{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-02-10","aktenzeichen":"4 StR 623/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 623/76 URTEIL\nARMUT\n\nin der ana\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Gert Erwin Tg aus\n\nHi PO, zeboren am GE 1950 in ZA, zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Februar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr,Dr.Spiegel\nMayer\nZipfel\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EB in der Verhandlung,\nRegierungsdirektor EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE GE,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter EM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom\n23. Juli 1976 wird verworfen,\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen zweier Verbrechen des\nversuchten Totschlags jeweils in Tateinheit mit einem\nvorsätzlichen Vergehen gegen das Waffengesetz sowie\nwegen eines rechtlich selbständigen Vergehens der versuchten Nötigung in Tateinheit\\mit einem vorsätzlichen\nVergehen gegen das Waffengesetz Su einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine Revision,\ndie Verletzung des formellen und sachlichen Rechts\nrügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO bleibt\nauch dann eine richterliche Ermessensentscheidung, wenn\ndas Gericht den Antrag der Staatsanwaltschaft zuvor\nselbst angeregt hatte (OLG Karlsruhe JW 1933, 1671). Das\ngilt auch bezüglich des Zeitpunkts, in welchem das Gericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft beschließt.\nWenn, wie im vorliegenden Fall, das Gericht den Antrag\nnicht sofort verbescheidet und die Staatsanwaltschaft\nden für die gerichtliche Entscheidung erforderlichen Antrag noch am selben Sitzungstag und noch vor Schluß der\nBeweisaufnahme zurücknimmt, so verstößt das nicht gegen\ndie Grundsätze eines \"rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens\",\nDie Verteidigung übersieht auch, daß die Vorschrift des\n§ 154 Abs. 2 StPO nicht dem Schutz des Angeklagten dient,\n\n2, Der behauptete Widerspruch zwischen der als wahr\nunterstellten Tatsache und den Urteilsfeststellungen besteht nicht. Als wahr unterstellt wurde nur, daß die etwa\n\n25 m entfernten Zeugen Gm, DEE EEE una\n\nWERE bei den seinerzeitigen Witterungsverhältnissen\nnicht hatten erkennen können, daß der Angeklagte ge-\n\nzielt auf Frau Ba geschossen hat. Diese letztere\nÜberzeugung des Schwurgerichts beruht allein auf den\nAussagen von Dietrich und Frau Beil. Warum das Ge-\n\nricht deren Aussagen folgt, wird auf UA S. 20 und 21,\n\nund zwar unter Eingehen auf die diesbezüglichen Einlassungen des Angeklagten sehr eingehend dargelegt, ohne\ndaß hierbei ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze zu erkennen ist, Der Feststellung, daß beide Zeugen\ntrotz der beeinträchtigten Sichtverhältnisse den Angeklagten aus weniger als 15 m beobachten konnten, kommt\ninnerhalb dieser Beweiswürdigung nur der Charakter einer\nzusätzlichen Überlegung zu, Aber auch insoweit bestehen\nkeine Bedenken, Denn auch der Angeklagte war trotz der\nDunkelheit in der Lage gewesen, in \"hinreichendem Abstand!\nden beiden Zeugen zu folgen, sie also im Auge zu behalten,\nals er ihnen auf deren Weg zum Parkplatz folgte (UA S, 14).\n\n3. Soweit im Zusammenhang mit der vorstehenden Verfahrensbeschwerde auch die Nichteinnahme eines Augenscheins \"unter den Beleuchtungs- und Sichtverhältnissen\nzur Tatzeit\" gerügt wird, verkennt die Revision, daß die\nmeteorologischen Verhältnisse zur Tatzeit nicht rekonstruie\nbar sind. Offenbar war es auch diese Einsicht, die den Verteidiger selbst dazu bewogen hat, seinen Antrag vom\n19.7.1976 auf einen solchen Augenschein im Termin vom\n23. Juli 1976 zurückzunehmen,\n\n-5_\n\n4, Allein daraus, daß das Gericht einen Zeugen,\nweil er der Verletzte oder der Verlobte ist, nicht vereidigt, seiner Aussage aber gleichwohl Glauben schenkt,\nkann nicht gefolgert werden, daß die Entscheidung über\ndie Vereidigung auf einem Ermessensfehler beruht\n(BGHSt 1, 175, 181).\n\n5. Die Behauptung, die Kammer habe es unterlassen,\nden Befundbericht der Städtischen Krankenanstalten Ma\nBEER zu verlesen, stimmt nicht, Das Gegenteil ist nach\ndem Sitzungsprotokoll der Fall. Damit bedarf es keines\nEingehens auf die weiteren Revisionsangriffe, die auf\nder falschen Behauptung aufbauen,\n\n6. Das Gutachten des Bundeskriminalamtes durfte\nsowohl verlesen wie vorgehalten werden (§ 256 Abs. 1 StPO).\nDer Ausdruck \"bekanntgegeben!\" im Protokoll beeinhaltet\noffensichtlich nichts anderes, Auch die Einschränkung\nder nur \"auszugsweisen\" Bekanntmachung steht in Einklang\nmit der Vorschrift des § 256 StPO, da der förmlichen Verlesung bei Gleichwertigkeit auch eine bloße Inhaltsfeststellung gleichsteht (BGHSt 1, 94, 96). Entgegen der Auffassung der Revision durfte hier das Gutachten des BKA\nauch selbständig als Beweismittel verwertet werden (BGH\nNJW 1968, 206),\n\n7. Dem Zeugen Biebinger ist - entgegen dem Vortrag\nder Revision - seine gesamte Aussage vor der Polizei vorgehalten worden. Ein Anlaß für die Protokollierung des\nWortlauts der Zeugenaussage DEE in der Hauptverhandlung bestand nicht; auch der Verteidiger hatte keinen\nAntrag nach § 273 Abs. 3 Stpo gestellt,\n\n8. Die im Zusammenhang mit dem von Dr. Mühlig\nerstatteten Gutachten erhobene Beanstandung geht fehl.\nDie Revision übersieht, daß Grundlage für die Urteilsfindung allein das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten ist. Welche Untersuchungen, welche Testverfahren nötig sind, um das Gutachten abgeben zu können,\nentscheidet allein der Sachverständige. Darüber zu befinden, ob Dr. Mühlig die für sein Gutachten ausreichenden Grundlagen gewonnen hatte, durfte das Schwurgericht\ndaher dem pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen\nüberlassen (BGH JZ 1969, 437; BGH NIW 1970, 1242, 1243).\nBesondere Umstände, die es geboten oder nahegelegt hätten,\ndas schriftliche Gutachten, wie die Revision meint, vor\nder mündlichen Anhörung des Sachverständigen noch zu ergänzen, sind nicht erkennbar.\n\n9, Da die Lichtbildmappe vom Tatort in der Hauptverhandlung nach der Sitzungsniederschrift \"mit dem Zeugen\nund den Beteiligten\" erörtert worden ist, wurde sie zum\nGegenstand der Hauptverhandlung. Damit waren die Lichtbilder auch als Beweismittel verwertbar (BGHSt 18, 51, 53),\n\n4o. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist\noffensichtlich unbegründet. Die Ausführungen der Revision\nscheitern an der denkfehler- und widerspruchsfreien Beweiswürdigung auf UA S. 20 sowie den Feststellungen auf\nUA S. 24, die auch den angeblich \"eigenartigen Schußwinkel\" zwanglos erklären.\n\n41. Ebenfalls offensichtlich unbegründet ist die\nRüge aus § 265 StPO. Die in der Revisionsbegründungs-\n\nschrift erfolgte Unterstreichung des Wortes \"einem\"\nbefindet sich nicht in der Sitzungsniederschrift. Aber\nselbst dann wäre der Vorwurf einer Verletzung der\n\"Vorsorglichkeits- und Fürsorgepflicht gegenüber dem\nAngeklagten\" hier abwegig.\n\nII. Sachrüge\n\n1. Die Verurteilung wegen zweier selbständiger\nVerbrechen des versuchten Totschlags entspricht den tatsächlichen Feststellungen auf UA S, 14 und 15. Danach\nstellen die Angriffe gegen Dietrich und Frau Ballas getrennte Willensbetätigungen, d.h. getrennte, nacheinander\nvorgenommene Handlungen im natürlichen Sinne dar, die,\nda sie sich jeweils gegen das Leben einer anderen Person,\nalso gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten, sich\nunter keinem Gesichtspunkt rechtlich zu einer Einheit\nverbinden lassen (BGHSt 16, 397). Soweit die Revisionsbegründung versucht, eine sog. natürliche Handlungseinheit\ndarzutun, geschieht das in Form einer eigenen Beweiswürdigung, die im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen steht,\n\n2, Der Binwand der Revision, das Landgericht habe\nbei dem Vergehen gegen das Waffengesetz dessen Charakter\nals Dauerdelikt verkannt und daher eine unzulässige\nDoppelbestrafung vorgenommen, ist gleichfalls unbegründet,\nMehrere selbständige Straftaten können nicht durch eine\ntateinheitlich begangene, minderschwere Dauerstraftat zu\neiner rechtlichen Einheit zusammengefaßt werden (BGHSt 23,\n\n141, 149, 150). Die zweimalige Verurteilung wegen derselben Dauerstraftat, jeweils tateinheitlich mit den\nnach § 53 StGB gesondert zu bestrafenden schweren Taten,\nstellt keine unzulässige Doppelbestrafung dar.\n\n3. Was das Schwurgericht hinsichtlich der zwei Totschlagsversuche zum Nachweis des inneren Tatbestandes anführt, ist revisionsrechtlich nicht angreifbar, Die Schlüsse,\ndie das Gericht aus der Tatsache gezogen hat, daß der Angeklagte sowohl bei der Annäherung an den PKW wie später, als\ner sich Frau Ballas zuwandte, jeweils seine Pistole durchgeladen hat, sind nicht nur möglich und naheliegend, sie\ndrängen sich auch im Zusammenhang mit anderen Feststellungen\n(vgl. UA S. 9 und vor allem UA S. 12) geradezu auf. Das gilt\nauch für die Folgerung, die das Gericht daraus zog, daß\nder Angeklagte sich um den lebensgefährlich angeschossenen\nangeblichen \"besten Freund\" nicht kümmerte, sich vielmehr\nnun Frau Ballas zuwandte und anschließend davon fuhr.\n\n4, Daß die eifersüchtige Wesensart des Angeklagten\nkeinen Krankheitswert i.S. der §§ 20, 21 StGB erreicht,\nhat das Schwurgericht unter Hinzuziehung eines Sachverständigen rechtsfehlerfrei ausgeführt, Sowohl dem verheirateten Angeklagten wie Frau Ba war klar, daß ihrem\nVerhältnis die sittliche Grundlage fehlte. Er wußte, daß\nsich Frau Ba in ihrem Umgang mit anderen Männern von\nihm nicht beschränken lassen wollte, Er selbst hatte von\nihr von Anfang an das Bild einer \"läufigen Katze\", nur\nzwei Tage vor der Tat beschimpfte er sie als \"billige\nNutte\",. Daß er sie gleichwohl für sich allein beanspruchte,\n\nspricht zwar für eine egozentrische, aber keineswegs\n\nfür eine krankhafte Charakterhaltung, zumal er nicht\n\nzu Unrecht auch darüber verärgert war, daß sich Frau\nBeh gleichwohl von ihm aushalten ließ. Der Angeklagte\nhat sowohl die Person seiner Geliebten wie die äußere\nSituation realistisch gesehen und eingeordnet. Er hat,\nwie das Schwurgericht zu Recht feststellt, \"die Sachlage\nnicht verkannt\",\n\n5, Auch die Strafzumessungsgründe weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Die Behauptung der Revision,\ndas Schwurgericht gebrauche insoweit nur formelhafte Wendungen, trifft nicht zu. Sowohl die Milderungs- wie die\nErschwerungsgründe haben eine ausreichende und bestätigende\n\n- 10 -\n\nGrundlage in den tatsächlichen Feststellungen, Mit der\nFormulierung, das Überleben des Dietrich sei \"kein\nVerdienst\" des Angeklagten, sollte, wie die übrigen\nAusführungen zeigen, nur auf die besondere Gefährlichkeit der Tatausführung hingewiesen werden, Schließlich\ndurfte entgegen der Ansicht der Revision bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, daß die nach der versuchten Nötigung verbüßte zweimonatige Untersuchungshaf\nohne jeden Eindruck auf den Angeklagten geblieben war,\n\nMayr Spiegel Mayer\nzipfel Knoblich","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-10/4-str-623-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-10/4-str-623-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.691801+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-02-10/4-str-623-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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