{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-04-06","aktenzeichen":"2 StR 93/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 93/77 URTEIL\nvu?\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Lothar S EEE aus TO, geboren\nam ME 1929 in CHEEEW/DDR, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n043\n\n44\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. April 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. NEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Gießen vom\n\n28. September 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit keine Sperre für die Erteilung\neiner Fahrerlaubnis angeordnet worden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in\nMarburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n44\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin drei Fällen, mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit\nmit Ausweismißbrauch in zwei Fällen sowie fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\nunter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einem anderen\nUrteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen,\ndaß die Strafkammer keine Sperre gemäß 88 69, 69 a Abs. 1\nSatz 3 StGB angeordnet hat.\n\nDie Beschränkung der Revision ist zulässig, weil die\nFrage der unterbliebenen Anordnung im vorliegenden Fall unabhängig von den übrigen Strafzumessungserwägungen beurteilt werden kann (BGH bei Dallinger, MDR 1954, 16).\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Entscheidung darüber, ob eine Anordnung nach §§ 69,\n69 a StGB zu treffen ist, verlangt eine Gesamtwürdigung der\nPersönlichkeit des Täters, soweit sie in der Tat zum Ausdruck kommt (BGHSt 6, 183, 185). Daran fehlt es im angefochtenen Urteil.\n\nDas Bundeszentralregister weist zwanzig Verurteilungen\ndes Angeklagten auf, darunter zahlreiche wegen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis, Fahrens nicht versicherter und nicht versteuerter Kraftfahrzeuge sowie im Zusammenhang mit dem Fahren von\nKraftfahrzeugen begangener Urkundenfälschung und Mißbrauchs\nvon Ausweispapieren. Im anhängigen und in einem früheren Verfahren wird ferner festgestellt, daß der Angeklagte auch\n\nDiebstähle im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen\n\nbegangen hat. Die Straftaten sind rückfallbegründend.\nDer Angeklagte hat die jetzt festgestellten Straftaten\nwährend des Laufes einer Bewährungsfrist begangen.\n\nDiese wesentlichen Umstände hat die Strafkammer\nbei der charakterlichen Beurteilung des Angeklagten nicht\nerörtert. Nach ihrer Ansicht handelte es sich bei dem\nfortgesetzten unerlaubten Fahren \"um eine Art Trotzreaktion auf die Entziehung der Fahrerlaubnis, die seiner Auffassung nach zu Unrecht erfolgt war\". Abgesehen davon,\ndaß dies schwerlich ein gegen die Nichteignung des Angeklagten sprechender Umstand wäre, übersieht die Strafkanmer hierbei, daß der Angeklagte auch zahlreiche Straftaten im Zusammenhang mit dem verbotenen Führen von Kraftfahrzeugen begangen hat. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, der schon allein zur Aufhebung des Strafausspruchs im beantragten Umfange führen muß.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß eine Sperrfrist nach § 69 a StGB auch bestimmt\nwerden darf, wenn ein früheres Urteil eine noch laufende\nSperrfrist angeordnet hatte (BGHSt 24, 205, 207).\n\nSchließlich sei bemerkt, daß die zwischenzeitliche\nVerbüßung einer längeren Freiheitsstrafe wegen gleicharti-\n\nger Straftaten nach der Erfahrung nicht ohne weiteres\ndie Gewähr für zukünftiges Wohlverhalten bietet.\n\nSchumacher Willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-06/2-str-93-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-06/2-str-93-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:31.089911+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-04-06/2-str-93-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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