{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-03-23","aktenzeichen":"2 StR 8/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 8 URTEIL\nri 2.r\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Wachmann Dieter M EB aus FÜR:\n\ndort geboren am EEE 1953, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nSe\n\nof\n\n.2- JE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. März 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. GEB au: FEED\nals Verteidiger des Angeklagten in\nder Verhandlung,\nJustizhauptsekretär EM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 18. August 1976\n\na) in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe,\n\nb) im gesamten Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\n-3- BE\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte ist wegen versuchter schwerer\nBrandstiftung sowie wegen Brandstiftung in je zwei\nFällen, ferner wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nII. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt\nund deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit der Angeklagte die Sachrüge im einzelnen begründet hat, handelt es sich um unzulässige Angriffe auf\ndie Beweiswürdigung und die Strafzumessungserwägungen\ndes Tatrichters. Jedoch hat seine allgemeine Sachrüge\nteilweise Erfolg.\n\n1. Im Fall 4 der Urteilsgründe wird die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung (§ 306\nNr. 3 StGB) nicht von den Feststellungen getragen. Nach\nihnen entleerte der Angeklagte in einer öffentlichen\n\n-L-\n\nTelefonzelle des Bahnhofs Höchst eine mit Nitroflüssigkeit gefüllte Dose und zündete das Verdünnungsmittel an. Das Feuer wurde gelöscht, ehe es\nweiter um sich greifen konnte. Der Angeklagte handelte \"in der Absicht, das Gebäude - zumindest die\nTelefonzelle - in Brand zu stecken.\" Angesichts dieser Feststellung erscheint es zweifelhaft, ob die\nStrafkammer die sichere Überzeugung gewonnen hat,\n\nder Angeklagte habe auch das Bahnhofsgebäude in\n\nBrand setzen wollen. Der Senat muß deshalb zu-\n\ngunsten des Angeklagten davon ausgehen, daß sich\n\nsein Vorsatz lediglich auf das Anzünden der Telefonzelle erstreckte. Diese ist aber keine Räumlichkeit, die \"zum Aufenthalt von Menschen dient\". Eine\nsolche setzt eine gewisse Bewegungsmöglichkeit voraus.\nHieran fehlt es bei einer Telefonzelle ebenso wie bei\neinem Personenkraftwagen (vgl. zu diesem Fall BGHSt 10,\n208, 214). Da schon aus diesem Grund die Anwendbarkeit\ndes § 306 Nr. 3 StGB ausscheidet, braucht nicht erörtert zu werden, ob sie auch deshalb zu verneinen wäre,\nweil sich bei dem Anzünden der Nitroflüssigkeit - außer\ndem Angeklagten - sonst niemand in der Telefonzelle aufhielt und daher insoweit eine Gefährdung von Menschenleben absolut ausgeschlossen war (vgl. hierzu BGHSt 26,\n121, 124 £).\n\nZu einer abschließenden Entscheidung im Fall 4\nsieht sich der Senat nicht in der Lage. Es läßt sich\nnicht mit Sicherheit ausschließen, daß dem Angeklagten\nin einer neuen Hauptverhandlung nachgewiesen wird, daß\ner nicht nur die Telefonzelle, sondern auch das Bahnhofsgebäude in Brand setzen wollte. Sofern eine dahingehende Feststellung nicht getroffen werden sollte,\nwird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte der versuchten Störung einer Fernmeldeanlage (§ 317 StGB)\nschuldig gemacht hat.\n\nbeachtet worden, daß gerade in Fällen Fauschbedingter\nSchuldunfähigkeit der Täter vielfach noch die tatsäch-\n\nfaßt, jedoch nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (BGHSt 1, 384 ff), Daher kommt auch der\nFähigkeit, sich nachträglich an ein bestimmtes Geschehen\nzu erinnern, lediglich ein beschränkter Beweiswert zu\n\n-6 -\n\n3. Der gesamte Strafausspruch unterliegt der\nAufhebung. Hinsichtlich der in den Fällen 4 und 5\nfestgesetzten Einzelstrafen geben hierzu die vorstehend dargelegten Gründe Veranlassung.\n\nDie im Fall 1 verhängte Einzelstrafe kann wegen\neines Verstoßes gegen § 32 JGG nicht aufrechterhalten\nwerden. Die Strafkammer hat in diesem Fall, dem eine\nvom Angeklagten noch als Heranwachsendem begangene\nTat zugrunde liegt, auf eine Jugendstrafe erkannt,\nwährend sie für die anderen Taten, die er nach Vollendung seines 21. Lebensjahres ausgeführt hatte, jeweils Freiheitsstrafen nach Erwachsenenstrafrecht bestimmt hat. Eine solche unterschiedliche Straffestsetzung war nach jener Vorschrift nicht zulässig.\nVielmehr hätte auf alle Taten einheitlich entweder\nJugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht angewendet werden müssen, je nachdem bei welcher der\nbeiden Tatgruppen das Schwergewicht (im Sinne dieser\nBestimmung) lag.\n\nDie in den Fällen 2 und 3 verhängten Einzelstrafen\nsind schon deshalb aufzuheben, weil sich nicht ausschließen läßt, daß ihre Höhe von den drei anderen\nEinzelstrafen beeinflußt worden ist. Es bedarf daher\nnicht der Entscheidung, ob gegen die Ausführungen,\nmit denen das Landgericht eine Milderung nach § 23\nAbs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB im Fall 2\nabgelehnt hat, rechtliche Bedenken bestehen (vgl. BGH\nbei Dallinger, MDR 1973, 190 £).\n\nSchumacher RiBGH Kirchhof kann nicht Müller\nunterschreiben, da er be-\n\nurlaubt und ortsabwesend ist.\nSchumacher\n\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-23/2-str-8-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-23/2-str-8-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.848966+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-03-23/2-str-8-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1977-03-23","dockets":["2 StR 8/77"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 23.03.1977 – 2 StR 8/77","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-23/2-str-8-77","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 18. August 1976\n\na) in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe,\n\nb) im gesamten Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\n-3- BE\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/306","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"306","label":"§ 306 StGB","mentions":2},{"id":"JGG/32","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"32","label":"§ 32 JGG","mentions":1},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/317","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"317","label":"§ 317 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:18:30.848966+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}