{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-03-01","aktenzeichen":"1 StR 4/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"db\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 4/77 URTEIL\n13:77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\n083\n\nLb\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1, März 1977, an der teilgenommen haben;\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt un, GEEEEEIEED / GE,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom\n20. Oktober 1976\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\n\nAngeklagte wegen Totschlags (§§ 212, 21 StcB)\nverurteilt wird;\n\n2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nAb\n\nII, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes,\nbegangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit,\nzur Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es hat bestimmt, daß die Strafe vor der\nMaßregel zu vollziehen ist.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verurteilung wegen Mordes kann nicht bestehen\nbleiben. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte\nhabe aus niedrigen Beweggründen getötet, wird durch die\ngetroffenen Feststellungen nicht getragen.\n\n1.Das Schwurgericht stellt u.a. fest: Zwischen\ndem Angeklagten und dem später getöteten Herbert EHRE\nkam es über Jahre hinweg häufig zu Streitigkeiten, die\n\nin Tätlichkeiten ausarteten. Am Tattage beschimpfte\nEC seine Ehefrau und den Angeklagten wegen zu |\nhohem Wasserverbrauchs. Der Angeklagte wies EC\nmehrfach, um es an diesem Tage nicht zu einem Streit\nKommen zu lassen, darauf hin, daß der Hauseigentünmer\n\nfür den Wasserverbrauch verantwortlich sei. Ei\nsetzte aber die Beschimpfungen, auch in Gegenwart von\nBesuchern, fort. Nachdem er sich einige Zeit beruhigt\nhatte, sprang er plötzlich vom Stuhl auf und begann,\n\nüber eine geringfügige Äußerung des Angeklagten in\n\nWut geraten, \"nun, was er in den vergangenen Jahren\n\nschon oft getan hatte, den Angeklagten in massiver\nWeise zu beschimpfen\". Er nannte ihn Faulenzer, Tagedieb,\nSchlappschwanz, Verbrecher und Hurenbock (UA S. 23, 24).\nAls die Ehefrau EB im Zimmer erschien, griff EEE\nnach einer Bierflasche und hob sie in die Höhe, als ob\n\ner sie nach der Frau werfen wollte. Die Ehefrau verließ\ndaraufhin sofort das Zimmer. Nach ihrer Rückkehr belegte\nEB sie und den Angeklagten wiederum mit groben Ausdrücken. Der Angeklagte geriet nunmehr durch die dauernden\nBeschimpfungen in große Wut. Bis dahin immer wieder unterdrückte Haßgefühle brachen in ihm durch. Da er das \"dumme\nGeschwätz\" EB nicht mehr hören wollte, entschloß er\nsich, diesen zu töten. Er warf ihm eine Bierflasche an\nden Kopf und erschlug ihn, während das Opfer bewußtlos\n\nam Boden lag, durch vier kräftige Hiebe mit der scharfen\nKante eines Beils gegen den Kopf. Die Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten war zur Tatzeit infolge alkoholischer\nBeeinflussung in Verbindung mit intellektueller Minder-\n\nbegabung und alkoholbedingter Depravation erheblich vermindert.\n\n2. Bei Berücksichtigung der festgestellten Gesamtumstände, insbesondere des Antriebs zur Tat,und des\n\n£b\n\nPersönlichkeitsbildes des Täters, ergibt sich, daB\ndas Schwurgericht die rechtlichen Grenzen des Begriffs\n\nder niedrigen Beweggründe in § 2411 Abs. > StGB verkannt\nhat,\n\na) Niedrig sind Beweggründe, die nach allgemeiner\nsittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb\n\n_ besonders verwerflich sind (BGHSt 3, 132, 133). Bei\n\ndieser Wertung kommt es auf die gesamten Umstände an;\n\ndabei ist das Verhältnis zwischen dem Anlaß, Zweck und\n\nZiel der Tat einerseits und dem gewollten Erfolg, der\n\nTötung, andererseits von Bedeutung (BGH IM § 241 StGB\n\nNr. 25). Zorn und Wut können niedrige Beweggründe sein,\n\nwenn sie auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH NJW 1967,\n\n1140 Nr. 15; BGH, Urteil von 7. Januar 1975 - 1 StR 573/74).\n\nZu den inneren Erfordernissen des Handelns aus niedrigen\n\nBeweggründen gehört, daß sich der Täter bei Begehung der\n\nTat derjenigen Umstände bewußt gewesen ist, die den An-\n\ntrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen machten\n\n(BGHSt 6, 329; 22, 77, 80; BGH, Urteil vom 8, Februar 1977\n\n- 1 StR 863/76). Soweit dabei gefühlsmäßige und triebhafte\n\nRegungen in Betracht kommen, müssen diese vom Täter ge-\n\ndanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden\n\nkönnen (BGH, Urteil vom 27. April 1976 - 1 StR 143/76).\n\nb) Die Reaktion des Angeklagten auf die fortwährenden\nmassiven Beschimpfungen EEE steht sittlich nicht auf\nniedrigster Stufe, EA gab diem Angeklagten Veranlassung\nzu Haß und Wut, indem er ihn mit groben Ausdrücken beschimpfte. Beide Beweggründe sind deshalb nicht als Ausdruck niedriger Gesinnung zu werten. Auch das voraus-Segangene beharrliche Bemühen des Angeklagten, am Tattage\n\nkeinen Streit mit EB aufkommen zu lassen, steht\nder Annahme niedriger Gesinnung entgegen. Die \"plötzliche Wutaufwallung\" und der \"jäh auflodernde Vernichtungswille\" (UA S. 34) charakterisieren die Tat\nals plötzliche Entladung eines Aggressionsstaus. Zu\nder Serie früherer wechselseitiger Tätlichkeiten, die\nim Angeklagten noch fortwirkten, stand ein derartiger\n\nWutausbruch nicht in einem groben, krassen Mißverhältnis,\n\n3. Eine Auseinandersetzung mit den inneren Erfordernissen des Merkmals der niedrigen Beweggründe läßt\ndas angefochtene Urteil vermissen. Das Schwurgericht\nlegt nicht dar, ob und inwieweit der Angeklagte, bei\ndem es zur Tatzeit erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB als gegeben ansieht,\nsich der Umstände bewußt gewesen ist, die nach Ansicht\ndes Tatrichters das Handlungsmotiv als auf tiefster\nStufe stehend erscheinen lassen, und inwieweit er seine\nRegungen gedanklich beherrscht hat. Dazu bestand hier\nbesondere Veranlassung.\n\n4. Andere Mordmerkmale scheiden nach Lage der\nDinge aus. Heimtücke ist bereits durch das Schwurgericht ausgeschlossen (UA S. 35), Grausamkeit entfällt,\nweil EB schon vor der Tötungshandlung bewußtlos\nwar (UA S. 24). Für das Vorliegen anderer qualifizierender Merkmale sind keine Anhaltspunkte erkennbar.\n\nII. 1. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten\nsind, kann der Senat in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO abschließend dahin entscheiden, daß\nder Angeklagte des Totschlags (§§ 212, 21 StGB) schuldig\nist. Der Schuldspruch ist demgemäß zu ändern.\n\nLb\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen der Tat\nzur Folge. Auch die Anordnung der Maßregel ist aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, daß die\nWertung der Tat als Mord sich auf sie ausgewirkt hat.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-01/1-str-4-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-01/1-str-4-77","retrieved":"2026-10-24 16:46:25.071495+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-03-01/1-str-4-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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