{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-04-15","aktenzeichen":"2 StR 140/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ouf\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 140/77 BESCHLUSS\n1EY4R\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Portier Hans Jürgen G EEE zu: ri,\ngeboren am EEE 940 in HE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen fahrlässigen Vollrauschs\n\n4f\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. April 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt/\nMain vom 2. November 1976\n\n1. im Fall III 2 (Swing-Bar) der Urteilsgründe und\n\n2. im gesamten Strafausspruch\n\nmit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war unter anderem in der \"PEB-Bar\" und der \"S@8-Bar\" als Portier tätig. Nach Betriebsschluß zündete er in diesen Lokalen den Bühnenvorhang an. Das Feuer breitete sich schließlich in beiden Fällen so aus, daß auch der Fußboden und das Mauerwerk dieser Räumlichkeiten brannten. Die Bars befanden\n\n- 3 -\n\nsich in den Erdgeschossen von Gebäuden, deren sonstige\nEtagen zu Wohnzwecken benutzt wurden. Der Brand in der\n\"SEB-Bar\" führte dazu, daß verschiedene Personen Rauchvergiftungen erlitten. Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, daß der Angeklagte infolge Alkoholgenusses schuldunfähig war. Sie ist der Ansicht, er\nhabe in diesem Zustand jeweils den objektiven Tatbestand der schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB,\nim zweiten Fall zugleich mehrfach auch den der Körperverletzung verwirklicht, und hat ihn wegen zweier fahrlässiger Vergehen nach § 330 a StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nSein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Vom Landgericht ist die Auffassung vertreten worden, es komme nicht darauf an, ob sich das Feuer auf den\nRest der Gebäude, insbesondere bis in die Wohnungen habe\nausbreiten können, der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB\nsei schon deshalb gegeben, weil die Räumlichkeiten der\nBars und damit wesentliche Bestandteile der Gebäude gebrannt hätten. Diese Ausführungen lassen erkennen, daß\ndie Strafkammer von einem zu weiten Anwendungsbereich\njener Vorschrift ausgegangen ist. § 306 Nr. 2 StGB setzt\nzwar nicht einen Brand voraus, der zum Niederbrennen des\nganzen Gebäudes führen kann. Der Tatbestand ist aber erst\ndann erfüllt, wenn sich das Feuer auf Teile des Gebäudes\nauszubreiten vermag, die für dessen Gebrauch als Wohnhaus\n\nvon wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BGHSt 18, 363, 365 f).\n\n4\n\n- Lu.\n\nDas Landgericht hätte deshalb jene Frage nicht offenlassen dürfen. Der insoweit gegebene Rechtsfehler nötigt jedoch nur im Fall III 2 der Urteilsgründe zur\nAufhebung der Verurteilung, nicht auch im Fall III 4\n(\"PO Bar\"). Denn hier lagen die Voraussetzungen\ndes § 306 Nr. 3 StGB vor. Als der Angeklagte das Lokal\nanzündete, hielten sich im Nebenzimmer, das als Büro\ndiente, der Geschäftsführer und eine Angestellte auf,\ndie mit der Kassenabrechnung befaßt waren. Feststellungen zum natürlichen Vorsatz sind im angefochtenen\nUrteil nicht getroffen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist aber die Überzeugung der Strafkammer zu\nentnehmen, daß die Vorstellung des Angeklagten seinem\nHandeln entsprach.\n\n2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall III 2\nund damit auch die der Einsatzstrafe läßt es geboten\nerscheinen, den gesamten Strafausspruch aufzuheben.\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Höhe der\nim Fall III 1 festgesetzten Einzelstrafe von jener\nStrafe beeinflußt worden ist.\n\nDas angefochtene Urteil hat sich nicht ausdrücklich\nzu der Frage geäußert, ob die Fähigkeit des Angeklagten,\ndas Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht\nzu handeln, bei Beginn des Trinkens vorhanden war. Sollte\ndies uneingeschränkt zu bejahen sein, so könnte eine im\nSinn des § 21 StGB noch nicht erhebliche Minderung der\nHemmungsfähigkeit noch für die Strafzumessung Bedeutung\nhaben. Hierauf wird vorsorglich hingewiesen.\n\n-5-\n\n3. Im übrigen ist die Revision offensichtlich\nunbegründet.\n\nSchumacher RiBGH Prof.Dr.Willms Müller\nkann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und\nortsabwesend ist.\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-15/2-str-140-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-15/2-str-140-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:31.149357+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-04-15/2-str-140-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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