{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-12-22","aktenzeichen":"2 StR 645/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 645/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Ihsan Sims zus \"EEE, MES-SC, geboren an EEE 1940 in TON Türkei,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n094%\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 22. Dezember 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 10. Juni 1976, soweit es den Angeklagten SGB petrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben und die Sache in diesem Umfang\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3. /\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Erwerbs von\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt\nund die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung\nausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit\nder Sachrüge gegen den Strafausspruch. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas fortgesetzte Vergehen des Angeklagten besteht darin, daß er seit 1970 bis zum Tag seiner\nFestnahme jeweils wöchentlich drei bis vier Gramm\nRauschmittel, in der Regel Haschisch, zum Eigenverbrauch erwarb. Die Strafkammer hat einen besonders\nschweren Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG\nverneint, weil der Angeklagte niemals eine \"nicht\ngeringe Menge\" Rauschmittel in Besitz gehabt habe.\nDie dagegen erhobenen Einwände der Revision dringen\nnicht durch. Die Beschwerdeführerin hat allerdings\ndarin recht, daß es bei einer fortgesetzten Tat in\nder Regel nicht auf die Einzelmengen, sondern auf\ndie Gesamtmengen der von der Tat betroffenen Rauschmittel ankommt. Die Vorschrift des § 11 Abs. 4 Nr. 5\nBetMG betrifft aber nur das Besitzen und Abgeben von\nnicht geringen Mengen, nicht jedoch deren Erwerb.\nDer fortgesetzte Erwerb von Rauschmitteln bedeutet\nnicht zugleich deren fortgesetzten Besitz. Der Besitz setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis\nvoraus (BGHSt 26, 117). Deshalb können insoweit nicht\netwa nach und nach erworbene Teilmengen zusammengezählt\n\n-L-\n\nwerden. Besitz einer nicht geringen Menge im Sinne\ndes § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG liegt nur dann vor,\nwenn der Täter in irgendeinem Zeitpunkt einen Vorrat in diesem Umfang besitz (vgl. BGH, Urteil von\n12. Februar 1974 - 1 StR 502/73 -). Daß der Angeklagte jemals einen solchen Vorrat besessen hat,\nist jedoch nicht festgestellt worden. Die bei seiner Festnahme bei ihm gefundenen Mengen von ca.\neinem Gramm Marihuana und zehn Gramm Haschisch\n\nhat die Strafkammer ohne Rechtsfehler nicht als\nRegelfall des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG angesehen.\nOb etwa aus anderen Gründen ein besonders schwerer\nFall des Abs. 4 Satz 1 BetMG gegeben sein kann, hat\ndie Strafkammer nicht ausdrücklich erörtert.\n\nUnabhängig davon kann der Strafausspruch jedoch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hält\neinen Freiheitsstrafrahmen bis zu drei Jahren für\ngegeben und meint, die Strafe müsse im oberen Bereich dieses Rahmens liegen, verurteilt dann aber\nnur zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Das\nist ohne weitere, hier fehlende Begründung nicht\nmiteinander vereinbar. Außerdem geht die Strafkammer von einem falschen Strafrahmen aus. Kommt nach\ndem Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe oder eine\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren in Betracht (§ 11\nAbs. 1 Satz 1 BetMG), so war hier gemäß § 52 Abs. 2\nStGB die Strafe nach § 392 i.V.m. § 398 Abs. 1, 2\nReichsabgabenordnung zu bestimmen, da diese für\nSteuerhehlerei eine Freiheitsstrafe bis zu fünf\nJahren vorsieht. Angesichts der bisherigen Straf-\n\n-5_.\nzumessungserwägungen kann der Senat nicht sicher\nausschließen, daß die Strafkammer bei Beachtung\ndes richtigen Strafrahmens auf eine höhere Strafe\nerkannt hätte.\n\nwWillms Kirchhof Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-22/2-str-645-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-22/2-str-645-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.588070+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-12-22/2-str-645-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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