{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-03-02","aktenzeichen":"2 StR 794/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"PAR\n026\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 794/76 | URTEIL\n49:77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autolackierer Heinrich K GEB zu: \\ GERN,\ngeboren am EEE 1925 in FÜ, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n2F\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. März 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Saarbrücken\nvom 6. September 1976 wird\n\n1. das Verfahren eingestellt, soweit es\ndie Taten des Angeklagten zum Nachteil\nseiner Töchter Ellen und Rita betrifft,\n\n2. das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen einer Tat\nzum Nachteil seiner Tochter Inge verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\ndr\n\n- 3 -\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen, jeweils\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen,in drei Fällen außerdem in Tateinheit mit Beischlaf\nzwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt. Mit seiner auf das Strafmaß beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDie von Amts wegen gebotene Prüfung der Strafverfolgungsverjährung (BGHSt 8, 269; 13, 128) führt zur\nEinstellung des Verfahrens und Aufhebung des Urteils,\nsoweit der Angeklagte sexuelle Verfehlungen gegenüber\nseinen Töchtern Ellen, Inge und Rita begangen hat.\n\n1. Die Straftatbestände der §§ 173, 174 und 176 StGB\nsind seit dem Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Reform\ndes Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl I S. 1725)\nsämtlich Vergehen. Für die Verfolgung von Vergehen sah\n§ 67 der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung\ndes Strafgesetzbuchs eine Verjährungsfrist bis höchstens\n\n-u-\n\nfünf Jahre vor. Diese galt trotz der Neuregelung durch\n§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB mit Rücksicht auf die Übergangsvorschrift des Art. 309 Abs. 3 EGStGB für schon laufende Verjährungen auch über den 1. Januar 1975 hinaus.\n\nNach den Feststellungen haben sich bezüglich der\nTöchter Ellen und Rita letztmalig 1967 strafrechtlich\nerhebliche Vorfälle zugetragen. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung war der Haftbefehl des Amtsgerichts Neunkirchen\nvom 28. Januar 1976. Gemäß § 260 Abs. 3 StPO ist das\nVerfahren deshalb in diesen beiden Fällen einzustellen. Hinsichtlich der Tochter Inge stellt das angefochtene Urteil fest, daß der Angeklagte seit 1968\nnach Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes\n(16. Mai 1968) mindestens zehnmal den Geschlechtsverkehr ausgeführt hat; einen Endzeitpunkt teilt es\nnicht mit. Insoweit hebt der Senat das Urteil auf,\ndamit das Landgericht auf der Grundlage neuer unmfassender Feststellungen abschließend entscheiden kann.\nDas führt im Zusammenhang mit der teilweisen Einstellung zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\nSoweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung\nder Einzelstrafe von zwei Jahren hinsichtlich der seit\n1972 zum Nachteil der Tochter Christel begangenen Tat\nbegehrt, kann sein Rechtsmittel keinen Erfolg haben,\nDie Urteilsgründe lassen insofern keinen sachlichen\nMangel erkennen. Der Wegfall der übrigen Einzelstrafen zwingt nicht zur Aufhebung, weil verjährte Taten\nbei der Strafzumessung beachtet werden dürfen (BGH,\nUrteil vom 9. Februar 1960 - 5 StR 580/59 -; Urteil\n\ndr\n\n-5_\n\nvom 22, Januar 1974 - 1 StR 593/73 - bei Dallinger\nMDR 1974, 721; Beschluß vom 16. Juli 1975 - 2 StR\n303/75). Im übrigen hat das Landgericht die Häufung\nder Einzeltaten in erster Linie bei der Bildung der\nGesamtstrafe in Ansatz gebracht.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-02/2-str-794-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-02/2-str-794-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.233729+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-03-02/2-str-794-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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