{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-02-02","aktenzeichen":"2 StR 307/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Verurteilung eines Angeklagten wegen einer fortgesetzten Handlung setzt voraus, daß mindestens ein strafbarer Einzelakt dieser Handlung vor dem Eröffnungsbeschluß\nbegangen wurde.","text_plain":"19\n\nNachschlagewerk: |ja on\nBGHSt: zu 2.\n\nStGB 1975 § 52,\nStPO 1975 § 264\n\nDie Verurteilung eines Angeklagten wegen einer fortgesetzten Handlung setzt voraus, daß mindestens ein strafbarer Einzelakt dieser Handlung vor dem Eröffnungsbeschluß\nbegangen wurde.\n\nBGH, Urt.v. 2. Februar 1977 - 2 StR 307/76 - LG Mainz -\n\n19\n\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 307/76. | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertriebsleiter Hayo Rudolf Gerhard C EB aus\n\nME, geboren am un 1937 in TomEEm,\n\nwegen Vergehens gegen das Weingesetz\n\n71\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Februar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEEEB\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EW aus KA\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Mainz\nvom 21. Januar 1976 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen, soweit ihm ein Vergehen bis zur Zustellung\ndes Eröffnungsbeschlusses zur Last gelegt\nworden ist. Im übrigen wird das Verfahren\neingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich\nder notwendigen Auslagen des Angeklagten\n\nträgt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\n9\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, Vertriebsleiter einer großen Weinkellerei, wegen Verstoßes\ngegen § 46 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 a WeinG 1971 zu einer\nGeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 130,-- DM verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte\nin der Zeit vom 23. Oktober 1975 bis zum 22. Dezember\n1975 19 965 Flaschen Wein unter der Bezeichnung \"MiiB -\nklause\" in den Verkehr. Das Wort \"Mliiiklause\" ist seit\n1963 als Weinbezeichnung zu Gunsten der Firma PM\nGmbH, deren Vertriebsleiter der Angeklagte ist, in die\nWeinzeichenrolle des Deutschen Patentamts eingetragen.\nEs handelt sich um einen Phantasienamen. In deutschen\nWeinanbaugebieten gibt es weder eine Lage noch eine Gemarkung gleichen Namens.\n\nDie im Jahre 1975 in den Verkehr gebrachten Flaschen\nwaren mit Staniolkapsel, Halsschleife und Etikett versehen.\nDie Helsschleife enthielt unter dem fett gedruckten Namen\na | eine Faksimileunterschrift und darunter die Worte\n\"mehr als 200 Jahre Familientradition\",. Auf dem Etikett\nwaren im linken oberen Teil die Worte \"Weingut Ferdinand\nPO GmbH weinkellerei\", im rechten oberen Teil die\nWorte \"Stammhaus Burg Lei EEE an Rhein\" eingedruckt. Dazwischen befand sich ein Wappen, hierunter\ndie Bezeichnung \"MB 1ause\" mit dem wesentlich kleiner\ngeschriebenen Zusatz \"gesetzlich geschützte Marke\". Ein\ndurch das Etikett führender Querstrich trennte die genannten von den weiteren Angaben \"Qualitätswein b. A. Nahe,\nA.P.Nr. 19071839475\".\n\n- u.\n\n2. Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem\nAngeklagten zur Last, durch die Flaschenausstattung seit der zweiten Jahreshälfte 1967 gegen das\nTäuschungsverbot des § 46 WeinG 1971 verstoßen zu\nhaben, weil die Bezeichnung \"MllllBkiause\" den Eindruck einer in Wirklichkeit nicht existierenden geographischen Lage des Weines erweckt habe. Die Strafkammer hat sich auf Grund ihrer Feststellungen die\nAuffassung, daß der Angeklagte Wein unter irre führender Bezeichnung in den Verkehr gebracht habe, zu eigen\ngemacht. Nicht nachzuweisen sei allerdings, daß er,\nwie im Eröffnungsbeschluß angenommen, schon vom Beginn des Inverkehrbringens an auch subjektiv den Tatbestand des § 46 WeinG 1971 verwirklicht habe. Spätestens durch den ihm am 23. Oktober 1975 zugestellten\nEröffnungsbeschluß habe er jedoch Kenntnis von der\nrechtlichen Bedenklichkeit seines Verhaltens erlangt\nund dann in der Folgezeit mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Er sei demgemäß schuldig, in der Zeit vom\n23. Oktober 1975 bis zur Einstellung des Weinverkaufs\nam 22. Dezember 1975 Wein unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht zu haben.\n\nDieser Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben,\nda die ihm zugrunde liegende Tat vom Eröffnungsbeschluß\nnicht erfaßt war und es deshalb insoweit an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt (vgl. BGH NJW 1955, 1240).\nAnklage war wegen einer Tat erhoben, die der Angeklagte\nbis zur Anklageerhebung begangen haben sollte; verurteilt wurde er dann jedoch wegen einer anderen, nämlich\neiner erst nach der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses\nbegonnenen Tat.\n\n7\n\n-5_-\n\nWohl ist richtig, daß Einzelakte einer fortgesetzten Handlung, die erst nach dem Eröffnungsbeschluß, aber bis zur Urteilsve ‘kündung begangen wurden, im Wege der Umgestaltung der Strafklage in den\nSchuldspruch einbezogen werden können und müssen\n(vgl. BGHSt 9, 324, 326, 334). Diese Umgestaltung\n(Einbeziehung) setzt jedoch voraus, daß die Fortsetzungstat vor dem Eröffnungsbeschluß begonnen wurde,\ndaß also mindestens ein strafbarer Teilakt der Tat vor\ndiesem Beschluß liegt. Nur dann kann zwischen Einzelakten vor und nach dem Eröffnungsbeschluß Fortsetzungszusammenhang bestehen und ist auch im Sinne des § 264\nStPO die angeklagte mit der abgeurteilten Tat identisch.\nNur strafbare Einzelakte können durch Fortsetzungszusammenhang zur einheitlichen Tat werden (vgl. BGHSt 17,\n185, 186).\n\nErachtet der Tatrichter nicht für erwiesen, daß\nsich ein Angeklagter schon vor Erlaß des Eröffnungsbeschlusses im Sinne der Anklage strafbar gemacht hat,\nso ist der Strafklage die für eine Verurteilung erforderliche Grundlage entzogen. Sie kann dann nicht mehr\n\"umgestaltet\" werden, auch dann nicht, wenn sich der\nAngeklagte später Handlungen hat zuschulden kommen\nlassen, die den angeklagten Handlungen gleichartig\nsind und das in der Anklage bezeichnete Strafgesetz\nverletzen. Verurteilt - wie hier - das Gericht in einem\nsolchen Fall nur wegen der späteren Handlungen, so ge-Staltet es die Strafklage nicht um, sondern ersetzt die\nangeklagte durch eine andere Tat. Das ist nicht zulässig\n(wie hier BayObLGSt 1963, 115 und OLG Hamburg NJW 1962,\n2119; vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl.,\n§ 264 Anm. 6; KMR, StPO 6. Aufl., § 264 Anm. 5 e).\n\n-6 -\n\nEine Nachtragsanklage, die hier eine Sachentscheidung hinsichtlich der späteren Handlungen ermöglicht hätte, ist nicht erhoben.\n\n3. Die vorstehenden Frwägungen führen dazu, daß\nder Angeklagte wegen der ihm von der Anklage vorgeworfenen, aber nicht erwiesenen Tat freizusprechen\nist. Hinsichtlich der nachfolgenden, dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde liegenden Handlungen mußte\ndas Verfahren wegen des - von Amts wegen zu beachtenden - Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung eingestellt werden.\n\nDer Senat neigt im übrigen zu der Auffassung, daß\ndie von der Strafkammer zur Ausstattung der Weine getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nach § 46\nWeinG 1971 nicht hätten rechtfertigen können.\n\nSchumacher Wwillms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-02/2-str-307-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-02/2-str-307-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.535610+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-02-02/2-str-307-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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