{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-07-05","aktenzeichen":"5 StR 577/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Ralf L le zu: zw,\ngeboren am EB 13:4 in ED ,\n\nwegen Verschleppung u.a.\n\ntP 3\n\n2 03\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 18.0ktober 1977\ngemäß $. 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n5.Juli 1977 aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird auf Kosten der Landeskasse\neingestellt.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verschleppung\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision erhebt eine Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge. Das Rechtsmittel\nführt zur Einstellung des Verfahrens, weil die Strafklage\nverbraucht ist.\n\nNach den Feststellungen bestimmte der Angeklagte den\ndamals 20-jährigen Michael BB unter der Vorspiegelung,\ner solle in Hamburg Möbel abholen , zu einer Fahrt über\ndie Transitstrecke durch die DDR. Daß es in Wahrheit\n\num ein Fluchthilfeunternehmen ging, erwähnte er nicht.\n\"Er nahm bei der Anwerbung des Zeugen billigend in Kauf,\ndaß die geplante Fluchthilfe mißlingen und der Zeuge\nBED von den ostdeutschen Behörden verhaftet und zu\neiner Freiheitsstrafe verurteilt werden würde\" (UA S.4).\n\nNachdem er BB als Fahrer gewonnen hatte, mietete er\nbei der Firma vB einen mit einer verschlußsicheren\n\n-3-\n\nPlane versehenen Lastkraftwagen. Er verschwieg hierbei,\ndaß der Wagen zur Fluchthilfe eingesetzt werden sollte.\nDer Organisator des Unternehmens, Horst Lg. baute\nden Wagen in der Weise um, daß die auszuschleusende\nPerson durch eine Klappe im Boden des Laderaumes in den\nWagen gelangen konnte.\n\nDer Angeklagte übergab den Wagen dem ahnungslos-en\nMichael = o } Dieser nahm einen 18-jährigen Freund\n\nund eine 17-jährige Freundin auf die Reise mit. Der\nAngeklagte bemerkte dies am Kontrollpunkt sm, brach\ndas Unternehmen aber nicht ab. 3 | ließ auf Geheiß\n\ndes Angeklagten den leeren Wagen mit Zollverschlüssen\nversehen und fuhr dann über die Fernstraße in Richtung\nHamburg. Der Angeklagte fuhr mit einem Begleiter in\nseinem Personenkraftwagen voraus. Er hatte mit Brien\nverabredet, unterwegs eine Mahlzeit einzunehmen. Sie\ntrafen sich in Kyritz, bekamen hier aber nichts zu essen,\ndeshalb fuhren sie weiter nach Quitzow. Während der\nAngeklagte, sein Begleiter, BD und dessen Mitfahrer\nin einer Gaststätte saßen, brachte Horst > eine\nfluchtwillige Person in dem auf dem Parkplatz stehenden\nLastkraftwagen unter. eo] und seine Mitfahrer erfuhren\nhiervon nichts.\n\nAm Kontrollpunkt Horst durchsuchten DDR-Grenzsoldaten\ndas Fahrzeug. Sie entdeckten den Flüchtling auf der\nLadefläche und verhafteten BB und dessen Mitfahrer.\nDie drei wurden in der DDR wegen sogenannten staatsfeindlichen Menschenhandels zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und haben jeweils einen erheblichen\nTeil der Strafe verbüßen müssen.\n\nDas Schöffengericht Tiergarten hat in einem rechtskräftigen Urteil vom 24.Juli 1975 den Angeklagten wegen\neines durch Anmieten des Lastkraftwagens begangenen\nBetruges gegenüber der Firma vo zu einer Geldstrafe\nverurteilt.\n\n-h-\n\n= 703\nHierdurch ist die Strafklage auch wegen der Verschleppung\nverbraucht worden. Nach dem Plan des Angeklagten diente\n\ndas Anmieten des Lastkraftwagens der von ihm (mit bedingtem Vorsatz) begangenen Verschleppung. Zwar sind\n\ndie vollendete Verschleppung und der vom Schöffengericht\nabgeurteilte Betrug zwei Straftaten im sachlich rechtlichen\n\nSinne. Entscheidend ist jedoch die verfahrensrechtliche\nBetrachtung (§ 264 StPO). Die Tat in diesem Sinne umfaßt\nden ganzen von der zugelassenen Anklage betroffenen Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und\ndarauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände,\ndie geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun\n\ndes Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, also das gesamte\nVerhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die\nzugelassene Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis\nnach der Auffassung des Lebens einen geschichtlichen Vorgang\nbildet, ohne Rücksicht darauf, ob sich bei der rechtlichen\nBeurteilung eine oder mehrere strafbare Handlungen statt\noder neben der in der zugelassenen Ankhge bezeichneten\nStraftat ergeben. Nach dieser Auffassung vom Tatbegriff\nwird das im Falle der Tatmehrheit erforderliche enge Band\nzwischen den mehreren Straftaten allerdings nicht schon\ndadurch geschaffen, daß der Täter die Straftaten in einem\nGesamtplan aufgenommen hat. Die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muß sich vielmehr\nunmittelbar aus den ihnen zu Grunde liegenden Handlungen\nund Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (BGHSt 13,21,25,26; 23,141,\n145,146).\n\nEine solche innere Verknüpfung zwischen beiden Straftaten\nliegt hier vor. Da das Anmieten des Lastkraftwagens\n\nder Vorbereitung einer Verschleppung diente, hat der\nAngeklagte hierdurch auch den Vergehenstatbestand des\n\n8 234a Abs. 3 StGB erfüllt, der schon das bloße Vorbereiten einer Verschleppung unter Strafe stellt. Zwar\n\ntritt der Vorbereitungstatbestand hinter einer\nversuchten oder vollendeten Verschleppung zurück.\nDas ändert aber nichts daran, daß zwischen der Vorbereitung und der Begehung einer Verschleppung ein\nenger sachlicher Zusammenhang besteht, der eine getrennte Würdigung und Aburteilung nicht zuläßt.\n\nDas Schöffengericht hätte daher die ihm unterbreitete\nTat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verschleppung prüfen und, wenn die Hauptverhandlung ergeben\nhätte, daß der Angeklagte ein Verschleppungsverbrechen\nvorbereitet, versucht oder (wie das Landgericht nunmehr\nfestgestellt hat) vollendet hatte, die Sache durch\nBeschluß an das dafür zuständige Landgericht verweisen\nmüssen (88 74a Abs.1 Nr.5 GVG, 270 Abs. StPO).\n\nEs ist in der Rechtssprechung anerkannt, daß über eine\neinheitliche Tat nicht nach einzelnen tatsächlichen\nRichtungen oder unter einzelnen rechtlichen Gesichtspunkten durch Urteil entschieden und gleichzeitig\n\n- sei es unter Beschlußfassung gemäß § 270 StPO oder\nin anderer Weise - die Erledigung einem späteren\nUrteil vorbehalten werden darf (BGHSt 16,200). Ein\netwaiger Vorbehalt der genannten Art ist wirkungslos,\ngleichviel, ob er ausdrücklich oder stillschweigend\ngemacht wird und ob sich der erkennende Richter der\nEinheitlichkeit der Straftat bewußt ist oder nicht\n(BGH Beschl. v. 8.Januar 1975 - 2 StR 617/74 - bei\nDallinger in MDR 1975,544).\n\n163\n\nHiernach steht das Urteil des Schöffengerichts\n\njeder weiteren Verfolgung und Aburteilung dieser\n\nTat entgegen. Das Verfahren ist daher auf Kosten\n\nder Landeskasse einzustellen. Der Senat sieht Jedoch\nnach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse\naufzuerlegen. Das erscheint ihm nicht angemessen.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-05/5-str-577-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-05/5-str-577-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.340519+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-07-05/5-str-577-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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