{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-01-28","aktenzeichen":"2 StR 460/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 460/76 BESCHLUSS\nun\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hans Gunter B (EEE\naus VER, zeboren ar EEE 1947 in AU,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nVE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n28. Januar 1977 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Mainz\nvom 25. März 1976 wird als unzulässig\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte und seine Ehefrau sind wegen an\nihren Pflegekindern begangenen Sittlichkeitsdelikten\nzu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Jedem von ihnen\nwar ein Pflichtverteidiger beigeordnet gewesen. Am\nletzten Tag der Revisionseinlegungsfrist (1. April 1976)\nging beim Landgericht ein Schriftsatz des Pflichtverteidigers der Ehefrau des Angeklagten, Rechtsanwalt IB\nGEB, ein. In ihm erklärte er bezüglich der verurteilten Ehefrau Rechtsmittelverzicht, bestellte sich gleichzeitig zum Wahlverteidiger des Angeklagten und legte für\ndiesen Revision ein. Am 7. April 1976 hob der Kammervorsitzende die Beiordnung beider Pflichtverteidiger auf\nund begründete die Rücknahme der Bestellung von Rechtsanwalt LEE damit, daß dieser nunmehr der Wahlverteidiger des Angeklagten sei. Dabei nahm er auf § 146\nStPO Bezug und verwies ferner darauf, daß für die Verteidigung der Ehefrau des Angeklagten durch einen Pflichtverteidiger kein Bedürfnis mehr bestehe, nachdem das Ver-\n\n- 3 -\n\nfahren gegen sie rechtskräftig abgeschlossen sei.\nDurch einen fristgerecht eingegangenen Schriftsatz\n\nbegründete Rechtsanwalt LU die Revision des\nAngeklagten.\n\nDas Rechtsmittel muß als unzulässig verworfen\nwerden, weil es von einem gemeinschaftlichen Verteidiger im Sinne des § 146 StPO eingelegt und begründet worden ist (vgl. den in BGHSt 26, 367 ff =\nNJW 1976, 1902 f veröffentlichten Beschluß des Senats).\n\nAls Rechtsanwalt LEE in seiner Eigenschaft\nals Wahlverteidiger des Angeklagten Revision einlegte,\nwar er noch der Pflichtverteidiger von dessen Ehefrau.\nSeine Beiordnung wurde erst später zurückgenommen. Der\nvon ihm erklärte Rechtsmittelverzicht hatte nicht das\nEnde seiner Pflichtverteidigerbestellung zur Folge,\nganz abgesehen davon, daß diesem \"Verzicht\" mangels\neiner Ermächtigung zur Abgabe einer dahingehenden\nErklärung keine Wirkung zukommen konnte (§ 302 Abs. 2\nStPO). Das gegen die Ehefrau des Angeklagten ergangene\nUrteil ist deshalb erst durch Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist rechtskräftig geworden. Daher stellt\n\nsich bezüglich der Revisionseinlegung nicht die Frage,\n\nob ein Rechtsanwalt bereits dann kein \"gemeinschaftlicher Verteidiger\" (§ 146 StPO) ist, wenn er erst\nnach dem rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens\ngegen einen von ihm verteidigten Tatbeteiligten in\neinem getrennten Verfahren für einen weiteren Tatbeteiligten tätig wird (so LG Memmingen, NJW 1976, 252;\nLG Hannover, NdsRpfl 1976, 23).\n\nm\n\nsionseinlegung enthält. Da letzteres nicht verneint\nwerden kann, ist die Beantwortung der Frage entscheidungserheblich.,\n\nligten entgegensteht, für die der Verteidiger tätig\ngeworden ist (BGH aa0; vgl. ferner OLG Stuttgart,\n\nJZ 1975, 750; OLG Hamburg, AnwBl 1976, 176; NIW 1976,\n250 f; 1976, 1417; OLG München, NJW 1976, 252 f; Kleinknecht, StPo, 33. Aufl., § 146, Ränr. 7). Wie der Senat\n\nVerfahren deren &leichzeitige Anhängigkeit voraussetzt,\nOb die Vorschrift auch in Fällen gilt, in denen ein\nRechtsanwalt erst Jahre, nachdem der von ihm früher\n\n-5_.\n\nschieden zu werden. Denn das Verfahren gegen die\nEhefrau des Angeklagten war, als Rechtsanwalt Li\n0] dessen Verteidigung übernahm, noch nicht abgeschlossen. In einem solchen Fall kann aber das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Verteidigung auch\n\nfür den Zeitraum nach der rechtskräftigen Verurteilung des früher verteidigten Tatbeteiligten nicht\nzweifelhaft sein. Die Anwendung des § 146 StPO widerspricht hier auch nicht der Zweckbestimmung der Vorschrift. Dazu ist darauf hinzuweisen, daß die Treupflicht eines Anwalts über die Beendigung seines Mandats fortdauert. Er darf Umstände, die ihm der frühere\nMandant anvertraut hat, nicht gegen dessen Interessen\nverwerten, auch wenn ihre Bekanntgabe von Vorteil für\neinen anderen von ihm verteidigten Tatbeteiligten wäre.\nDie Gefahr, daß er von den auf diese Weise erlangten\nKenntnissen in dem noch anhängigen Verfahren jedenfalls\nunbewußt Gebrauch macht, ist stets gegeben. Kommt es\ndazu, so kann man die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen des bereits rechtskräftig Abgeurteilten nicht als rein theoretisch und deshalb für\n\n§ 146 StPO als unbeachtlich bezeichnen. Allein schon\ndie Zahl der Fälle, in denen der Verurteilte eine\nWiederaufnahme des Verfahrens zu seinen Gunsten anstrebt, spricht dagegen. In nicht seltenen Fällen\nwürden ferner rechtskräftig Freigesprochene besorgen\nmüssen, daß die Staatsanwaltschaft aufgrund der von\ndem Verteidiger im Verfahren gegen den anderen Tatbeteiligten eingeführten Tatsachen und Beweismittel die\nWiederaufnahme des Verfahrens zu ihren Ungunsten (§ 362\nNrn. 1 und 2 StPo) beantragen werde. Die Befürchtung\nderartiger Interessenkonflikte könnte zudem manchen\n\n- 6 -\n\nVerteidiger in dem zweiten Verfahren zu einer weniger\ntatkräftigen Verteidigung als sonst veranlassen. Eine\nnoch größere praktische Bedeutung als bezüglich der\nWiederaufnahmeverfahren kommt dem Problem im Hinblick\nauf die Vollstreckungsverfahren zu. Hier könnten sich\ndie durch den Verteidiger zur Kenntnis der Justizbehörden gelangten, den Verurteilten belastenden Tatsachen bei einigen der nachträglichen Entscheidungen\nzu dessen Nachteil auswirken. Angesichts dieser vielfältigen Möglichkeiten von Interessenwiderstreiten\nwäre es verfehlt, dem Gesetzgeber zu unterstellen,\ndaß er den Anwendungsbereich des § 146 StPO auf die\nFälle gleichzeitiger, wenn auch getrennter Strafverfahren beschränken wollte. Aus demselben Grund stellt\ndie hier vertretene Auslegung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Freiheit der anwaltlichen\nBerufsausübung dar.\n\nAngesichts der danach erforderlichen Verwerfung\nder Revision erübrigt sich eine besondere Zurückweisung von Rechtsanwalt LEW. Denn ihr könnte nur\ndann Bedeutung zukommen, wenn das Verfahren weitergeführt würde.\n\nSchumacher Willms Müller\nBaumgarten Meyer\n\nW","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-28/2-str-460-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-28/2-str-460-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.302332+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-01-28/2-str-460-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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