{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-07-20","aktenzeichen":"2 StR 191/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 191/77 URTEIL\n20:72.77\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Elektromonteur Klaus Gotthard Hop aus AAREERaEE -\nHm, geboren am EEE 1935 in SEE Krs. H-ET, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Wwillms\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. SEES\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus An\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung,\n\nJustizhauptsekretär m»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts - Schwurgerichts -\nin Aachen vom 16. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n6\n\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht'hat den Angeklagten wegen Mordes zu\neiner Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hiergegen\nrichtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrensund der Sachrüge. Die auf den Strafausspruch beschränkte,\nvom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechtes, Beide\nRechtmittel haben Erfolg.\n\n1. Die Revision des Angeklagten\n\nDie Sachrüge dringt durch.\n\nDas Schwurgericht hat das Mordmerkmal des Handelns\naus niedrigen Beweggründen bejaht, weil der Angeklagte \"aus\nRachsucht oder übersteigertem Besitzwillen oder aus beiden\nGründen\" getötet habe. Diese rechtliche Würdigung, die sich\nauf einen Satz beschränkt, begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nRachsucht und Eifersucht sind nur dann als verachtenswerte, auf tiefster sittlicher Stufe stehende Tatmotive\n\nanzusehen, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung\ndes Täters beruhen (BGH NJW 1954, 565). Ob das hier der Fall\nist, erscheint schon deshalb fraglich, weil das allgemeine\nBemühen des Angeklagten bis unmittelbar vor der Tat auch\ndarauf gerichtet war, die Ehe aufrechtzuerhalten. Die Urteilsgründe enthalten nicht die hiernach erforderliche unmfassende Würdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1975 - 5 StR 453/74 -;\nUrteil vom 24. August 1976 - 1 StR 380/76 -).\n\nFerner läßt das Urteil Darlegungen darüber vermissen,\nob der Angeklagte sich während der Tat der Beweggründe und\nder Ziele bewußt war, welche nach Auffassung des Schwurgerichts die Bewertung als niedrig zulassen (BGHSt 6, 329,\n331). Anlaß zu dieser Erörterung hätte bestanden, weil die\nSchwurgerichtskammer nicht ausschließen konnte, daß \"möglicherweise infolge einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung\ndes Angeklagten im Zeitpunkt der Tat dessen Steuerungsfähigkeit erheblich herabgesetzt gewesen ist\". Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte\ndie Umstände kannte, die den Antrieb zur Tat besonders verwerflich machten (BGHSt aa0), und ob er noch die erforderliche Fähigkeit der Abwägung hatte (BGH bei Dallinger MDR\n1974, 546, 547). Das Landgericht hat sich mit diesen Fragen\nnicht auseinandergesetzt. Auch darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit ist rechtlich nicht fehlerfrei.\n\nDas Schwurgericht glaubt, daß die behaupteten Erinnerungslücken des Angeklagten Auswirkungen seines körperlichen\nund seelischen Zustandes im Augenblick der Tat sind. Hierbei\nübersieht es aber die mindestens ebenso nahe liegende Möglichkeit, daß sie nur die Folge eines - in solchen Fällen\nnicht seltenen - nachträglichen seelischen Verdrängungsprozesses sind. Das aber würde keinen Rückschluß auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit gestatten. Die Nichterörterung der Frage ist ein Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung, der zur Aufhebung des Strafausspruchs auf die Revision der Staatsanwaltschaft führt.\n\nFür die newe Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:\n\nNach den bisherigen Feststellungen begab sich der\nAngeklagte, mit dem Messer bewaffnet, schon zum Tatort nit\ndem Vorsatz, seine Frau zu töten, falls eine Aussöhnung\nscheitern sollte. Das könnte bei der Strafzumessung, insbesondere für die Wahl des Strafrahmens von Bedeutung sein.\n\nSchumacher willms Kirchhof\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-20/2-str-191-77","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-20/2-str-191-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.623953+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-07-20/2-str-191-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1977-07-20","dockets":["2 StR 191/77"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 20.07.1977 – 2 StR 191/77","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-20/2-str-191-77","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts - Schwurgerichts -\nin Aachen vom 16. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n6\n\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:18:35.623953+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}