{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-04-20","aktenzeichen":"2 StR 85/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_85/77 URTEIL\nor.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Gerhard Kurt K EEE au: WE.\ngeboren am EEE 1927 ir AUHEEEEEND/ TEE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n50\noYI\n\n2_ 530\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. April 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WM in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. MER bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt p aus WE\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellte ERBE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Mainz\nvom 2. Juli 1976 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\ndes Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3 - Z\n\nGründe:\n\nAm 1. und 2. Juni 1974 veranstalte der \"HB\nMotor Sports Club\" auf dem Gelände des Flugplatzes\nin W- TO ein von der ONS (Oberste Nationale\nSportkommission für den Automobilsport in Deutschland)\ngenehmigtes Rundstreckenrennen für Automobile. Rennleiter war der Angeklagte. Während des 7. Einzelrennens\nwurde ausgangs einer Rechts-Links-Kurve (sog. Schikane)\nein Wagen mit den rechten Rädern über den Rand der Betonfahrbahn hinausgetragen. Dabei brachen das Differentialgehäuse und eine Quertraverse, so daß das Fahrzeug\n\"nahezu unlenkbar wurde. Es überquerte die Fahrbahn, verließ sie nach links und geriet in die Zuschauer, die sich\nin einem Abstand von 26,8 m zur Fahrbahn in einem Warteraum und in dem sog. Parc ferm&, von deien der Warteraum\nzur Strecke hin ungesichert waren, aufhielten. Der Ehemann und der Sohn der Nebenklägerin wurden. im Warteraun\ngetötet sowie 10 weitere Personen verletzt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf\ntateinheitlich begangener fahrlässiger Tötungen und\nKörperverletzungen freigespröchen. Hiergegen richtet\nsich die Revision der Nebenklägerin mit der Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.\n\nDie Revisionsausführungen sind zwar offensichtlich\nunbegründet. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge macht jedoch Erörterungen notwendig.\n\n-L-\n\n1. Zutreffend setzt sich die Strafkammer mit der\nFrage auseinander, welche Sicherheitsbestimmungen zur\nTatzeit für Autorennen galten. Derartige Regeln befreien den Verantwortlichen - hier den Angeklagten als Rennleiter - im allgemeinen zwar nicht von der Pflicht, selbständig Art und Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festzulegen und durchzusetzen (BGH NJW 1975,\n533; BGH VRS 37, 355; BGHSt 4, 182, 185; BGH, Urteil\nvom 6. Mai 1969 - 5 StR 111/69 -). Sie können jedoch\nwichtige Anhaltspunkte dafür liefern, welche sichernden Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen nach der\nallgemeinen Lebenserfahrung notwendig erscheinen (BGH\nVRS 37, 355). Darüber hinausgehende Vorkehrungen sind\nnur geboten, wenn besondere Umstände das allgemeine\nRisiko erkennbar steigern.\n\nDie seinerzeit geltenden Richtlinien der ONS hatten\neine Sicherheitszone von 15 - 30 m zwischen Rennstrecke\nund Zuschauern vorgesehen. Der Sicherheitsabstand von\n26,8 m hielt sich somit im Rahmen der Richtlinien. Umstände, welche die bei Autorennen allgemein bestehende\nGefährdung erhöhten, konnten nicht festgestellt werden.\nInsbesondere konnte nicht nachgewiesen werden, daß im\nZeitpunkt des Unfalls der Boden rechts neben der Ausgangskurve der \"Schikane\" kein Graswurzelwerk hatte oder\neine mehr oder weniger tiefe Rille aufwies und deshalb _\nfür das Befahren mit Kraftfahrzeugen ungeeignet war. An\ndiese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.\nBei Zugrundelegung der veröffentlichten Richtlinien kann\ndem Angeklagten deshalb kein Verschulden zur Last gelegt\nwerden.\n\n0],\n\n-5.-\n\n2. Die ONS hatte allerdings bereits vor dem Unfall,\nnämlich am 16. Mai 1974, die Bestimmungen geändert und\nin Zukunft für Flugplatzrennen einen Sicherheitsabstand\nvon 60 m festgelegt. Die Neufassung war dem Angeklagten\nJedoch unbekannt, weil sie noch nicht veröffentlicht war.\nTrotzdem war an sich die neue Richtlinie maßgebend. ONS-Sicherheitsbestimmungen stellen nämlich das Mindestmaß\ndessen dar, was nach der Erfahrung für die Sicherheit\ngetan werden muß. Werden solche Bestimmungen verschärft,\nbedeutet das also, daß die bisherigen Erfahrungen veraltet sind. Der Verpflichtete muß deshalb die neuen\nSicherheitsvorschriften beachten, auch wenn sie noch\nnicht veröffentlicht sind. Voraussetzung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist allerdings, daß er\nsie kennt oder kennen muß. Das war hier nicht der Fall.\n\nEinen Tag vor Beginn der Rennsportveranstaltung\nüberprüfte der Zeuge CE 21:5 Vorsitzender des\nONS-Sicherheitsausschusses im Beisein des Geschäftsführers der ONS und des Angeklagten pflichtgemäß die\nRennstrecke. Die Vertreter der ONS hielten den Sicherheitsabstand von 26, 8 m für ausreichend. Wenn aber die\nmaßgeblichen Sicherheitsbeauftragten der Aufsichtsstelle,\nwelche den jeweiligen Stand der Sicherheitsfrage kennen\nmüssen, den Angeklagten nicht aufklärten, sondern selbst\ndie neuen Bestimmungen außer acht ließen, kann den Angeklagten kein Verschulden daran treffen, daß er sie nicht\ngekannt hat. Vielmehr durfte er sich auf die Meinung der\nExperten verlassen.\n\n-6 -\n\nDie Freisprechung des Angeklagten kann deshalb\nrechtlich nicht beanstandet werden.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-20/2-str-85-77","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-20/2-str-85-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:33.126695+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-04-20/2-str-85-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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