{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-07-22","aktenzeichen":"2 StR 282/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N OL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 282/77 BESCHLUSS\nID:7:77\n\ne\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Adam Aloys B EEE zus CORE,\ngeboren am iu 1930 in VeREEEEEEEEEEE>,\n\nwegen Meineids\n\n14\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Bonn vom\n\n20. Januar 1977 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben und die\nSache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und\ndiese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nSein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Für die Frage, ob ein minderschwerer\nFall gegeben war, sowie zur Strafzumessung schlechthin\nwar bedeutsam, ob der Angeklagte über das sich aus § 384\nNr. 2 ZPO ergebende Zeugnisverweigerungsrecht und das\ndamit korrespondierende Recht zur Verweigerung der Eidesleistung unterrichtet war. Die Urteilsgründe geben darüber\nkeinen Aufschluß. Sie schweigen insbesondere dazu, ob der\nAngeklagte bei seiner Vernehmung über dieses Recht belehrt\nworden war. Zwar ist eine solche Belehrung nicht ausdrücklich - wie im Falle des § 383 ZPO - vom Gesetz vorgeschrieben.\n\n- 3 -\n\nGleichwohl besteht weitgehend die Übung, eine Belehrung\nzu erteilen, und wo sie unterblieben ist und die Unkenntnis vom Weigerungsrecht sich deshalb nicht ausschließen läßt, kann das für die Strafzumessung nicht\ngleichgültig sein. Abgesehen hiervon ist den knappen\nAusführungen des Urteils zur Strafzumessung auch nicht\nzu entnehmen, ob das Landgericht bei der Strafzumessung\ndas sachliche Gewicht der Falschaussage für die im damaligen Verfahren zu treffende Entscheidung ausreichend geprüft hat. Hier könnte der Umstand, daß - wie das Urteil\nmitteilt - das Oberlandesgericht im Berufungsrechtszug\nden Angeklagten zu diesem Punkt nicht mehr gehört hat,\ndafür sprechen, daß es sich um einen Umstand von nur\ngeringer Bedeutung handelte.\n\nDa die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben hat, ist der Schuldspruch aufrechtzuerhalten und die weitergehende Revision\nzu verwerfen.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-22/2-str-282-77","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-22/2-str-282-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.676471+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-07-22/2-str-282-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1977-07-22","dockets":["2 StR 282/77"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.07.1977 – 2 StR 282/77","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-22/2-str-282-77","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Bonn vom\n\n20. Januar 1977 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben und die\nSache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/383","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"383","label":"§ 383 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/384","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"384","label":"§ 384 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:18:35.676471+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}