{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-01-05","aktenzeichen":"2 StR 490/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ool\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 490/76 BESCHLUSS\nBw A;\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Richard C EEE aus THE:\ngeboren am EEE '910 in MER West£.,\n\nwegen Vergehens gegen das Waffengesetz\n\n.2- d\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n5. Januar 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 12. Juni 1975 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.\nAn der Hauptverhandlung hat nicht die nach der Schöffenliste vorgesehene Schöffin PB, sondern an deren\nStelle der Schöffe Hof mitgewirkt. Frau PEN natte\nmitgeteilt, daß sie an der Teilnahme verhindert sei,\nweil sie in einer Sitzung des Gesamtbetriebsrates außerhalb Frankfurts, die schon lange vorher festgesetzt worden\nsei, Protokoll führen müsse. Ihre Teilnahme an dieser\nSitzung sei unbedingt erforderlich. Daraufhin hat die\nVorsitzende der Strafkammer sie von ihrer Teilnahme\nentbunden.\n\nZutreffend macht die Revision geltend,daß kein\nHinderungsgrund im Sinne des § 54 GVG für Frau Pöhnisch\ndargelegt worden war und die Vorsitzende sie nicht nach\n§ 54 1.V.m. § 77 Abs. 1, 3 Satz 3 GVG hätte entbinden\ndürfen. Berufliche Gründe rechtfertigen nur ausnahnsweise die Auffassung, daß ein Schöffe verhindert sei\n\n- 3 -\n\n(BGH NJW 1967, 165; BGH, Urteile vom 7. Oktober 1975\n\n- 1 StR 424/75; 21. Oktober 1975 - 5 StR 513/75;\n\n3. Februar 1976 - 1 StR 768/75 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR\n363/76). Das gilt auch für die Teilnahme an Tagungen.\nDiese kann nur dann einen Hinderungsgrund bilden, wenn\nsie dringlich ist (BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1975\n- 5 StR 576/75). Dafür, daß nur Frau PER das Protokoll bei der Tagung führen konnte und mußte und eine\nVertretung nicht möglich war, besteht kein Anhalt. Eine\nVerpflichtung zur Protokollführung gegenüber dem Betriebsrat allein reicht als Hinderung der gesetzlichen\nVerpflichtung zur Wahrnehmung des Schöffenamtes nicht\naus. Da kein weiterer Hinderungsgrund angegeben worden\nist, war die Entbindung nicht gerechtfertigt. Da sie\ntrotz ihrer Verpflichtung an der Sitzung nicht teilgenommen hat, war das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben,\nsoweit der Angeklagte verurteilt worden ist, ohne daß\nauf die weiteren Rügen eingegangen zu werden braucht.\n\nWillms Kirchhof Zipfel\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-05/2-str-490-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-05/2-str-490-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.606664+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-01-05/2-str-490-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1977-01-05","dockets":["2 StR 490/76"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.01.1977 – 2 StR 490/76","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-05/2-str-490-76","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 12. Juni 1975 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"GVG/54","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"54","label":"§ 54 GVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:18:28.606664+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}