{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-04-20","aktenzeichen":"2 StR 120/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"59\nDOSO\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 120/77 URTEIL\nW v. 77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOskar M EEE aus SC, Sort geboren am\nGEB 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n39\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. April 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. (EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 11. Oktober 1976\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der Vergehen des unerlaubten Erwerbs, der unerlaubten\nÜberlassung und Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln\nund der Steuerhinterziehung - sämtliche\nin Tateinheit begangen - (§ 11 Abs. 1\nNrn. 1, 7 BetMG, § 392 AO aF, § 52 StGB)\nschuldig ist,\n\n-3- 57\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte kaufte in der Zeit von Januar bis\nMitte März 1976 bei zehn Gelegenheiten in Amsterdam\njedesmal wenigstens zehn Gramm Heroin. Mindestens die\nHälfte der jeweiligen Menge verbrachte er, ohne für\nsie Steuern zu zahlen, in die Bundesrepublik Deutschland. Den Rest verbrauchte er zusammen mit seiner Freundin in den Niederlanden. Die in das Inland eingeführten\nBetäubungsmittel waren zum Teil für seinen Eigenverbrauch,\nzum Teil aber zur Veräußerung bestimmt. Insgesamt verkaufte und (in einem Fall) verschenkte er zwanzig Gramm\nHeroin in kleinen Teilmengen an verschiedene Personen,\ndarunter den Zeugen KAMM und die Zeugin Kr. Bereits\n1975 hatte er in zwei Fällen (Kiehm und Fiering) jeweils\nzwei \"Hits\" bzw. \"Trips\" veräußert.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nfortgesetztem Besitz von Betäubungsmitteln sowie in weiterer Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhinterziehung,\n\n-L-\n\nferner wegen fortgesetzter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt. Nach ihrer Ansicht geht der Erwerbstatbestand im Besitztatbestand auf. Unter das\nMerkmal \"Abgabe\" sind von ihr das Veräußern und Verschenken der zwanzig Gramm Heroin sowie die beiden\nEinzelfälle Ki und FEED gefaßt worden.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellt die\nGruppe der \"Abgabe\" Fälle keine selbständige Handlung gegenüber der anderen Tatgruppe dar. Ferner ist\ndie Einordnung unter die verschiedenen Begehungsweisen\ndes § 11 Abs. 1 BetMG nicht bedenkenfrei.\n\nSoweit das vom Angeklagten in den Niederlanden\ngekaufte Heroin zur Weiterveräußerung bestimmt war,\nist er wegen Steuerhinterziehung und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu verurteilen. Der\nErwerb und Besitz sowie die Einfuhr und das Veräußern\nerweisen sich hier lediglich als unselbständige, in dem\numfassenden Begriff des Handeltreibens aufgehende Teilakte des Gesamtgeschehens (BGHSt 25, 290 ff). Hinsichtlich der vom Angeklagten und seiner Freundin bereits in\nden Niederlanden verbrauchten Mengen hat er sich des Erwerbs, des Besitzes und der Überlassung zum Genuß schuldig gemacht. Der Besitz tritt jedoch gegenüber den beiden\nanderen Alternativen zurück, da § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG\neinen Auffangtatbestand enthält, mit dem Schwierigkeiten\n\n51\n\n-5-\n\nbegegnet werden soll, die sich für den Nachweis eines\nillegalen Erwerbs ergeben können (BGHSt 25, 385). Demgemäß ist hinsichtlich des Heroins, das der Angeklagte\nin die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier\nselbst verbraucht oder (in einem Fall) der Zeugin Krieg\ngegeben hat, auch nur der Erwerb, die Einfuhr und das\nÜberlassen des Betäubungsmittels zum Genuß sowie die\nSteuerhinterziehung in den Schuldspruch aufzunehnen.\nDiese Taten und der Verbrauch in den Niederlanden stehen zum Handeltreiben im Verhältnis der Tateinheit. Da\ndie verschiedenen Fälle des Handeltreibens eine fortgesetzte Handlung bilden, wird das Gesamtgeschehen hierdurch zu einer rechtlichen Einheit verbunden. Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. Dies bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-20/2-str-120-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-20/2-str-120-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:31.392411+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-04-20/2-str-120-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1977-04-20","dockets":["2 StR 120/77"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 20.04.1977 – 2 StR 120/77","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-20/2-str-120-77","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 11. Oktober 1976\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der Vergehen des unerlaubten Erwerbs, der unerlaubten\nÜberlassung und Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln\nund der Steuerhinterziehung - sämtliche\nin Tateinheit begangen - (§ 11 Abs. 1\nNrn. 1, 7 BetMG, § 392 AO aF, § 52 StGB)\nschuldig ist,\n\n-3- 57\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/52","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"52","label":"§ 52 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:18:31.392411+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}