei daraufhin nach unten gerutscht und habe in seinen Geschlechtsteil gebissen und sich darin festgebissen. Außerdem habe es ihm mit der Hand die Hoden gequetscht. Weil\n\ner dabei \"so unheimliche Schmerzen\" gehabt habe, habe er\nVeronika mit beiden Händen am Hals gepackt und gegen das\nArmaturenbrett gedrückt, Er wisse nicht, wie lange er zugedrückt habe,\n\nDie gesamte Rinlassung des Angeklagten war in sich\nunstimmig. Von welcher Art der Wortwechsel war, wird nicht\nerörtert, obwohl eine frühere Einlassung des Angeklagten.\ndahin ging, er habe sich vor dem Periodenblut Veronikas\ngeekelt und sei deswegen von ihr zynisch ausgelacht worden (UA Bl. 12). Andererseits will er nach seiner Weiperung, die begonnenen Zärtlichkeiten fortzusetzen, \"ein\npaar Mal eingeduselt sein\" (UA Bl. 9). Veronika hatte sich\nnach der letzten Einlassung des Angeklagten in dessen Geschlechtsteil festgebissen, was länger dauert, und mit der\n\nHand die Hoden gequetscht. Bei der Prüfung der Einsichts-\n\n27\n\nmn\n\nıınd Hemmunssfähigkeit geht die Strafkammer jedoch davon\naus, daß dem Angeklagten nur für einen kurzen Augenblick\nSchmerz zugefügt wurde, ohne daß sie dabei noch auf den\nGrad der vom Angeklagten behaupteten Schmerzen eingeht\n\n(UA Bl. 17). Früher hatte der Angeklagte den angeblichen\nBiß überhaupt nicht erwähnt und behauptet, Veronika sei\n\nso unglücklich auf ihn zu liegen gekommen, daß sie ihm\ndabei den Hodensack eingeklemmt und unbeabsichtigt einen\nstechenden Schmerz zugefügt habe. Tr habe in einer instinktiven Abwehrbewegung versucht, Veronika wegzudrücken, und\nsie dabei um den Hals gefaßt. Bei diesen wechselnden Einlassungen mußte die Strafkammer versuchen, sich im Wege\nfreier Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem tatsächlichen Geschehen zu verschaffen (vgl. BGHSt 10,: 208; BGH,\nUrt. vom 18. Dezember 1968 - 3 StR 371/68 -). Der Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" verpflichtete sie\nnicht dazu, Behauptungen, die sich nicht sofort und mit\nletzter Sicherheit widerlegen ließen, hinzunehmen und dem\nUrteil zugrunde zu legen. Es war vielmehr ihre Aufgabe,\nunbewiesene Behauptungen des Angeklagtan auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen, sie mit dem übrigen Beweisergebnis zu\nvergleichen und sich gegebenenfalls auch gegen sie zu entscheiden. Nur dann, wenn sie bei erschöpfender Anwendung\nder ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht die\nÜberzeugung von einem für den Schuld- oder Strafausspruch\nwichtigen Verlauf des Tatgeschehens gewinnen konnte, mußte\nund durfte sie von dem für den Angeklagten günstigster Tatablauf ausgehen.\n\nDarauf, daß die Strafkammer die in der Hauptverhandlung aufgestellten Behauptungen des Angeklagten zu den zur\n\nTötung Veronikas führenden Vorgängen, insbesondere zu dem\n\nBiß und dessen Veranlassung ungeprüft ihrer Entscheidung\nzugrunde gelegt hat, kann die Entscheidung im Falle des\nTotschlags zum Nachteil des Beschwerdeführers beruhen. Die\nStrafkammer hat die Voraussetzungen des benannten Strafmilderungsgrundes des § 213 StGB mit der Begründung verneint,\nder Angeklagte habe die Situation in seinem Personenkraftwagen selbst herbeigeführt, bei den geschlechtlichen Spielereien selbst mitgemacht und sei deshalb nicht ohne eigene\nSchuld zum Zorn gereizt und zur Tat hingerissen worden. Dem\nist dann zuzustimmen, wenn die Mißhandlung Ausdruck einer\nübersteigerten Sexualität war, die der Angeklagte in dem\n\nKind geweckt und durch die sexuellen Spielereien bei dem\nneuen Zusammensein akut zur Wirkung gebracht hatte. Die vom\nAngeklagten bei Veronika ausgelöste geschlechtliche Begehrlichkeit konnte sich so stark geltend machen, daß sie aus\nihrer Erregung heraus die schmerzhafte Verletzung zufügte.\nDann hat der Angeklagte in der Tat die Mißhandlung selbst\nverschuldet, d.h. dem Opfer hierzu im gegebenen Augenblick durch\nsein eigenes Verhalten genügenden Anlaß gegeben (vgl. OGHSt 2,\n340, 342; BGHSt 21, 14; BGH, Urteile vom 15. März 1973\n\n- 1 StR 110/73 - und vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 667/72 -\nLange in LK 9. Aufl. § 213 Rdn. 3). Darüber, ob es sich so\nverhielt, hat sich jedoch die Strafkammer, die mit der ungeprüften Hinnahme der Einlassung des Angeklagten dem Grundsatz\n\"im Zweifel für den Angeklagten\" Genüge zu leisten glaubte,\nersichtlich keine Überzeugung gebildet. Hätte dagegen Veronika\ndem Angeklagten den Biß erst nach dem Abklingen ihrer sexuellen Erregung und unabhängig hiervon beigebracht - etwa aus\nVerärgerung darüber, daß sie ihren Willen nicht hatte durchsetzen können -, dann hätte die Mißhandlung so sehr außerhalb\ndessen gelegen, wozu der Angeklagte dem Mädchen aufgrund seines\n\n7- 21\n\neigenen Verhaltens Anlaß geben konnte,daß sie ihm nicht als\nselbstverschuldet zugerechnet werden könnte. Da mithin die\nNichtanwendung des § 213 StGB auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage beruht, war die Verurteilung im Falle\ndes Totschlags und damit zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird es Aufgabe des Gerichts sein, den Tatverlauf möglichst weitgehend aufzuklären. Dabei wird es die wechselnden Einlassungen des Angeklagten gegeneinander abzuwägen haben. Sollte es über den\nHergang der Tat und die Veranlassung dazu im Wege der freien\nBeweiswürdigung keine Feststellung treffen können, muß es\nnach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" von dem\nfür ihn günstigsten Fall ausgehen.\n\nSchumacher willms Kirchhof\nMüller Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-17/2-str-209-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-17/2-str-209-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.227069+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-08-17/2-str-209-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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