{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-12-17","aktenzeichen":"2 StR 265/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR 265/76 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Hans Peter Werner M GE sus\n\nFO, zeboren am ME 1946 in DEE, zur\n\nZeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen versuchten Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nin Frankfurt/Main vom 30. Mai 1974, soweit es\nihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nI. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Im Hauptverhandlungstermin vom 10. April 1974 war\nder Angeklagte nicht anwesend. Er hatte vor Beginn der Verhandlung in der Justizvollzugsanstalt, in der er sich in\nUntersuchungshaft befand, erklärt, er sei damit einverstanden, daß ohne ihn verhandelt werde; er habe in der Anstalt\nEinkauf, der sei ihm wichtiger. Nachdem auch ein Gespräch\nmit seiner Verteidigerin ihn nicht zum Erscheinen hatte bewegen können, erließ die Strafkammer folgenden Beschluß:\n\n\"Die Hauptverhandlung soll ohne den Angeklagten\nfortgesetzt werden.\n\nDer Angeklagte MB hat sich nach Auskunft des\nAufsichtsdienstleiters Meg, der den Angeklagten\nim Auftrag des Gerichts über den Grund seines Aus-\n\nni\n\nbleibens befragt hat, nicht auf Verhandlungsunfähigkeit berufen. Seine Erklärung, daß ihm der\nEinkauf wichtiger sei als die Teilnahme an der\nHauptverhandlung, zeigt, daß er der Verhandlung\neigenmächtig ferngeblieben ist. Die Tatsache, daß\ner sich um 8 Uhr zum Arzt gemeldet hat, ist kein\nAnhaltspunkt für derzeitige Verhandlungsunfähigkeit. Da hier um 8.30 Uhr ein ärztlicher Sachverständiger zur Verfügung stand, durch den ihm jederzeit ärztliche Versorgung hätte vermittelt werden können, und der Angeklagte diese Möglichkeit\nnicht wahrgenommen hat, ist anzunehmen, daß keine\nfür die Verhandlungsfähigkeit erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung dem Erscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung entgegensteht.\nIm Hinblick auf die weitere Entwicklung der Verhandlungsfähigkeit des eklagten \"OR wird der\nSachverständige Dr. mit der Untersuchung\nund Begutachtung beauftragt.\"\n\nSodann wurde die Verhandlung ohne den Angeklagten fortgesetzt.\n\nAuch zur Ortsbesichtigung am 17. April 1974 erschien\nder Angeklagte nicht. Die Strafkammer beschloß daraufhin\ngemäß § 231 Abs. 2 StPO, die Ortsbesichtigung ohne ihn durchzuführen, weil er \"diesem Termin eigenmächtig ferngeblieben\nist\",\n\n2. Die Revision beanstandet dieses Verfahren mit Recht:\nDie Hauptverhandlung hätte nicht ohne den ausgebliebenen Angeklagten fortgeführt werden dürfen (§§ 230 Abs. 1, 338\nNr. 5 StPO).\n\nDer von der Strafkammer angewandte § 231 Abs. 2 StPO\nwill verhindern, daß ein Angeklagter die Weiterführung einer\nHauptverhandlung durch unentschuldigtes Ausbleiben vereitelt.\nDer in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer war\n\nEinverständnis des Gerichts weder sich aus der Hauptverhandlung entfernen noch bei ihrer Fortsetzung ausbleiben konnte, Die Strafkammer hat, wie sich aus dem Sit-\n\nvgl. BGHSt 25, 317 nit Nachweisen; zuletzt BGH, Beschluß\nvom 22. April 1976 - 2 StR 158/76 - ),\n\ngegebene absolute Revisionsgrund aus § 338 Nr. 5 StPo\nzwingt zur Aufhebung des Urteils im ganzen,\n\nmer, sondern dem Schwurgericht verhandelt und entschieden\nworden ist (vgl. BGHSt 9, 399). Da jedoch das Urteil des\n\nSchwurgerichts gegen den erwachsenen Mitangeklagten vom\ninzwischen rechtskräftig geworden ist und der Angeklagte\n\nzur Zeit der ihm vorgeworfenen Tat Heranwachsender war,\n\nhat der Senat die Sache nicht mehr an das Schwurgericht,\nsondern an die Jugendkammer zurückverwiesen.\n\nWillms Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-17/2-str-265-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-17/2-str-265-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.382960+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-12-17/2-str-265-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1976-12-17","dockets":["2 StR 265/76"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.12.1976 – 2 StR 265/76","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-17/2-str-265-76","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nin Frankfurt/Main vom 30. Mai 1974, soweit es\nihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/231","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"231","label":"§ 231 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/338","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"338","label":"§ 338 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/230","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"230","label":"§ 230 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:18:28.382960+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}