{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-04-15","aktenzeichen":"2 StR 800/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BT\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 800/76 BESCHLUSS\n1{.13?\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Egon S EEE\n\naus SCHE, geboren cm GE 1922 ir Ve /\nKreis CORE ,\n\n.\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n15. April 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 19. Mai 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen betrügerischen Bankrotts verurteilt worden\nist (Fall II E 2 der Urteilsgründe),\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen betrügerishen und einfachen Bankrotts sowie in zwei Fällen wegen Unterlassens\nder Konkurs- oder Vergleichsbeantragung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie zu\neiner Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden,\n\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und\nrügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen\ngewährten der Angeklagte und Rechtsanwalt HB der von\nihnen und einem Dritten gegründeten, sich ständig in finanziellen Schwierigkeiten befindenden MB GmbH, deren Geschäftsführer sie waren, immer wieder Darlehen. Zum\n30. April 1966 wies das Darlehenskonto zu ihren Gunsten\neinen Saldo von DM 44.774,45 auf. In einer auf den 6. Mai\n1966 datierten Urkunde erklärten sie ihren Verzicht auf\ndie Rückzahlungsforderung für den Fall, daß die Gesellschaft während der vergangenen Geschäftszeit keine Gewinne\nerzielt haben sollte. Diese Erklärung war von ihnen nicht\nernsthaft gemeint. Sie fertigten die Urkunde allein zu dem\nZweck, die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft buchmäßig zu verschleiern. Der \"Verzicht\" wurde\nnicht einmal dem anderen Gesellschafter zur Kenntnis gebracht. Am 11. Mai 1966 beantragten sie bei einer Bank namens der GmbH einen Teilzahlungskredit in Höhe von DM 4.000,--\nund ließen diesen Kreditbetrag ihrem eigenen Konto gutschreiben. Ferner veranlaßten sie am 17. Mai 1966 die Zahlung von\nDM 1.000,-- an sich zu Lasten der Gesellschaft. Deren Handelsbücher wurden von Anfang an nicht ordentlich geführt.\nEnde Mai/Anfang Juni 1966 ordnete der Angeklagte mit Billigung des Mitgesellschafters HMM sogar an, daß die Buchführung zum 30. April 1966 abgeschlossen und weitere Geschäftsvorfälle überhaupt nicht mehr verbucht wurden. Hierdurch\nwollten sie erreichen, daß insbesondere die ab diesem Zeitpunkt an sie durchgeführten Zahlungen der Gesellschaft nicht\nmehr festgestellt werden könnten. Sie waren sich darüber im\nklaren, daß sie im Falle des von ihnen als sicher vorausgesehenen Konkurses der Gesellschaft deren Gläubigern gegenüber\n\nhaftbar sein würden. Ferner wollten sie verschleiern, in\nwelchem Umfang Forderungen der ME GmbH gegen die St\nGmbH bestanden. An dieser waren sie ebenfalls beteiligt und\nspielten auch in ihr die entscheidende Rolle. 1966 waren\nfast ständig Arbeiter der Mil GmbH für die SM GmbH tätig, so unter anderem auf einer Baustelle in Koblenz und\nvor allem in Berlin-Steglitz. Diese Leistungen im Wert von\nrund DM 84.000,-- wurden von der St GmbH nicht bezahlt.\nDer Angeklagte und Rechtsanwalt HE wollten auf diese Weise\ndie St CmbH auf Kosten der anderen Gesellschaft retten.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat gemäß § 154 Abs. 1 StPO davon abgesehen, auf Grund des unentgeltlichen Einsatzes von\nArbeitern auf der StM-Baustelle in Berlin zum Nachteil der\nMB GmbH Anklage wegen Untreue oder Beiseiteschaffens von\nVermögensstücken (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) oder Schuldnerbegünstigung (§ 242 KO) zu erheben.\n\nDie Strafkammer hat das Vorgehen des Angeklagten als\nein Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO gewertet und hierzu ausgeführt, eine Untreue scheide aus, weil der Monta GmbH\ndurch die zwei Rückzahlungen in Höhe von insgesamt DM 5.000, --\nkein Nachteil entstanden sei, da sich die Darlehensforderungen des Angeklagten und des Rechtsanwalts HER entsprechend\nvermindert hätten. Auf das Verschleiern der von der \"EEE\nGmbH zugunsten der St GmbH erbrachten Leistungen ist das\nLandgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht einge-\n\ngangen.\n\nDie Feststellungen tragen nicht die Verurteilung aufgrund\ndes § 239 Abs.1 KO. Diese Vorschrift wäre hier nach dem zur\nTatzeit geltenden § 83 GmbHG nur dann anwendbar, wenn der An-\n\ngeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der\nME GmbH gehandelt hätte. Das würde aber voraussetzen,\n\ndaß er im Interesse dieser Gesellschaft tätig geworden wäre.\nBei eigennützigen Handlungen zum Nachteil der Gesellschaft\nkommen allein die allgemeinen Strafvorschriften (vor allem\n\n§ 266 StGB) in Betracht (BGHSt 6, 314, 316 f; BGH, Urteil\nvom 16. Mai 1962 - 2 StR 76/62 -). Das gilt nicht nur im\nVerhältnis zu § 239 Abs. 1 Nr. 1, sondern auch zu § 239\n\nAbs. 1 Nr. 4 KO (vgl. BGH bei Herlan, GA 1961, 356). Maßgebend für die Einordnung als Wahrnehmung der Interessen der\nGesellschaft oder als eigennützige Tätigkeit ist die wirtschaftliche Betrachtung (BGH NJW 1969, 1494). Das hat die\nStrafkammer nicht verkannt. Jedoch sind von ihr die rechtlichen Folgen, welche die Rückzahlungen an den Angeklagten und\nRechtsanwalt HMM für die Darlehensforderungen hatten, nicht\nrichtig gesehen worden. Hierdurch ist sie bei der wirtschaftlichen Prüfung zur Verneinung einer eigennützigen Handlung\ndes Angeklagten gelangt. Wenn auch der \"Verzicht\" auf die\nRückzahlung der Darlehen als Scheinerklärung gemäß § 117 BGB\nnichtig war, so hatten der Angeklagte und Rechtsanwalt HB\nzu jenem Zeitpunkt doch kein Recht auf Rückzahlung der Darlehen. Diese waren damals wie haftendes Gesellschaftskapital\nzu behandeln, da sie dazu dienten, die sonst schon früher\neingetretene Zahlungsunfähigkeit und damit die Konkursreife\ndes Unternehmens zu verhindern. Wegen dieser Zweckbestimmung\ndurften die beiden Gesellschafter bei der gegebenen finanziellen Lage der Firma die Gelder nicht zurückfordern, bevor\nnicht der mit der Darlehensgewährung verbundene Zweck. der Sanierung nachhaltig erreicht war (BGHZ 31, 258, 272). Veranlaßten sie trotzdem Rückzahlungen an sich und verschleierten\nsie diese durch die Buchungsmängel, so handelten sie wirtschaftlich ausschließlich im eigenen Interesse und nicht in\n\ndem der Gesellschaft. Die Verurteilung im Fall II E 2\nmuß deshalb aufgehoben werden.\n\nDies nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die\nin jenem Fall festgesetzte Einsatzstrafe die Höhe der\nfür die anderen Fälle verhängten Einzelstrafen beeinflußt\nhat.\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet,\n\nFür die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Durch die Anklage war den beiden Gesellschaftern\nin dem nunmehr aufgehobenen Verurteilungsfall nur unordentliche Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) vorgeworfen worden. Das steht der Miterfassung der Rückzahlungen sowie des\nbuchungsmäßigen Verheimlichens der erwähnten, Ansprüche der\nMonta GmbH gegen die StB CmbH nicht entgegen. Der in\n§ 264 StPO verwendete \"Tat\"-Begriff umfaßt den gesamten vom\nEröffnungsbeschluß betroffenen Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das\nin diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu\nlassen, und nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bilden (BCH, Urteil vom 16. Dezember 1954\n- 4 StR 202/54 -). Das Veranlassen und die Entgegennahme der\nRückzahlungen sowie das Verschleiern der Forderungen, die\nder MB CmbH gegen die StB GmbH zustanden, erfüllen diese\nVoraussetzungen. Beide Vorgänge hätten in den Geschäftsbü-\n\nchern erfaßt werden müssen. Sie sind deshalb mit der unordentlichen Buchführung verknüpft. Fermer wird das Landgericht an der Mitberücksichtigung des Verschleierns der Ansprüche aus dem Berliner Auftrag nicht durch die erwähnte,\n\nauf § 154 Abs. 1 StPO gestützte Einstellung gehindert sein,\nwenn es zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß es sich insoweit - entgegen der damaligen Ansicht der Staatsanwaltschaft -\num einen Teil einer einheitlichen Tat handelt (BGHSt 25,\n\n388 ff).\n\nSchumacher Willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-15/2-str-800-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-15/2-str-800-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:31.190507+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-04-15/2-str-800-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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