{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-07-20","aktenzeichen":"2 StR 178/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 178/77 BESCHLUSS\n29.7. 77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseur Mohammad-Salah SEE aus Tau\nMain, geboren am EEE 1943 in CE / Algerien,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Jui 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 8. September 1976 wird\n\n1. das Verfahren im Fall II 2 der Urteilsgründe gemäß §§ 154, 154 a StPO vorläufig\neingestellt,\n\n2. der Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nSteuerhehlerei (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG,\n8 398 AO aF, § 52 StGB) schuldig ist,\n\n3. der gesamte Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nSteuerhehlerei in drei Fällen und wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt worden,\n\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nSoweit er wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist (Fall II 2 der Urteilsgründe), hat der Senat das Verfahren gemäß §§ 154, 154 a StPO\nvorläufig eingestellt.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. R\n\nAuf die Sachrüge ist der Schuldspruch zu ändern. Die\neinzelnen Fälle des Handeltreibens stellen keine selbständigen Taten dar, sondern Einzelakte einer fortgesetzten\nHandlung. Für die Annahme eines fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist nicht erforderlich, daß\ndie Abnehmer von vornherein feststehen. Es genügt, daß sich\nder Täter eines eingespielten Bezugs- und Verkaufssystens\nbedient, das nicht für jeden Einzelverkauf zu neuen Tatentschlüssen nötigt (BGH, Urteil vom 24. Februar 1976\n- 1 StR 806/75 - mit weiteren Nachweisen).\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Schuldspruchs\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Bei der Neufestsetzung der Strafe wird\nzu berücksichtigen sein, daß eine bandenmäßige Begehung\n(§ 11 Abs. 4 Nr. 4 BetMG) nicht schon daraus abgeleitet\nwerden kann, daß der Täter die Betäubungsmittel stets von\nein und demselben Lieferanten bezogen hat. Jener Erschwe-Tungsgrund setzt vielmehr voraus, daß sich der Täter der\nVerbindung mit ihrer Planung eingegliedert hat. Dahingehende Feststellungen sind dem angefochtenen Urteil nicht zu\nentnehmen.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nBaumgarten Meyer\n\nx","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-20/2-str-178-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-20/2-str-178-77","retrieved":"2026-10-24 16:46:24.058469+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-07-20/2-str-178-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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