{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-11-25","aktenzeichen":"4 StR 603/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF\n\nDie\n\n4 StR 603/76 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Heino P EEE ohne festen\nWohnsitz, geboren am 16. November 1942 in EB zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach An-\n‚hörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 25. November 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des. Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 31. März 1976 dahin\n. geändert, daß der Ausspruch über den Verfall des\nbeschlagnahmten Geldbetrages von 3.100 DM wegfällt.\nIm übrigen. wird die Revision verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen,\n\nGr ü nde:\n\nDie auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat, was den Schuldspruch und den eigentlichen\nStrafausspruch betrifft, keinen Rechtsfehler ergeben, Insoweit tritt der Senat den Ausführungen bei, die der General-\n\nbundesanwalt in seinem Antragsschriftsatz vom 5. November 1976\ngemacht hat,\n\nDer Ausspruch über die Verfallerklärung kann jedoch\nnicht bestehen bleiben, Das Landgericht hat nicht festgestellt und wohl auch nicht feststellen können, durch welche\nStraftat der Angeklagte das bei seiner Festnahme am\n27. Juni 1974 in seinem Besitz befindliche Geld erworben hat,\n\nEs liegt aber nahe, daß er es aus einem der im späten\nFrühjahr 1974 begangenen Diebstähle erlangt hat, sei es\nin einem der abgeurteilten Fälle (so hat z.B. im Fall 13\nder Angeklagte in der Nacht zum 4, Juni 1974 wertvolle\nGegenstände gestohlen) oder in einen nicht zur Anklage\ngebrachten und zur Aburteilung stehenden Fall. Ob die\nUngewissheit, aus welchen Falle das Geld herrührt, der\nVerfallerklärung_ entgegenstehen würde, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls hat nach jedem Diebstahl\nder Verletzte (der bestohlene Eigentümer) gegen den Dieb\neinen Anspruch auf Rückgabe der Diebesbeute oder auf\nSchadensersatz. Dieser Anspruch steht nach § 73 Abs, 1\nSatz 2 StGB der Verfallerklärung entgegen (Dreher StGB\n36. Aufl. § 73 Rz. 4 und 5; Lackner StGB 10, Aufl. § 73\nAnn. 2 d).\n\n-u-\n\nDa der Angeklagte mit seinen Rechtsmittel keinen für,\n\nihn wesentlichen Erfolg erreicht, müssen die Kosten des\n\nRevisionsverfahrens ihm voll auferlegt werden,\n\nMayr Börtzler Spiegel\nZipfel . Konoblich","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-25/4-str-603-76","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-25/4-str-603-76","retrieved":"2026-08-21 23:06:44.323257+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-11-25/4-str-603-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1976-11-25","dockets":["4 StR 603/76"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.11.1976 – 4 StR 603/76","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-25/4-str-603-76","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des. Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 31. März 1976 dahin\n. geändert, daß der Ausspruch über den Verfall des\nbeschlagnahmten Geldbetrages von 3.100 DM wegfällt.\nIm übrigen. wird die Revision verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen,","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:06:44.323257+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}