{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-05-11","aktenzeichen":"2 StR 720/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"00 9\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n2 StR 720/76 URTEIL\n9.577\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Günter Eugen K EEE zus DEE,\ndort geboren am EEE 1949,\n\nwegen Hausfriedensbruchs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Mai 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr (EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EN\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n2. September 1976 wird verworfen. Jedoch\nwird der Urteilsspruch dahin klargestellt,\ndaß in die Gesamtstrafe die Strafe aus dem\nUrteil des Amtsgerichts in Darmstadt vom\n14. April 1976 einbezogen ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu. AL\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Körperverletzung und Beleidigung in Tateinheit sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen\"\nunter Einbeziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit\nder Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt\nohne Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Aber auch die Überprüfung\ndes Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin zeigt im Ergebnis\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.\n\nZutreffend hat das Landgericht angenommen, daß sich der\nAngeklagte in den in den Urteilsgründen angeführten Fällen\ngegenüber den beteiligten Zeugen der Beleidigung schuldig gemacht hat. (UA S. 9). Allerdings hat es dabei außer acht gelassen, daß nicht bei allen Zeugen, gegen die sich die verletzenden Äußerungen des Angeklagten richteten, die zur Verfolgung erforderlichen Strafanträge nach § 194 StGB vorliegen. Die Kammer hätte die Verurteilung wegen der am 17. November 1974 tateinheitlich mit Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Körperverletzung begangenen Beleidigung auf\ndie Zeugen Peter MB und Hans-Jürgen Me, die weitere\nVerurteilung wegen telefonisch am 29. September 1975 begangener Beleidigung auf den Zeugen Mei beschränken müssen,\ndenn nur diese haben form- und fristgerecht Strafanträge gestellt.\n\nDas Fehlen dieser Anträge wirkt sich jedoch nicht auf\nden Schuldspruch aus. Er bedarf keiner Korrektur, da ange-\n\nsichts der tateinheitlich zusammentreffenden Handlungen\nein Teilfreispruch oder eine Teileinstellung außer Betracht bleibt (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1969\n\n- 4 StR 340/69 -).\n\nAuch für eine Aufhebung des Urteils im Strafausspruch besteht kein Anlaß. Die Kammer war nicht daran\ngehindert, bei der Festsetzung der Einzelstrafen auch die\nder selbständigen Verfolgung entzogenen Beleidigungsakte\nin ihre Strafzumessungserwägungen mit einzubeziehen. Auf\ndie Bildung der sehr maßvollen Gesamtstrafe wäre daher\nauch die Feststellung des Fehlens zweier Strafanträge nicht\nvon milderndem Einfluß gewesen.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-11/2-str-720-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-11/2-str-720-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:33.917051+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-05-11/2-str-720-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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