{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-08-16","aktenzeichen":"1 StR 379/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"oSY\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_379/77 URTEIL\n\nA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Stahlbauingenieur Harald S ch up aus ME,\n\ngeboren an. EEEDB 1942 in Ca,\n\n. den Diplomingenieur Maximilian M e ii aus StB,\n\ngeboren am WB. EEEEEw 1943 in Dem,\n\n. den Diplomingenieur Dr. Friedrich H m aus Mm,\n\ngeboren am WB. EEE 1934 ir Fee Maus,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 51. Januar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nzipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus E\nals Verteidiger des Angeklagten zu 1),\nRechtsanwalt Dr. EP au: uEEEEEREEEED\nals Verteidiger des Angeklagten zu 3),\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\n\nvom 23. Dezember 1976 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAm B. @EEB 1974 kam es bei Betonierungsarbeiten\nan einer Brücke, die im Zuge des Ausbaus der Bundesstraße 8 zwischen Menib und KB zu einer\nBundesautobahn neben einem bereits vorhandenen Brückenbauwerk über die Le@8 geführt werden sollte, wegen\nfehlerhafter Planung und Errichtung des zur Aufnahme\nder Schalung und vorläufigen Abstützung des Betonkörpers\nbestimmten Lehrgerüstes zu einem Einsturzunglück, das\nden Tod von neun und die Verletzung von sechs Arbeitern\nzur Folge hatte. Die 1. Strafkammer des Landgerichts\nhat die Angeklagten für schuldig erachtet, dieses Unfallgeschehen durch Fahrlässigkeit verursacht zu haben, und\nsie deshalb jeweils wegen neun rechtlich zusammentreffender\nVergehen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit sechs\nrechtlich zusammentreffenden Vergehen der fahrlässigen\nKörperverletzung verurteilt. Gegen die Angeklagten\nSch@B und Dr. HE ist auf Freiheitsstrafen von je acht\nMonaten erkannt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt wurde, gegen den Angeklagten Me auf eine\nGeldstrafe von 120 Tagessätzen zu 50.- DM.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts\nrügen, erweisen sich allesamt als unbegründet.\n\nI.\n\nVerfahrensrügen\n\n1. Revision des Angeklagten Sch.\n\na) Der Beschwerdeführer hält die Besetzung des\nerkennenden Gerichts für fehlerhaft. Nach seiner Meinung\nhätte weder der Richter am Landgericht (EEEEEEE»>\nals stellvertretender Vorsitzender noch der Richter (Em\nals Beisitzer mitwirken dürfen. Die insoweit behaupteten Verstöße gegen § 338 Nr. 1 StPO liegen jedoch nicht vor.\n\nDer ordentliche Vorsitzende der 1. Strafkammer, Landgerichtspräsident EB machte am 4. November 1976\naktenkundig, daß er wegen bereits im August 1976 festgelegter Termine für Geschäftsprüfungen bei den Bewährungshelfern seines Gerichtsbezirks verhindert sei, an der\nHauptverhandlung in der vorliegenden Sache teilzunehmen.\nDamit war die Verhinderung ordnungsgemäß festgestellt\n(BGHSt 21, 174; BGH NJW 1974, 870 Nr. 19). Entgegen der\nMeinung der Revision bestand auch keine durch anderweitige\nDienstgeschäfte bedingte dauernde Verhinderung, die eine\nVertretung möglicherweise unzulässig gemacht hätte (vgl.\nBGHSt 21, 131, 133; 25, 54, 56; BGH, Urteil vom\n16. August 1977 - 1 StR 208/77), sondern eine Verhinderung\nvorübergehender Art i.S. von § 21 f Abs. 2 GVG. Landgerichtspräsident WB hat, wie aus seiner dienstlichen\nÄußerung vom 10. Mai 1977 hervorgeht, im 2. Halbjahr 1976\n- nach seinem Anschluß an die 1. Strafkammer am 1. Juli 1976 -\nbei 15 von insgesamt 20 Hauptverhandlungen den Vorsitz geführt und sich in den restlichen fünf Fällen nur noch\n\n—\n\neinmal wegen anderweitiger dienstlicher Aufgaben vertreten lassen, während es sich im übrigen um Urlaubsvertretungen handelte; er hat auch außerhalb der Hauptverhandlungen die Aufgaben des Vorsitzenden fast vollständig wahrgenommen. Von einer Einschränkung der Möglichkeit, einen richtungweisenden Einfluß auf den\nGeschäftsgang und die Rechtsprechung seines Spruchkörpers\nauszuüben, kann also nicht die Rede sein. Daher hat Richter\nam Landgericht EB z=15 durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmter Vertreter zu Recht den Vorsitz\nin der vorliegenden Sache übernommen.\n\nDie Mitwirkung des Richters EB beanstandet\ndie Revision mit der Begründung, daß. der Beschluß des\nPräsidiums des Landgerichts vom 9. September 1976 über\ndie erneute Zuweisung des Richters an die 1. Strafkammer\nauf einer Verletzung von § 21 e Aus. 3 GVG beruhe; ein\nFall der zulässigen Änderung von Anordnungen nach § 21 e\nAbs. 1 GVG habe nämlich nicht vorgelegen. Auch diese Rüge\ngeht fehl. Nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 10. Mai 1977 verfolgte die Geschäftsplanänderung vom 9. September 1976 den Zweck, eine\nvom Präsidium festgestellte unausgeglichene Belastung und\nÜberlastung der 1. und 2. Strafkammer zu beseitigen und\nzugleich eine Überbesetzung der 4. und 5. Zivilkammer zu\nbeheben. Daher war es vertretbar, den Richter EB, der\nbis dahin der 4. und 5. Zivilkammer angehört hatte, wiederum\nin die 1. Strafkammer eintreten zu lassen, deren Mitglied\ner bereits früher gewesen war. Daß hierfür der Richter\nam Landgericht WB in die 2. Strafkammer überwechselte,\nhatte seinen besonderen Grund darin, daß die Aufgabe der\n\nGroßen Strafvollstreckungskammer aus der Personalunion\nmit der 1. Strafkammer gelöst und in eine Verbindung\nmit der 2. Strafkammer überführt werden sollte; diese\nVerschiebung mußte durch geeignete personelle Maßnahmen\nergänzt werden, in deren Rahmen sich die vom Präsidium\ngewählte Lösung als zweckmäßig anbot. An der Gesetzmäßigkeit der beschlossenen Neuregelung kann danach\nauch insoweit nicht gezweifelt werden, als sie die Besetzung der 1. Strafkammer betraf.\n\nb) Die Rüge, daß das Landgericht unter Verletzung\nder §§ 249, 261 StPO eine Typenstatik für den R@BB-Rüstbinder WB & in Urteil verwertet habe, ohne daß diese\nUrkunde in der Hauptverhandlung verlesen oder auf andere\nWeise eingeführt worden sei, ist ebenfalls unbegründet.\nZwar ist die in den Urteilsgründen neben dem - verlesenen -\nTypenprüfbericht gewürdigte Typenstatik (UA S. 117) weder\nim Verzeichnis der zur Verlesung gelangten oder mit den\nBeteiligten erörterten Urkunden (UA S. 47 - 51) noch im\nHauptverhandlungsprotokoll gesondert aufgeführt. Entgegen\nden Angaben der Revision ist aber der Inhalt der Typenstatik, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung war,\nvon den Sachverständigen Prof. LED, Prof. Dr. PeiD\nund Prof. Dr. Ma@B in der Hauptverhandlung vorgetragen\nworden (UA S. 60, 94). Im übrigen waren typenstatische\nAngaben auch in dem verlesenen Typenprüfbericht der\nStadt EWR vom 25. Juni 1970 enthalten, der als Anlage 24\nzum Protokoll genommen worden ist (UA S. 49).\n\nc) Die Revision macht geltend, daß die Strafkammer\nentgegen § 244 Abs. 6 StPO nicht über die am 19. November 1976 vom Verteidiger des Angeklagten Sch\n\ngestellten Beweisamträge entschieden habe. Daran ist\nrichtig, daß der Verteidiger an dem genannten Tag\n\neinen Schriftsatz mit 10 Beweisbehauptungen übergab,\n\nzu denen ein Sachverständiger Mo@B gehört werden sollte,\nund daß die Hauptverhandlungsniederschrift eine umfassende\nEntscheidung hierüber nicht ausweist.. Am 25. November 1976\nwurde jedoch, soweit die Beweisamträge vom 19. Noven-\n\nber 1976 \"noch nicht erledigt\" waren (Protokoll S. 55),\nein Gerichtsbeschluß verkündet, durch den der Antrag des\nAngelagten auf Beweiserhebung zu der Behauptung 8 des\nSchriftsatzes mit Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 Satz 2\nletzter Fall StPO) abgelehnt wurde. Im Termin vom\n\n2. Dezember 1976 wurden ferner nochmals die bereits\n\nfrüher vernommenen Sachverständigen Prof. LeWB, Prof.\nDr. PO und Prof. Dr. Ma gehört. Im Anschluß daran\nerklärten die Verteidiger auf Frage, daß alle bisher gestellten Beweisamträge erledigt seien und kein Beweisamtrag mehr offen sei (Hauptverhandlungsprotokoll S. 71).\nDieser Ablauf läßt hinreichend erkennen, daß das Gericht\ndem Beweisbegehren, soweit es aufrechterhalten worden war,\nmit Ausnahme der Behauptung 8 durch Vernehmung der genannten\nSachverständigen stattgegeben hat. Daß nicht der vom Angeklagten Sch vorgeschlagene Sachverständige Mo zugezogen wurde, stellt keinen Rechtsfehler dar, wie sich aus\n§§ 73 StPO ergibt (Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 244\n\nRdn. 65); zudem hatten sich die Verteidiger erkennbar\ngerade auch mit der Vernehmung der anderen Sachverständigen abgefunden.\n\nad) Soweit der Beschwerdeführer im Unterlassen der\nBeiziehung eines weiteren Sachverständigen einen Verstoß\ngegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)\nzu finden meint, begegnet das Revisionsvorbringen bereits\n\nformellen Bedenken, weil die Themen, über die das Gericht\nhätte weiteren Beweis erheben sollen, nicht deutlich bezeichnet werden. Indessen ist die Aufklärungsrüge jedenfalls unbegründet, weil die Revision nicht darzulegen\nvermag, weshalb sich dem Gericht - nach Vernehmung von\nbereits drei Sachverständigen zu den entscheidenden Fragen\ndes Verfahrens - die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens von Amts wegen hätte aufdrängen\nmüssen. Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer in\ndiesem Zusammenhang, daß die Verteidigung durch die\nWürdigung des Ergebnisses der Sachverständigenvernehmung\nüberrascht worden sei. Das Gericht ist weder verpflichtet\nnoch dazu in der Lage, in jedem Stadium des Verfahrens\nseine vorläufige Auffassung zum bisherigen Stand der\nBeweisaufnahme kundzutun. Vielmehr ist es Sache der Verteidigung, sich auf alle Möglichkeiten der Beweiswürdigung\neinzurichten. Der Vortrag der Revision betrifft daher\nauch im wesentlichen nur die Frage, ob die Feststellungen\nder Strafkammer zur Rechtfertigung des Schuldspruchs ausreichen. Das wird bei Behandlung der Sachrüge zu erörtern\nsein.\n\n2. Revisionen der Angeklagten Me@iB und Dr. Ha.\n\na) Die von den Beschwerdeführern erhobenen Besetzungsrügen stimmen inhaltlich - weitgehend sogar wörtlich - mit\nden in dieser Richtung erhobenen Beanstandungen des Angeklagten Sch überein. Sie sind aus den dort dargelegten Erwägungen ebenfalls unbegründet.\n\nb) Mit Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) suchen\nauch die Angeklagten Mefi® und Dr. HE vor allem darzutun, daß die Strafkammer durch die vernommenen Sachverständigen nicht alle für die Entscheidung des Rechtsstreits\n\nbedeutsamen Tatsachen aufgeklärt habe; so sei die\nMöglichkeit der Herbeiführung des Einsturzunglücks\ndurch andere, von den Angeklagten nicht zu vertretende\nUrsachen nur mangelhaft untersucht worden. Angesichts\nder umfangreichen Beweisaufnahme, auf Grund deren gerade\ndie Kausalitätsfragen sehr eingehend erörtert worden\nsind (vgl. UA S. 60 - 101), bestand jedoch für weitere,\nvon Amts wegen zu ergreifende Aufklärungsmaßnahmen in\ndieser Richtung erkennbar keine dringende Veranlassung.\nSoweit die Revisionen bemängeln, daß das Landgericht\n\nden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ma@B nicht gefolgt ist, wenden sie sich in unzulässiger Weise gegen\ndie tatrichterliche Beweiswürdigung. Im übrigen kann\nauch hier auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Schf@Bezug genommen werden.\n\nII.\n\nSachrügen\n\n1. Über die Ursachen des Einsturzunglücks stellt\ndas Urteil im einzelnen folgendes fest: Die Brücke\nsollte im Querschnitt eine Neigung von 4 % aufweisen,\nweil der Straßenabschnitt, für den sie geplant war,\neinen Bogen beschrieb. Die Erstellung des für die\nBetonkonstruktion der Brückenfahrbahn erforderlichen\nLehrgerüstes aus typengeprüften Bauelementen hatte der\nAngeklagte Sch als damaliger Zweigstellenleiter\nder Fa. EEED-RE in MEER übernommen; der Auftrag\nerstreckte sich auch auf die Planung und statische\nBerechnung des Gerüsts. Während Sch die ihm aufgetragenen Ingenieurleistungen persönlich erbrachte,\n\n- 10 -\n\nbetraute er mit der Montage selbständige Gerüstbauer.\n\nDer Lehrgerüstplan sah vor, daß das zwischen zwei\nPfeilern angeordnete Mittelfeld der Brücke in Längsrichtung mit 17 rahmenförmigen Rüstbindern überbrückt\nwerden sollte, die an den Pfeilern auf um 4 % geneigten,\nin Querrichtung verlegten Jochträgern auflagen und dennach selbst 4 % Neigung, bezogen auf die Lotrechte,\naufwiesen. In seiner statischen Berechnung übersah\nSch die sich aus der Querneigung der Rüstbinder\nergebenden Abtriebskräfte und berücksichtigte sie nicht\nbei der Bemessung des Horizontalverbandes, der zur gegenseitigen Aussteifung der Rüstbinder in der Ebene ihrer\nObergurte erforderlich war (UA S. 24, 25). Ebenso unterließ er es, diesen Obergurtverband auch für die sog.\n1/100 Kräfte zum Ausgleich außerplanmäßiger Bauungenauigkeiten zu dimensionieren (UA S. 25). Schließlich sah er\nentgegen den Vorschriften des Typenprüfberichts nicht vor,\nden Obergurtverband unverschieblich aus dafür bestimmten\nTeleskopwindverbandstäben zu bauen (UA S. 23, 24). Diese\nFehler wurden bei der Prüfung des Lehrgerüstplans und\n\nder Lehrgerüststatik weder von dem als Prüfingenieur\neingesetzten Angeklagten Dr. H@B bemerkt noch von dem\nAngeklagten Me, der den Prüfbericht als Sachbearbeiter\nvorbereitete (UA S. 26). Es trat hinzu, daß die Montage\ndes Lehrgerüsts teilweise fehlerhaft war (Vorkrümmung\n\nder Rüstbinder bis zu 5 cm, zu tiefer Einbau des Obergurtverbandes, Verwendung von Gelenkkupplungen statt der\nvorgesehenen Normalkupplungen, nicht ordnungsmäßiges\nAnziehen zahlreicher Kupplungsschrauben - UA S. 45/46, 84).\nDiese Mängel führten insgesamt dazu, daß beim Aufbringen\nvon 428 t Frischbeton im Mittelfeld der Obergurtverband\neine in Richtung des 4 %igen Gefälles gehende Auskrümmung\n\n- 11 -\n\nerfuhr, welche zum Auswandern des Schwerpunkts aus\n\ndem System der Rüstbinder führte; der Obergurtverband\nkonnte die Summe der Abtriebskräfte nicht aufnehmen\n\nund ableiten, sondern gab nach, worauf die Rüstbinder\n\num ihre Auflagekanten kippten und von den Jochträgern\nabglitten (UA S. 43 - 46, 61). Bei alledem geht das\nLandgericht davon aus, daß es schon nicht zum Einsturz\ndes Lehrgerüsts gekommen wäre, wenn der zur sicheren\nAufnahme der betonierten Schalung bestimmte Obergurtverband für die aus der Schrägstellung der Rüstbinder\nresultierenden Abtriebskräfte ausgelegt worden wäre oder\nwenn wenigstens das vorgeschriebene unverschiebliche Verbandssystem Verwendung gefunden hätte (UA S. 79; vgl.\nauch UA S, 123, 124); keinesfalls wäre das Gerüst eingestürzt, wenn es unter Berücksichtigung der 4 %igen Querneigung, des Typenprüfberichts und der Typenstatik für\ndie verwendeten Rüstbinder und der 1/100-Kräfte ausgeführt worden wäre (UA S. 94, 123). Dagegen mißtdas Urteil\nden bei der Montage aufgetretenen Mängeln offensichtlich\nnur untergeordnete Bedeutung bei (UA S. 80, 125, 127);\ninsoweit ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe die Feststellung zu entnehmen, daß das Unglück wegen der zuvor\ngesetzten anderen Ursachen auch geschehen wäre, wenn die\nGerüstbauer fehlerfrei gearbeitet hätten (vgl. UA S. 62,\n78/79 sowie UA S. 123).\n\nSoweit diese Feststellungen den äußeren Ablauf und\ndie Ursachen des Einsturzunglücks betreffen, werden sie\nvon den Beschwerdeführern vergeblich angegriffen. Daß die\nStrafkammer nicht durchweg dem Sachverständigen Prof.\n\nDr. MaMiB gefolgt ist, der den Einsturz allein auf eine\nbei der Montage nicht beseitigte Vorkrümmung der Rüstbinder\n\n- 12 -\n\nvon angeblich 6 cm oder mehr zurückführte (UA S. 81),\nsondern sich den Gutachten der Sachverständigen\n\nProf. LE und Prof. Dr. PB angeschlossen hat\n\n(UA S. 92 ff), lag im Bereich pflichtmäßiger Abwägung\n\nder von den Gutachtern vorgetragenen Ansichten. Die\n\nGründe für die tatrichterliche Überzeugungsbildung sind\n\nim Urteil ausführlich dargelegt; Rechtsfehler treten\n\ndabei nicht zutage. Entgegen der Ansicht der Revisionen\nenthält die Beweiswürdigung insbesondere keine wesentlichen Lücken. Insbesondere bedurfte das Ausmaß der durch\nverbliebene Montagefehler bewirkten Mitverursachung\n\n(UA S. 80, 125, 127) keiner näheren Bestimmung. Selbst\n\nder Sachverständige Prof. Dr. Mai, auf den sich die\nRevisionen vorwiegend berufen, war sich mit den anderen\nGutachtern darüber einig, daß es zum Einsturz des Lehrgerüsts nicht gekommen wäre, wenn es ordnungsgemäß berechnet und entsprechend einer solchen Berechnung ausgeführt worden wäre (UA S. 94); soweit seine Meinung von der\nAuffassung der anderen Sachverständigen abwich, beruhte\nsie ausschließlich auf einer Annahme- Vorkrümmung der\nRüstbinder von mindestens 6 cm -, die in der Beweisaufnahme nicht bestätigt worden ist (UA S. 84). Neben den\nfestgestellten Unfallursachen hat das Landgericht noch\neine Reihe anderer Möglichkeiten in seine Betrachtungen\neinbezogen und im Ergebnis abgelehnt (UA S. 94/95);\n\nnach Lage der Sache konnte es auf eine Erörterung weiterer\nmöglicher Unfallursachen nicht mehr ankommen, zumal es.\nsich auch hierbei allenfalls um unterstützende Bedingungen\nhätte handeln können.\n\n- 13 -\n\n2. Das Verschulden des Angeklagten 3 ch >\nsieht das Urteil zunächst darin, daß er bei der Planung\nund statischen Berechnung des Lehrgerüsts das durch\n\ndie 4 %-ige Querneigung der Rüstbinder hervorgerufene\nAuftreten besonderer planmäßiger Abtriebskräfte übersah\nund deshalb bei Konstruktion des Obergurtverbands außer\nacht ließ, obwohl er das Ausmaß der Neigung kannte und\nauf Grund seiner Ausbildung sowie seiner Erfahrungen\n\nbei Anwendung zumutbarer Sorgfalt zur Berücksichtigung\ndieser Abtriebskräfte in der Lage gewesen wäre (UA S. 111/\n112). Ihm wird weiter vorgeworfen, unter Verletzung der\nihm obliegenden Sorgfaltspflicht die Auflagen und Bedingungen des Typenprüfberichts über die Anbringung\n\neines Teleskopverbandes unbeachtet gelassen (UA S. 117/\n118) und gegen die Vorschriften der Gerüstordnung über das\nHinzurechnen der 1/100-Kräfte bei der Bemessung von Versteifungen verstoßen zu haben (UA S. 119). Der Tod von\nneun Arbeitern und die Verletzung von sechs Arbeitern\nwäre nach Überzeugung der Strafkammer vermieden worden,\nwenn der Angeklagte Sch bei der Konstruktion des Obergurtverbandes pflichtgemäß die aus der Schrägstellung\n\nder Rüstbinder resultierenden Abtriebskräfte samt den\n1/100-Kräften berücksichtigt und den Einbau eines unverschieblichen Verbandes angeordnet hätte (UA S. 123). Für\nden Angeklagten war es auch nach seinen individuellen\nKenntnissen voraussehbar, daß ein nicht ausreichend\ndimensionierter und mit einem unzulässigen Bausystenm\nausgeführter Obergurtverband zum Einsturz des Lehrgerüsts\nführen würde (UA S. 125). Die Montagefehler, die den\nGerüsteinsturz begünstigt haben, sind dem Angeklagten\nbei Begründung des Schuldvorwurfs nicht zugerechnet\nworden (UA S. 127).\n\n- 41h -\n\nDiese Ausführungen tragen die Verurteilung des\nAngeklagten Sche wegen fahrlässiger Tötung und\nfahrlässiger Körperverletzung. Den Angeklagten vermag\nnicht zu entlasten, daß auch von seinem Verhalten\nunabhängig eingetretene Montagefehler der Gerüstbauer\nzum Einsturz beigetragen haben. Entscheidend ist, daß\ndie von ihm rechtswidrig und schuldhaft unterlassenen\nMaßnahmen nicht hinzugedacht werden können, ohne daß\nder Erfolg entfiele (BGH MDR 1951, 274 zu § 222 StGB;\nBGHSt 11, 1, 4; 24, 31, 34). Unter solchen - hier eindeutig festgestellten - Umständen ist das Vorhandensein\nanderer, dem Täter nicht zuzurechnender Ursachen grundsätzlich ohne Belang (vgl. BGHSt 12, 75, 77; BGH NJW 1973,\n1379 i.A. an NJW 1971, 1093; BayObLG NJW 1960, 1964).\n\nMit Recht hat die Strafkammer auch angenommen, daß der\nAngeklagte nicht schon dadurch von Schuld freigestellt\nwurde, daß er sich auf eine Prüfung seiner Leistungen\ndurch die Mitangeklagten verlassen konnte (UA S. 126).\nFraglich könnte allenfalls sein, ob etwa die Voraussehbarkeit des Tatgeschehens durch das Vorhandensein fremder\nTatbeiträge beeinträchtigt worden ist. Denn wenn der strafbare Erfolg nur durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände\neintritt, müssen alle diese Umstände dem Täter erkennbar\nsein, weil nur dann der Erfolg für ihn vorauszusehen ist\n(BGH, Urteile vom 18. Mai 1954 - 2 StR 139/54 -, vom\n\n27. Oktober 1970 - 1 StR 267/70 - und vom 29. April 1975 -\n1 StR 554/74). Zu den Besonderheiten des vorliegenden\nFalles gehörte es jedoch, daß die vom Angeklagten Sch\nschuldhaft gesetzten Erfolgsbedingungen nach den getroffenen Feststellungen die Sicherheit des Bauvorhabens\nvon Anfang an entscheidend in Frage stellten, während\n\n- 15 -\n\ndie hinzutretenden Fehler der Gerüstbauer für sich betrachtet untergeordnete Bedeutung hatten und nur in\nVerbindung mit den voraufgegangenen Mängeln der Planung\nund statischen Berechnung zu Gefahren führten konnten\n\n(UA S. 94, 123). Wer schuldhaft grundlegende Sicherheitsvorschriften verletzt, muß erfahrungsgemäß mit der Verwirklichung aller Gefahren rechnen, zu deren Abwehr die\nVorschriften aufgestellt worden sind (BGHSt 15, 110, 112;\n20, 315, 321). Verstöße gegen Bestimmungen über die Standfestigkeit von Bauwerken legen daher ohne weiteres auch\ndie Vorstellung nahe, daß der bereits aus der Nichtbeachtung wesentlicher Sicherheitsanforderungen zu befürchtende Eintritt schwerer Schäden durch nicht außergewöhnliche weitere Umstände beschleunigt oder sonstwie\nbegünstigt werden könnte, namentlich also auch durch unsachgemäße Ausführung von Arbeiten (vgl. BGH MDR 1951, 274).\nEs ist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden,\ndaß die Strafkammer alle festgestellten Erfolgsbedingungen,\nalso auch die vom Angeklagten Sch nicht unmittelbar\n\nzu vertretenden Umstände, ohne besondere Erörterung in\n\ndie Annahme der Voraussehbarkeit einbezogen hat.\n\n3. Den Angeklagten Me WB und Dr. H mm\nwird zur Last gelegt, die ihnen bei Erfüllung ihrer Prüfungsaufgaben obliegende Sorgfalt verletzt und dadurch\ndie Auswirkungen der vom Angeklagten Sch begangenen\nPflichtwidrigkeiten auf das Unfallereignis nicht verhindert\nzu haben. Das Urteil stellt hierzu fest, daß beide Angeklagte verpflichtet waren, Lehrgerüstplan und Statik auf\nFehler und Konstruktionsmängel sorgfältig zu prüfen,\nund daß sie beide auch zu der hiernach erforderlichen Überprüfung in der Lage waren (UA S. 114, 118, 120). Für sie\n\n- 16 -\n\nwar in derselben Weise wie für den Angeklagten Sch»\nvoraussehbar, daß die Außerachtlassung der gebotenen\nSorgfalt zu einem Einsturzunglück führen konnte\n\n(UA S. 125). Die schweren Folgen des Unfallgeschehens\n\nsind daher auch den Angeklagten Mei und Dr. He\nzugerechnet worden, obwohl dem Angeklagten MB ebensowenig der Vorwurf gemacht wurde, bei der Abnahme des\nLehrgerüsts am &. WB 1974 bestimmte Mängel der\nBauausführung übersehen zu haben, wie dem Angeklagten\n\nDr. H@EB vorgeworfen werden konnte, daß er den Angeklagten\nMel mit der Lehrgerüstabnahme beauftragt hat (UA S. 128).\nAuch diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere kann nichts dagegen eingewandt\nwerden, daß sich die Strafkammer von der Pflicht der\nbeiden Angeklagten zu jeweils eigenverantwortlichem Handeln\nüberzeugt hat. Daran ändert nichts, daß der Angeklagte\n\nDr. He als der intern zuständige Sachbearbeiter des\nIngenieurbüros Cm WEB nach außen hin die alleinige\nVerantwortung für den Prüfungsbericht durch seine Unterschrift bekundete (UA S. 26). Da der Angeklagte Mei den\nPrüfungsbericht auf Grund der von ihm selbst vorgenommenen\nUntersuchungen und Nachberechnungen ausgearbeitet hatte,\nmußte er auch für ihn einstehen. Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die strafrechtliche Haftung für die\nErfüllung von Sicherungsaufgaben nur den Auftraggeber\ntrifft, besteht nicht; anderseits ist es anerkannten\nRechts, daß der die Oberaufsicht führende Auftraggeber\nsich nicht durch Hinweis auf ein Verschulden des Beauftragten von der durch eigene Pflichtverletzung begründeten\nVerantwortung befreien kann (vgl. BGHSt 20, 315, 321).\n\n- 17 -\n\n4, Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere hat die Strafkammer den zahlreichen Milderungsgründen, die für alle Angeklagten\nsprechen, erkennbar ausreichendes Gewicht beigemessen.\n\nSo ist ihnen namentlich auch die Mitverursachung des\nUnfallgeschehens durch Dritte zugutegehalten worden.\n\nDaß die Strafen nicht noch ausdrücklich nach § 13 Abs. 2 StGB\ngemildert worden sind, kann nach Lage der Sache rechtlich\nnicht beanstandet werden, da die festgestellten Rechtsverletzungen zwar im wesentlichen auf schuldhafte Unterlassungen zurückgehen, sich aber dem Handlungsunrecht der aktiven\nTatbestandsverwirklichung annähern (vgl. Dreher, StGB\n\n37. Aufl. § 13 Rdn. 20).\n\nMayr Mösl Pikart\nZipfel Kuhn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-16/1-str-379-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21f","ref_norm":"21f","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-16/1-str-379-77","retrieved":"2026-08-21 23:05:58.908797+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-08-16/1-str-379-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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