{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-01-20","aktenzeichen":"4 StR 224/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 224/77 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Jürgen PER aus IE, geboren am\nCE 1950 in DEE,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\na\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 4977 einstimmig beschlossen:\n\n4, Die Strafverfolgung wird auf die Gesetzesverletzungen nach dem Betäubungsmittelgesetz be-\n\nschränkt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 20. Januar 1977\nwird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel\ndahin geändert, daß der Angeklagte wegen fortgesetzter Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 6\nBuchst. a, Abs. 4 Nr. 5 BetMG, §§ 27, 49» 53\nStGB) verurteilt wird.\n\n3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Der Schuldspruch ist\nüber die nach der Verfolgungsbeschränkung nach § 154 a StPO\nerforderliche Änderung des Urteilssatzes hinaus lediglich\nin einem weiteren Punkte zu berichtigen. Nach der ausdrücklichen Feststellung hat der Angeklagte im Falle II 2 der\nUrteilsgründe das Haschisch erworben und über die Grenze\nverbracht, um es im Inland weiter zu veräußern. Im Falle\n\nII 1 waren dem Angeklagten die Täter, denen er Beihilfe\nleistete, als Haschischverkäufer bekannt; wie er wußte,\nwurde das eingeführte Betäubungsmittel auch tatsächlich\nverkauft. In diesen Fällen sind nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 10. April 1973\n\n_ 41 StR 619/72 -, vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73 -s\nvom 12. November 1974 - 1 StR 538/74 -, vom 15. November\n1974 - 2 StR 167/75 -, zitiert von Peichen in Erbs/Kohlhaas,\nStrafrechtliche Nebengesetze, 8 11 BetMG Anm. 2 und 6;\nvgl. auch BGHSt 25, 290) die Einfuhr und der Besitz nur\nals rechtlich unselbständige, im Handeltreiben aufgehende\nTeilakte des Gesamtgeschehens anzusehen. Das gilt auch\nhier im Falle der Beihilfe. Der Begriff des Handeltreibens\nhat ein tatsächliches Absetzen nicht zur Voraussetzung.\nDer Umstand, daß das ursprünglich gesondert mitangeklagte\nVeräußern im Falle II 2 der Urteilsgründe vom Landgericht\ngemäß § 154 a StPO ausgeschieden und die Verfolgung der\nTat auf das Einführen und den Besitz beschränkt worden\nist, steht daher der Änderung der rechtlichen Beurteilung\nnicht entgegen.\n\nDer Strafausspruch wird von der Änderung nicht berührt, denn die Strafkammer war nicht gehindert, auch\nden besonderen Unrechtsgehalt des Verbringens des Betäubungsmittels über die Grenze im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10. April 1973\n- 1 StR 619/72 -). Bei der verhältnismäßig geringen Strafe\nkann auch ausgeschlossen werden, daß der Wegfall des\nBannbruchs, dem ohnedies nur eine subsidiäre Bedeutung\n\nA\n\nzukommt, den Strafausspruch beeinflußt hat. Er ist in\nden Strafzumessungsgründen nicht erwähnt.\n\nMayr Börtzler Mayer\nZipfel Knoblich","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-20/4-str-224-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-20/4-str-224-77","retrieved":"2026-08-21 23:06:41.850441+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-01-20/4-str-224-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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