{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-03-02","aktenzeichen":"2 StR 785/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"&b\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 785/76 URTEIL\n23,77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Privatdetektiv Helmut SB aus Neu- ng\nCHE, zeboren am GE 1947 ir DEE\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.\n\nIM\n\n£b\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. März 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in «der Verhandlung,\nRichter am Landgericht Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin MW aus rn\n\nals Verteidigerin des Angeklagten,\n\nJustizangestellte (EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/\n\nMain vom 2. August 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAb\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte vereinbarte mit dem Mitangeklagten\nGi, der seine Verurteilung nicht angefochten hat,\neinen Raubüberfall auf den Filialleiter IM. Seng\nsollte den zum Einwurf einer Geldbombe in den Nachttresor einer Bank mit seinem Personenkraftwagen vorfahrenden EM unter Bedrohung mit einer Pistole\nzwingen, wieder in das Auto einzusteigen und zusammen mit ihm durch einige Straßenzüge und dann über\neine Brücke zu fahren. Auf der Brücke sollte der Angeklagte den ll aussteigen lassen und mit seiner\nBeute allein zu dem vereinbarten Treffpunkt kommen.\n\nAm Abend des 21. September 1972 wurde dieser Tatplan ausgeführt. Als der Angeklagte den Filialleiter\nEEE mit einer (ungeladenen) Pistole zum Einsteigen\nin das Auto aufforderte, in dem die Geldbombe lag,\nmachte ihm IB aus Furcht vor Weiterungen das Angebot, die Geldbombe sofort an Ort und Stelle herauszugeben. Der Angeklagte ging jedoch hierauf nicht ein,\nsondern bestand darauf, daß 3 3 1 am Steuer Platz nahn,\nwährend er sich selbst auf den Beifahrersitz begab. Bei\nder anschließenden Fahrt zur Brücke drückte der Angeklagte dem Überfallenen beständig die Pistole in die\nRippen. Auf der Brückenmitte ließ er ihn anhalten und\naussteigen und schärfte ihm ein, sich an Ort und Stelle\nzehn Minuten ruhig zu verhalten, weil er beobachtet werde.\nSodann fuhr der Angeklagte mit der Geldbombe davon, in\nder sich 2.300,-- DM befanden. Den fremden Kraftwagen\nstellte er in .einer Nachbarstadt ab.\n\n-L-\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316 a StcB)\nin Tateinheit mit Raub (§ 249 StGB) zu fünf Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.\n\nDer Beschwerdeführer meint, er habe nur wegen\nräuberischer Erpressung (§ 255 StGB) und Nötigung\n(§ 240 StGB) verurteilt werden dürfen. Mit der Bereitschaft W, die Geldbombe sogleich herzugeben,\nsei schon der gesetzliche Tatbestand der räuberischen\nErpressung erfüllt gewesen. Denn der Angeklagte habe\ngewußt, daß sich die Geldbombe in dem Fahrzeug befand.\nEr sei auch in der Lage gewesen, den Gewahrsam daran\nauszuüben. Er habe bloß noch das Fahrzeug als Transportmittel zu einem entlegenen Ort benutzen wollen,\num eine Verständigung der Polizei zu erschweren. Sein\nweiteres Verhalten vom Beginn der Fahrt an erfülle deshalb nur den Tatbestand der Nötigung.\n\nDer Senat kann dieser Auffassung nicht folgen. Sie.\ngeht daran vorbei, daß es dem Angeklagten von vornherein\ndarum zu tun war, mitsamt der Geldbombe und dem Kraftwagen von einer Stelle aus das Weite zu suchen, die dem\nBeraubten die geringstmögliche Aussicht für eine Verfolgung bot, und daß er gerade deshalb nicht auf das Angebot zur sofortigen Aushändigung der Geldbombe einging,\nEr ließ es damit für diesen Zeitpunkt bewußt bei einem\nbloßen Versuch der Raubtat bewenden. Vollendet wurde der\nRaub erst, als der Angeklagte das Opfer aussteigen ließ\n\n&b\n\n-5-\n\nund davonfuhr und damit Alleingewahrsam an der Geldbombe begründete. In dem Verhalten des Angeklagten\nbis zu diesem Zeitpunkt hat das Landgericht zutreffend eine Verwirklichung des Tatbestands des § 316 a\nStGB gesehen. Ob der Täter sich die dem fließenden\nStraßenverkehr eigentümliche Gefahrenlage für seinen\nAngriff erst zunutze macht, nachdem er zu dem noch\narglosen Kraftfahrer in das Fahrzeug eingestiegen ist\n(vgl. BGHSt 6, 82), oder ob er schon seine Mitfahrt\ndurch einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit des Fahrers erzwungen hatte und dessen Bedrohung nach dem Beginn der Fahrt nur fortzusetzen\nbraucht, kann für die Anwendung der Vorschrift keinen Unterschied begründen.\n\nIn der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts\ndurch das Landgericht könnte vielmehr nur insoweit\nein Mangel gefunden werden, als das Landgericht den\nAngeklagten neben dem Verbrechen nach § 316 a StGB\nnur eines einfachen Raubes gemäß § 249 StGB und nicht\nin Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF (Straßenraub) in Verbindung mit § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF\neines schweren Raubes schuldig geprochen hat (vgl.\nBGHSt 26, 167). Indessen beschwert das den Angeklagten\nnicht.\n\nAuch zum Strafausspruch läßt das Urteil keinen\nRechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Die Begründung, mit der die Strafkamner die Annahme eines minderschweren Falles gemäß § 316 a Abs. 2 StCB abgelehnt hat,\nbegegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die vom Beschwerdeführer als Verwertung von Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes beanstandeten Ausführungen stehen\n\n-6 -\n\nnicht im Zusammenhang mit der Behandlung dieser Frage,\nsondern finden sich bei der Erörterung zur Strafzumessung innerhalb des vorher bedenkenfrei begründeten\nRegelstrafrahmens. Hier sind sie unschädlich, weil\ndas Landgericht auf die Mindeststrafe erkannt hat.\n\nSchumacher ' Willms Kirchhof\n\nMüller ' Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-02/2-str-785-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-02/2-str-785-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.211188+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-03-02/2-str-785-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1977-03-02","dockets":["2 StR 785/76"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 02.03.1977 – 2 StR 785/76","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-02/2-str-785-76","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/\n\nMain vom 2. August 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/249","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"249","label":"§ 249 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/316a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"316a","label":"§ 316a StGB","mentions":2},{"id":"StGB/240","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"240","label":"§ 240 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/255","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"255","label":"§ 255 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:18:30.211188+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}