{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-01-21","aktenzeichen":"2 StR 667/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"11\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 667/76 BESCHLUSS\n44:77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz Peter Erich H MB au: Pain\ngeboren am EEE 950 ir FB.\n\nwegen Beteiligung an einer. Schlägerei\n\no1|\n\n1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalibundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Januar 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 25. Mai 1976,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer\n(Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts rempelte\nder bereits rechtskräftig Abgeurteilte HB, als er\nzusammen mit dem Angeklagten und dem Zeugen CB auf\nder Straße ging, den Tunesier TB an. Es kam zwischen\nden beiden zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Als der\nAngeklagte erkannte, daß TEE überlegen war, schaltete\ner sich ein. Daraufhin ließ dieser von Hop ab, packte\nden Angeklagten und kündigte ihm an, er werde ihn auch einmal allein treffen. Nachdem er den Angeklagten losgelassen\nhatte, zog dieser sein Springmesser, dessen Klinge im Urteil als ca, 8,6 cm lang bezeichnet wird, und drohte Tonihri\nmit der Waffe, um ihm Angst zu machen. TEE packte den\nAngeklagten nunmehr am Handgelenk und drehte es nach hinten,\num ihn zum Fallenlassen der Waffe zu zwingen. Dabei fiel\neine Tasche, die der Angeklagte getragen hatte, hin. Der An-\n\ngeklagte forderte TB auf, ihn loszulassen, was\nTOR auch tat. Während der Angeklagte sein Messer zusammenklappte, sich nach seiner Tasche bückte und die\nAuseinandersetzung beendet schien, wandte sich Tonihri\nerneut gegen Ha und bestand auf einem Kampf \"Mann\ngegen Mann\". Heil zog sein Messer und stieß es\nTEE in die Brust. An der hierdurch erlittenen Verletzung verstarb Tonihri alsbald. Der Zeuge CE\nhatte sich zu keiner Zeit an diesen Auseinandersetzungen\nbeteiligt.\n\nDer Angeklagte ist wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung aufgrund des\n§ 227 StGB. Nach der Ansicht des Landgerichts ist der Tod\nTonihris durch eine \"Schlägerei\" verursacht worden. Dieser Begriff setzt die Beteiligung von mindestens drei Personen voraus (BGHSt 15, 369). Ob dieses Merkmal im vorliegenden Fall während des ersten Abschnitts der Auseinandersetzung erfüllt war, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls war es nicht mehr gegeben, als Heil auf\nTEE einstach. Denn zu diesem Zeitpunkt gehörte der Angeklagte nicht mehr zu den dann noch an der Auseinandersetzung Beteiligten. Für ihn war, wie sich aus den Feststellungen ergibt, bereits vorher die Angelegenheit erledigt. Damit scheidet auch die andere Alternative des § 227\nStGB (\"oder durch einen von mehreren gemachten Angriff\")\naus. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Zu einer\nabschließenden Entscheidung sieht sich der Senat nicht in\nder Lage, da die Feststellungen nicht zur Prüfung ausrei-\n\nHM\n\nchen, ob letztlich auch die Voraussetzungen eines Vergehens gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit 8 37\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 6 WaffG zu verneinen sind (vgl. Nr. 37.2.6\nder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz\n\n- WaffVwV - vom 22. Mai 1973, veröffentlicht in Beilage zum\nBAnz Nr. 100 vom 29. Mai 1973, sowie vom 26. Juli 1976,\nveröffentlicht in Beilage zum BAnz Nr. 143 vom 3. August 1976).\n\nWwillms Müller Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-21/2-str-667-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-21/2-str-667-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.048535+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-01-21/2-str-667-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1977-01-21","dockets":["2 StR 667/76"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.01.1977 – 2 StR 667/76","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-21/2-str-667-76","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 25. Mai 1976,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer\n(Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/227","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"227","label":"§ 227 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:18:29.048535+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}