{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-07-20","aktenzeichen":"2 StR 238/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_238/77 URTEIL\n20.79.77\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHans-Joachim W EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren\nam GEB 1950 in CD Em / PA, zur Zeit einst-\n\nweilen untergebracht,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n— m\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof-Baumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. u»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 6. Dezember 1976 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit seine Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBoa\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\neines Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz freigesprochen, weil seine Schuldunfähigkeit zur Zeit der Tat nicht\nausgeschlossen werden könne, und die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die gegen diese Anordnung gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nNach § 63 StGB ist die Unterbringung eines Täters in\neinem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, wenn der Täter\neine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder\nder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat ergibt, daß von ihm erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb\nfür die Allgemeinheit gefährlich ist. Die knappen Feststellungen und Ausführungen des Urteils ergeben diese Voraussetzungen für eine Unterbringungsanordnung nicht.\n\nZunächst hat das Landgericht, obwohl es offenbar davon\nausgeht, nicht einmal festgestellt, daß der Angeklagte mit\nSicherheit bei den Taten vermindert schuldfähig im Sinne\ndes § 21 StGB war. Das aber ist die Mindestvoraussetzung für\neine Unterbringungsanordnung (vgl. BGHSt18, 167; 21, 27;\n\nBGH GA 1965, 250). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom\n28. Oktober 1976 - 2 StR 242/76 - dargelegt hat, begründet\ndie Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch\nnicht die Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise, zum Beispiel dann gegeben, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeits-\n\nveränderung geführt hat oder der Täter unter starken\nEntzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben\nwird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen,\nferner unter Umständen dann, wenn er die Tat im Zustand\neines akuten Rausches verübt. Eine Persönlichkeitsveränderung des Angeklagten mag zwar im Hinblick auf sein Vorleben naheliegen. Sie ist aber nicht selbstverständlich.\nSonstige Umstände, die mit Sicherheit eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten ergeben, sind\ndem Urteil nicht zu entnehmen. Deshalb genügt es nicht,\nwenn das Landgericht sich auf \"das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr. Lei stützt\", ohne dies\nim einzelnen mitzuteilen und seine Ansicht zu begründen.\n\nInsbesondere ergeben die Urteilsausführungen jedoch nicht, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert, weil er für die Allgemeinheit gefährlich\nist. Dazu wird nur ausgeführt:\n\n\"Die dem Angeklagten derzeit zu stellende schlechte\nZukunftsprognose mit der akuten suchtbedingten Gefahr erheblicher Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, dem ebenso abzusehenden Einsetzen der\nBeschaffungskriminalität, zu welcher der Angeklagte schon bald zum Zwecke der Erzielung von Geldmitteln zum Erwerb von zum Eigenverbrauch bestimnten Drogen schreiten müßte, und die sich daraus\nfür die Allgemeinheit ableitenden Gefahren führten\nzu der Anordnung seiner Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus (§ 63 Abs. 1 StGB) .\"\n\n5. AM\n\nMit diesen knappen Ausführungen ist jedoch nicht\nausreichend dargetan, daß in Zukunft erhebliche für die\nAllgemeinheit gefährliche Taten des Angeklagten zu erwarten sind. Soweit der Angeklagte durch die zu erwartenden\nTaten nur sich selbst gefährden würde, braucht die Öffentlichkeit nicht vor ihm geschützt zu werden (vgl. OLG Hamm\nNJW 1974, 614 Nr. 12; a.A. für das frühere Opiumgesetz\nKammergericht JR 1959, 391). Nach dem Urteil hat der Angeklagte nur geringe Mengen von Heroin zum Eigenverbrauch\nerworben. Obwohl er bereits insgesamt dreimal, darunter\neinmal in Lüttich, wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz\nbestraft worden ist, steht nicht fest, daß der Angeklagte\nsich die Mittel für den Erwerb von Rauschgift durch rechtswidrige Taten verschafft hat. Ob der versuchte Diebstahl\nim Jahre 1972 der Beschaffung von Rauschmitteln dienen\nsollte, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Es fehlt\nbisher an einem konkreten Anhalt dafür, daß der Angeklagte\nzur Beschaffungskriminalität schreiten müßte oder er sonstwie für die Allgemeinheit gefährlich sein wird. Deshalb\nist das Urteil insoweit aufzuheben. In der neuen Hauptverhandlung wird der Angeklagte seine in der Revisionsbegründung im übrigen gegen die Anwendung des § 63 StGB erhobenen Bedenken vortragen können. Sollte eine Unterbringung\naus strafrechtlichen Gesichtspunkten ausscheiden, könnte\neiner Selbstgefährdung des Angeklagten durch eine Unterbringung nach dem Landesgesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgiftsüchtiger\n\noder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 1952\n(GVBl 111) begegnet werden.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-20/2-str-238-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-20/2-str-238-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.639805+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-07-20/2-str-238-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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