{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-01-12","aktenzeichen":"2 StR 662/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Erkennt die Strafkammer auf Grund der Beweisaufnahme\n\nin der Hauptverhandlung, daß nicht sie, sondern die\nSchwurgerichtskammer zuständig ist, so hat sie dies\nausdrücklich festzustellen. Mit dieser Feststellung\ngeht das Verfahren ohne weiteres auf die Schwurgerichtskammer über, ohne daß es noch einer besonderen Übernahme\nbedarf.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja ooF\nBGHSt: ja\n\nStPO 1975 §§ 209, 269, 270\nGVG § 74 Abs. 2\n\nErkennt die Strafkammer auf Grund der Beweisaufnahme\n\nin der Hauptverhandlung, daß nicht sie, sondern die\nSchwurgerichtskammer zuständig ist, so hat sie dies\nausdrücklich festzustellen. Mit dieser Feststellung\ngeht das Verfahren ohne weiteres auf die Schwurgerichtskammer über, ohne daß es noch einer besonderen Übernahme\nbedarf.\n\nBGH, Urt.v. 12. Januar 1977 - 2 StR 662/76 - SchwG Köln -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 662/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden arbeitslosen Bauwerker Johann MB aus :EMB,\n\ngeboren am EEE 1932 in FO, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Januar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Köln vom 29. Juni 1976 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeklagten vor der Strafkammer Anklage wegen eines Vergehens des vorsätzlichen Vollrausches (§ 330 a StGB)\nerhoben; als zugrunde liegende Rauschtat ist u.a.\nversuchter Mord angegeben. Die Strafkammer hat durch\nBeschluß vom 30. Januar 1976 die Anklage ohne Änderung zugelassen und das Hauptverfahren vor der 1.\ngroßen Strafkammer eröffnet. In der Hauptverhandlung vom 17. Mai 1976 hat die Strafkammer, nachdem\nBeweise erhoben worden waren, die Überzeugung gewonnen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten im\nTatzeitpunkt nicht ausgeschlossen gewesen sei und\ndieser u.a. des versuchten Mordes schuldig sei. Sie\nhat \"gemäß § 270 Abs. 1 StPO\" die Sache an die Schwurgerichtskammer des Landgerichts verwiesen und in dem\nBeschluß dem Angeklagten den Vorwurf des versuchten\nMordes gemacht.\n\nDer Vorsitzende der Schwurgerichtskammer erhob\nBedenken gegen das eingeschlagene Verfahren; gleichwohl hat er sodann über eine Besuchserlaubnis für den\nAngeklagten entschieden und Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. In der Hauptverhandlung hat die Schwurgerichtskammer das Verfahren ohne Beweisaufnahme durch\nUrteil eingestellt. Sie ist der Auffassung, daß die\nVerweisung rechtlich unzulässig gewesen sei, da die\nSchwurgerichtskammer gegenüber der 1. Strafkammer\nkeinen höheren Rang mehr habe. Zwar sei sie nunmehr\nmit der Sache befaßt und zur Entscheidung aufgerufen;\ndas Verbot, ihren Geschäftskreis zu überschreiten,\nhindere sie aber an einer Sachentscheidung.\n\n-L-\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist der\nAnsicht, die Schwurgerichtskammer sei gegenüber\nder allgemeinen Strafkammer ein Gericht höherer\nOrdnung, daher sei eine bindende Verweisung der\nSache nach § 270 StPO möglich gewesen. Der Generalbundesanwalt, der die Revision vertritt, verneint demgegenüber das Bestehen eines solchen Rangverhältnisses; er erblickt jedoch in der Sachbehandlung durch die Schwurgerichtskammer eine stillschweigende Übernahme des Verfahrens, die das Gericht zur\nEntscheidung über den Tatvorwurf verpflichtet habe.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Die Schwurgerichtskammer war entgegen ihrer Auffassung für die sachliche Entscheidung zuständig.\n\nAllerdings bot § 270 Abs. 1 StPO der Strafkammer keine Handhabe, die Sache an die Schwurgerichtskammer zu verweisen. Die Möglichkeit, ein Verfahren\nmit bindender Wirkung an ein anderes Gericht zu verweisen, ist nur im Verhältnis vom rangniederen zum\nranghöheren Gericht gegeben. Zwischen der Strafkanmer und der Schwurgerichtskammer besteht ein solches\nRangverhältnis nicht (BGHSt 26, 191, 194; BGH, Urteil\nvom 30. September 1976 - 4 StR 198/76). Daran scheitert auch eine rechtsähnliche Anwendung des § 270 StPO\nauf Fälle der vorliegenden Art (aA Rieß, GA 1976, 1,\n19) ebenso wie eine Abgabe analog den Vorschriften\ndes § 209 Abs. 2, 3 StPO (vgl. dazu BGHSt 18, 299,\n293; 25, 309, 310; Eberhard Schmidt NJW 1963, 1477).\n\nVielmehr ist die Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer kraft Gesetzes eingetreten; aus diesem Grunde\nist das Verfahren rechtlich einwandfrei auf sie übergegangen.\n\n-5_\n\nNach § 207 Abs. 1 StPO 1äßt das Gericht die\nAnklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet dabei das Gericht, vor dem sie stattfinden soll. Damit wird zunächst ausgesprochen, vor welchem Gerichtoder welcher Abteilung mit sachlich abgegrenztem eigenen Geschäftskreis (z.B. Strafrichter, Schöffengericht,\nLandgericht, Oberlandesgericht, Jugendgerichte) das\nHauptverfahren eröffnet ist. Die zusätzliche Bestimmung, welcher von mehreren gleichartigen Spruchkörpern sich der Verhandlung und Entscheidung unterziehen werde, gibt das Ergebnis der Prüfung wieder,\nwer nach Gesetz und Geschäftsverteilung letztlich\nder berufene gesetzliche Richter ist. Da hier zunächst die 1. Strafkammer mit der Zulassung der\nAnklage die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts und ihre eigene funktionelle Zuständigkeit\nbejaht hatte, war sie rechtens mit der Sache befaßt.\n\nIn der Hauptverhandlung hat die 1. Strafkammer\naber auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung\ngewonnen, daß nicht sie, sondern die Schwurgerichtskammer als gesetzlich mit besonderer Zuständigkeit\nausgestatteter Spruchkörper zur Aburteilung berufen\nsei. Wie in einem solchen Falle zu verfahren ist,\nist in der Strafprozeßordnung nicht ausdrücklich\ngeregelt. In Rechtslehre und Rechtsprechung wird\nJedoch allgemein die Möglichkeit einer Abgabe und\nÜbernahme von Verfahren gleichrangiger Spruchkörper\ndesselben Gerichts bejaht (BGHSt 18, 173, 175; Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 269 Ran. 4). Die Zulässigkeit der Abgabe von einem Spruchkörper zum anderen\nliegt darin begründet, daß das Fehlen gesetzlicher\nVerweisungsmöglichkeiten nach einen einfachen und\n\n-6 -\n\nschnellen Weg verlangt, um der Zuständigkeitsordnung\ngerecht werden zu können. Die dem Gericht in jeder\nLage des Verfahrens von Amts wegen obliegende Verpflichtung, seine Zuständigkeit zu prüfen, fordert\nVorkehrungen gegen unnötige Verfahrensverzögerungen\ninfolge von Irrtümern über die gerichtliche Zuständigkeit. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen,\nob der Zuständigkeitsmangel zufällig außerhalb der\nHauptverhandlung erkannt wird oder nicht. So ist,\nsoweit ersichtlich, niemals beanstandet worden, daß\neine Strafkammer, die erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens ihre laut Geschäftsverteilungsplan bestehende - funktionelle - Unzuständigkeit feststellt, die\nSache der zuständigen Strafkammer zuleitet und diese\ndas Verfahren übernimmt. Dasselbe gilt für das Verfahren, wenn die Zuständigkeit sich nachträglich\ndurch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplanes\nz.B. wegen Einrichtung einer Hilfsstrafkammer geändert hat. Im letzteren Falle wird nicht einmal für\nerforderlich gehalten, daß die bisher zuständige\nStrafkammer in der einzelnen Sache zu erkennen gibt,\ndaß sie sich nicht mehr für zuständig hält. In der\nRegel werden die Akten von der Geschäftsstelle der\nanderen Kammer vorgelegt.\n\nWelcher rechtliche Charakter der formlosen Abgabe\ninnerhalb desselben Gerichts allgemein zukommt, braucht\nnicht entschieden zu werden. Soweit allein die Geschäftsstelle mit ihr befaßt wird, wird die Abgabe als rein\ntatsächlicher Vorgang anzusehen sein, der dem Vollzug\nanderweit getroffener Regelungen über die Zuständigkeit dient. Soweit der Vorsitzende außerhalb der Hauptverhandlung Zuständigkeitsirrtümer bereinigt, dürfte\ndies Ausfluß seiner Pflicht zur äußeren Leitung der\nKammergeschäfte sein.\n\n- 7-\n\nSetzt die Abgabe des Verfahrens hingegen einen\nAkt rechtsprechender Erkenntnis voraus, so bedarf\ndieser seiner Natur nach der Kundgabe in Form einer\ngerichtlichen Entscheidung. Daher war die Strafkanmmer im vorliegenden Falle gehalten, ihre in der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung, die nach § 74\nAbs. 2 GVG kraft Gesetzes die Zuständigkeit der\nSchwurgerichtskammer zur Folge hatte, ausdrücklich\nfestzustellen. Der von ihr erlassene \"Verweisungsbeschluß\" genügt diesen Anforderungen. Keiner näheren\nErörterung bedarf in diesem Zusammenhang hier die\nFrage, ob überhaupt und inwieweit er inhaltlich nachprüfbar wäre. Das Urteil enthält insoweit keine Ausführungen. Rechtsfehler, die eine Beanstandung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Im übrigen\nwäre kaum einzusehen, daß ein Beschluß nach § 270 StPpo\n. ein Gericht höheren Ranges absolut bindet, während bei\n\ngleichrangigen Spruchkörpern Jegliche Bindung fehlen\nsoll.\n\nEine Abgabe des Verfahrens auf Grund einer derartigen Entscheidung hat lediglich deklaratorischen\nCharakter. Mit der Feststellung, daß eine andere Kan-Ber zuständig sei, geht das Verfahren ohne weiteres\nauf diese über. Weder kommt der Abgabe konstitutive\nWirkung im Sinne einer besonderen Übertragung der\nAnhängigkeit des Verfahrens vom einen auf den anderen Spruchkörper zu, noch bedarf es einer förmlichen\nÜbernahme. Das Verhältnis ranggleicher Spruchkörper\ndesselben Gerichts untereinander wie zum Angeklagten\nverlangt, die Abgabe lediglich als den geschäftsmäßigen Vollzug der mit der richterlichen Entscheidung\n\n-8-\n\neinhergehenden Rechtsfolge zu betrachten. Denn\n\ndie Strafkammer war vorliegend von dem Zeitpunkt\n\nan, als sie den Mangel ihrer Zuständigkeit erkannte,\nnicht mehr der gesetzliche Richter. Sie durfte nicht\nmehr sachlich entscheiden und mußte sich auch jeder\nsonstigen das Verfahren fördernden Maßnahme enthalten. Hierzu war kraft Gesetzes nunmehr die Schwurgerichtskammer verpflichtet. Bestand aber eine gesetzliche Verpflichtung der Schwurgerichtskammer\n\nzur weiteren sachlichen Bearbeitung, so mußte ihr\nschon im Interesse des Angeklagten auch verfahrensrechtlich die Möglichkeit zufallen, dieser Pflicht\nzu genügen; deren Erfüllung durfte nicht vom Gelingen\noder Scheitern eines besonderen Übertragungsvorgangs\nabhängen, der in den Verfahrenszwecken keine Rechtfertigung findet. Vielmehr sind die in § 74 Abs. 2\nGVG enthaltenen Regelungen über die Schwurgerichtskammer ihrem Wesen nach nichts anderes als eine gesetzliche Geschäfsverteilung (BGHSt 26, 191, 194);\ndie Maßnahmen, die sonst vom Präsidium zu treffen\nsind, hat im geregelten Umfang das Gesetz vorweggenommen. Damit fehlt ein innerer Grund dafür, den\nÜbergang des Verfahrens hier anders als im Falle\neiner geschäftsplanmäßigen Veränderung der Zuständigkeit zu behandeln. Diese Betrachtungsweise entspricht auch der Forderung nach einem einfachen Weg\nzur Klärung von Zuständigkeitsfragen und dient damit\nder Verfahrensbeschleunigung. Denn infolge des von\nselbst eintretenden Übergangs des Verfahrens auf den\nzuständigen Spruchkörper ist die Staatsanwaltschaft\nnicht genötigt. in derselben Sache erneut Anklage zu\nerheben, wenn ein Spruchkörper seine Zuständigkeit\nzutreffend verneint hat.\n\n-9.\n\nDanach war im vorliegenden Fall die Schwurgerichtskammer zuständig und mit der Sache befaßt.\n\n‚Ihrer Sachentscheidung stand nichts im Wege. Dies\n\nnötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nFür das weitere Verfahren wird vorsorglich auf\nBGH GA 1962, 149 hingewiesen.\n\nWillms Kirchhof Müller\n\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-12/2-str-662-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-12/2-str-662-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.690837+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-01-12/2-str-662-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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