{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-06-29","aktenzeichen":"2 StR 86/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"MO\n\ndt\n_ BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 86/77 URTEIL\n29.617\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Claus-Dieter FT em\naus Bei, geboren em 1955 in Cab-CAm/\n\nSEE,\n\nwegen Verbreitung pornographischer Schriften\n\nff\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Juni 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nBörtzler\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht Dr. WW in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. EEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision üer Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Aachen\nvom 18. August 1976 im Strafausspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 80.- DM verurteilt wird. Der Angeklagte hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nf+\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat im Jahre 1972 über einen längeren\nZeitraum hin in seinem Filmtheater zusammen mit zwei anderen Beteiligten gegen Entgelt pornographische Filme gezeigt. Das Landgericht hat ihn deshalb eines Vergehens\nnach § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB für schuldig befunden und\neine Verwarnung mit Strafvorbehalt einer Geldstrafe in\nHöhe von 15 Tagessätzen ausgesprochen. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen,\ndaß das Landgericht sich mit einer Verwarnung begnügt hat.\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nDie Verwarnung mit Strafvorbehalt setzt unter anderem\nvoraus, daß besondere in der Tat und in der Persönlichkeit\ndes Täters liegende Umstände es angezeigt sein lassen, ihn\nvon der Verurteilung zu Strafe zu verschonen. Solche Umstände sind hier nicht zu erkennen. Das Landgericht will\nsie darin finden, daß es nach der Neufassung der einschlägigen Vorschrift \"herrschende Praxis von Lichtspielhäusern in allen Großstädten der Bundesrepublik geworden\nsei, in sogen. Pam-Kinos das Zeigen pornographischer\nFilme dadurch 'legal'! zu ermöglichen, daß das geforderte\nEntgelt überwiegend für den Erwerb einer Schallplatte,\neines Magazins oder eines Getränks bestimmt sei und nur\nzum geringeren Teil für den Film\", Filme von der Art,\nwie sie der Angeklagte gezeigt habe, würden auf diese\nWeise nun unbehelligt in der Öffentlichkeit gezeigt.\n\nDamit erscheine die Tat und die Persönlichkeit des Angeklagten heute in einem besonderen Licht, das es angezeigt\nsein lasse, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen.\n\nDas Landgericht hat damit die besonderen Umstände in\nder Tat und in der Person des Täters, von denen § 59 ebenso\nwie § 56 Abs. 2 StGB den vom Cesetz ermöglichten Rechtsvorteil abhängig macht, aus Tatsachen abgeleitet, die sich erst\nim Gefolge einer nach Tatbegehung eingetretenen Gesetzesänderung ergeben konnten und ergeben haben. Das könnte, sofern\nes sich hierbei, was freilich nicht der Fall ist, um unmittebar die Verhältnisse des Angeklagten betreffende Vorgänge\ngehandelt hätte, allein statthaft sein, soweit Umstände in\nder Person des Täters beachtlich sind (vgl. BGH, Urt. vom\n20. Dezember 1973 - 4 StR 565/73 - DRiZ 1974, 62). Für Umstände in der Tat kann jedoch immer nur ein Zustand oder\nGeschehen herangezogen werden, das bei der Begehung der Tat\neine Rolle gespielt hat oder spielen konnte, Vorgänge, die\nerst nach Beendigung der Tat eingetreten sind, kommen als\nsolche Umstände nicht in Betracht. Schon aus diesem Grund\nkann die Anwendung des § 59 StGB keinen Bestand haben,\n\nIm übrigen ist zu betonen, daß die vom Angeklagten\nbegangene Tat, wie schon der Schuldspruch des Landgerichts\nvoraussetzte, nach der Einschränkung des Tatbestands durch\ndas 4. StrRG bei fast gleichbleibender Strafdrohung unverändert strafbar blieb und daß es nicht angehen könnte, aus\neiner gewissen Laschheit bei der Strafverfolgung bestimmter\nTaten im allgemeinen besondere Umstände in dem hier erörterten Sinne für die Fälle abzuleiten, in denen es zu einer Strafverfolgung gekommen ist.\n\nEin Anhalt für andere unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt erhebliche Tatsachen besteht nicht. Der Senat kann\ndeshalb abschließend entscheiden und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO unmittelbar zu der Geldstrafe\n\nverurteilen, die das Landgericht bereits einwandfrei\nnach Zahl und Höhe der Tagessätze bemessen hat,\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBörtzler Baumgarten\n\nFF","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-29/2-str-86-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-29/2-str-86-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.131126+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-06-29/2-str-86-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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