{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-04-06","aktenzeichen":"2 StR 596/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"wor\n\nTO\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 596/76 URTEIL\nEr rr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Johann Heinrich F EEE aus\nSCHE , dort geboren am 15. Juni 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nah\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. MEEEEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EN\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n22, April 1976 wird\n\n1. im Fall I der Urteilsgründe das Verfahren eingestellt; insoweit fallen die\nVerfahrenskosten und die Auslagen des\nAngeklagten, soweit sie sich ausscheiden\nlassen, der Staatskasse zur Last,\n\n2. das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\n44\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat zeitlich nacheinander zwei Stiefsöhne und eine Stieftochter sexuell mißbraucht. Das Landgericht hat ihn deshalb in Anwendung der §§ 174 Abs. 1 Nr. 1,\n175, 176 Abs. 1 und Abs. 3 StGB unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des\nVerfahrens, soweit der Angeklagte im Fall I der Urteilsgründe\nwegen sexuellen Mißbrauchs seines Stiefsohnes Hans Werner\nMG verurteilt worden ist. Die im Jahre 1969 begangene Tat\nist verjährt. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Verfolgungshandlung war der am 8. Juli 1975, also erst\nnach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 67 Abs. 2\nStGB aF) erlassene Haftbefehl. Dieser Verjährungsfrist unterlag\nauch der Tatbestand des § 176 StGB, der seit dem 4. StrRG vom\n‚23. November 1973 nur noch Vergehen ist. Die Neuregelung des\n§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB 1975 hat daran nichts ändern können\n(Art. 309 Abs. 3 EGStGB).\n\nDer Wegfall der Verurteilung zu I. führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen. Im übrigen kann das Rechtsmittel nicht durchgreifen.\n\nDie vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen\nsind im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Die Zeugin Birgit Mil wurde, wie die Sitzungsniederschrift aufweist, über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO\nbelehrt und hat sich zur Aussage bereit erklärt. Hätte das\nLandgericht Zweifel gehabt, ob sie die zum Verständnis\nihres Rechts erforderliche Reife besaß, so hätte es sich\nmühelos der Zustimmung der bei der Vernehmung anwesenden\nMutter des Kindes versichern können. Der Senat hält es unter\ndiesen Umständen nicht für erwiesen, daß die Strafkammer\nnoch Zweifel in dieser Richtung hatte. Die am 11. Novenber\n1961 geborene Zeugin war bei ihrer Vernehmung schon erheblich über 14 Jahre alt. Sie konnte bei diesem Alter trotz Besuchs einer Sonderschule und einer gewissen geistigen Zurückgebliebenheit das erforderliche Verständnis durchaus besitzen.\n\nIm übrigen hat auch die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung im Falle II der Urteilsgründe wird von den Feststellungen getragen. Da die Einzelstrafen dem § 176 StGB entnommen\n\nwurden, durfte das Landgericht den in § 174 StGB als Merkmal\ndes Tatbestands dienenden Umstand des Mißbrauchs von Erziehungsbefugnissen strafschärfend berücksichtigen. Im übrigen\nhat es im Fall II der Urteilsgründe nicht den Umstand, daß\nes zum Geschlechtsverkehr kam, sondern daß dies wiederholt,\n\n5. 4\n\nnämlich mindestens zehnmal der Fall war, bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen lassen.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf\nhingewiesen, daß eine Einbeziehung der Verurteilung vom\n\n20. September 1974 in die Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht kommen kann.\n\nSchumacher Willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-06/2-str-596-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-06/2-str-596-76","retrieved":"2026-08-21 23:06:03.491254+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-04-06/2-str-596-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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