{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-11-10","aktenzeichen":"2 StR 508/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"069\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 6 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Meufred Richard Kurt R EEEB aus\nSch ter TED, seboren un GEHE 1929 in\nSED. |\n\nwegen Volksverhetzung\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. No-\n\nvember 1976 aufgrund der Sitzung vom 10. November 1976,\nworan teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Em\nals Verteidiger\n\nin der Verhandlung vom 10. November 1976,\n\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt von\n23. Februar 1976 in vollem Umfang,\n\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft\nim Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht in Frankfurt/\nMain zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte ist Geschäftsführer der \"Deo\nBU ©.V.\". Im März 1973 erschien in der von\ndiesem Verein herausgegebenen Schriftenreihe eine Broschüre\nmit dem Titel \"Die Auschwitz-Lüge\". Sie enthält einen von\ndem früheren SS-Angehörigen CE verfaßten \"Erlebnisbericht\", In ihm wird unter anderem ausgeführt, \"die\nMär von den 6.000.000 getöteten Juden\" könne nicht wahr\nsein. Nach statistischen Unterlagen hätten 1948 in der gesamten Welt 18,7 Millionen Juden und damit wesentlich mehr\nals im Jahre 1936 (15,6 Millionen) gelebt, Gemäß den Feststellungen der UNO seien während des zweiten Weltkrieges\ndenn auch nur 200.000 Juden umgekommen. Ein österreichischer\nJude, der von 1938 bis 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern, davon drei Jahre lang in Auschwitz, untergebracht\ngewesen sei, habe erklärt, in keinem der Lager eine Vergasungskammer gesehen zu haben, Bag, der frühere Kommandant\nvon Auschwitz, sei nie davon abzubringen gewesen, daß es\nin diesem Lager keine Gaskammern gegeben habe. Er selbst,\nCO, Habe während seines Aufenthalts in Auschwitz\n\nebenfalls nicht die geringsten Anzeichen von Massenvergasungen bemerkt. Nach dem Krieg sei im Fernsehen ein in\nder Nähe des Hauptlagers gelegenes Gebäude mit einem riesigen Schornstein gezeigt und als Krematorium bezeichnet\nworden. Beim Verlassen des Lagers im Dezember 1944 habe\ner dieses Gebäude noch nicht gesehen; er hege den Verdacht, daß diese Anlagen erst nach dem Krieg erstellt worden seien. In Auschwitz habe man auch keine Gefangenen\nerschossen. Einige frühere Häftlinge seien bereit gewesen,\nals Entlastungszeugen zugunsten angeklagter SS-Offiziere\nauszusagen; man habe sie jedoch kaum zugelassen,\n\nZu diesem \"Erlebnisbericht\" hat der Angeklagte ein\nVorwort geschrieben, in dem es unter anderem heißt: Gerne\nwürde er die Vergangenheit ruhen lassen, wenn alle Seiten\nein gegenseitiges Vergeben und Vergessen geloben würden.\nWährend aber in jedem anderen Land nach Kriegsende sofort\ndie Verfolgung der von seinen Angehörigen verübten Kriegsverbrechen verboten worden sei, habe man angebliche Taten\nDeutscher nicht nur in brutalster Weise und unter Umgehung\naller internationalen Rechtsgrundsätze verfolgt, sondern\nauch die Verjährung von sogenannten deutschen Kriegsverbrechen beziehungsweise Völkermord aufgehoben, damit bis\nzum jüngsten Tag an Deutschen Rache genommen werden könne.\nDie Ministerpräsidentin Israels, Golda \"RB, habe verlauten lassen, daß es völlig normale Beziehungen zwischen\nDeutschland und Israel niemals geben werde. Obwohl längst\nnachgewiesen sei, daß keine Gaskammern auf deutschem Boden vorhanden gewesen seien, würden in allen Schulen die\nGreuel-Lügen über die KZ's weiterverbreitet, damit der\nHaß zwischen den Generationen abgrundtief werde. So mache\n\nman ein Volk kaputt nach den Rezept der Weltverschwörer,\nDer Hessische Kultusminister habe die Jüdin Hannah vg\nein Buch über Deutschlands Vergangenheit schreiben lassen, das an alle aus den Hauptschulen Entlassenen verteilt werde, Eine Jüdin werde aber kaum in der Lage sein,\ndie deutsche Vergangenheit objektiv zu beurteilen, Dieses\nBuch sei eine Meisterleistung an Haßpropaganda und müsse\nebenbürtig an die Seite des Kominternagenten Mg,\ndes unerreichten Meisters der Deutschenhetze und Lügenpropaganda, gestellt werden. Es gebe kein ernst zu nehmendes\nDokument, das die Gesamtverluste der Jüdischen Bevölkerung\nim letzten Krieg höher als 200.000 beziffere, In Dresden\nseien allein in einer Nacht aber mehr Deutsche umgekonmen. Die Verluste der Jüdischen Bevölkerung seien also\nprozentual und absolut weit geringer als die jeder anderen\nkriegsführenden Macht. Und die Weltjudenorganisationen\nhätten Deutschland bereits 1933 den heiligen Krieg bis zur\nvölligen Vernichtung erklärt, als noch keinem Juden ein\nHaar gekrümmt worden sei. Dennoch halle die Welt wider von\nGezeter wegen der toten Juden, Aber keine Stimme erhebe\nsich wegen Dresden und der 6 Millionen wirklich umgebrachten Ostdeutschen sowie wegen der Millionen ermordeter\nKriegsgefangenen, die aus Deutschland und den mit ihm damals verbündeten Staaten stammten. Eine Leserin habe ihn\ngefragt, ob er nicht in einen neuen Antisemitismus gerate.\nEr wolle aber doch lediglich dafür sorgen, daß die Juden\nwie alle anderen behandelt würden und keine Sonderrechte\nbeanspruchen könnten. Nur Sonderrechte und die von bestimmten jüdischen Weltherrschaftscliquen verbreiteten\nLügen würden zu neuem Antisemitismus führen. Mit der Herausgabe des Berichts werde kein Haß geschürt, sondern der\n\nWahrheit gedient. Allein wirklich begangenes Unrecht könne\nwiedergutgemacht oder vergeben werden.Erfundenes Unrecht\naber schaffe neuen Haß. Es seien nun Zeugen gegen den Vorwurf der Ermordung Millionen unschuldiger Menschen aufgetreten. Hitler habe die Juden nicht umbringen wollen und\nniemals einen Befehl zu deren Ausrottung gegeben. Die angeblichen Vergasungsanlagen seien Erfindungen krankhafter\nHirne. Fast sämtliche sogenannten Kriegsverbrecher- und\nKZ-Prozesse seien mit meineidigen Zeugen und gefälschten\nDokumenten geführt worden. Die Deutschen müßten an sich\nfroh darüber sein, daß nunmehr Zeugen auftreten würden,\ndie beweisen könnten, daß Auschwitz keine Todesmaschinerie\ngewesen sei. Trotzdem klammerten sich die meisten Deutschen\nan die deutsche Schuld. Ursächlich hierfür sei, daß die\nDeutschen Grübler und von Natur aus gottesfürchtig seien,\nDeshalb suchten sie nach einer religiösen Erklärung für\ndas maßlose Elend, in das sie 1945 gestürzt worden seien.\nDie Mär von 6 Millionen unschuldig ermordeten Menschen\n\nsei aus diesem Grund so gierig aufgenommen worden. Noch\nklarer werde es, wenn es biblisch begründet werden könne,\nDie Deutschen hätten nicht nur irgendwelche Menschen umgebracht, sondern das auserwählte Volk. Ja, sie hätten, wie\neine Leserin geschrieben habe, den Augapfel Gottes angetastet. Jetzt könnten sie dafür büßen und durch Unterwürfigkeit gegenüber allen Juden und durch Geldleistungen\nwenigstens etwas von Gottes Gunst wiedergewinnen, Durch\ndie Veröffentlichung der Broschüre solle das deutsche\nVolk von dieser seelischen Krankheit befreit werden, Es\ngebe kein auserwähltes Volk Israel, das mit den Juden identisch sei. Vor allem gebe es kein verbrecherisches deut-\n\nsches Volk, Sie würden kompromißlos gegen jeden kämpfen,\nder eines dieser Lügengebilde aufrechterhalte, Die Zeit\nsei gekommen, aufzustehen und dem Schicksal in den Rachen\nzu greifen,\n\nDen Vertrieb der 2.000 Stück starken Erstauflage\ndieser Broschüre besorgte der Angeklagte durch Verteilen\n\nan Mitglieder und Anhänger seines Vereins. Später erschienen weitere Auflagen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt,\nNach ihrer Meinung ist von ihm der Tatbestand des § 130 StGB\nnicht durch das Bestreiten der Vergasung von Juden im KZ\nAuschwitz, sondern durch die Art und Weise, in der er seine\nBehauptungen vorgetragen und verbreitet hat, erfüllt worden. Im Zusammenhang mit der Ablehnung verschiedener Hilfsbeweisamträge hat sie ausgeführt, es komme deshalb auch\nnicht darauf an, \"ob die vom Angeklagten in Abrede gestellten planmäßigen Judenvernichtungen stattgefunden\" haben.\n\nII. Der Angeklagte hat unbeschränkt Revision eingelegt; er beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung\nsachlichen Rechts, Die vom Generalbundesanwalt vertretene\nRevision der Staatsanwaltschaft, mit der das Vorliegen\nvon Sachmängeln geltend gemacht wird, richtet sich nur\ngegen den Strafausspruch,\n\nAuf die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten braucht\nnicht eingegangen zu werden, da das Urteil Jedenfalls we-\n\ngen sachlicher Fehler aufzuheben ist. Zu Unrecht hat\n\ndie Strafkammer die rechtliche Bedeutung der Massentö-\n\ntung jüdischer Bürger während des NS-Regimes im vorliegenden Fall verneint.\n\nIhre Ansicht 1äßt sich schon mit ihren eigenen Darlegungen zu verschiedenen Tatbestandsmerkmalen des § 130\nStGB nicht in Einklang bringen, So sind vom Landgericht\ndie Tathandlungen des Beschimpfens und böswilligen Verächtlichmachens unter anderem in dem \"Vorwurf schimpflichen und unwürdigen Verhaltens\" gesehen worden. Hierunter\nhat es die Behauptungen des Angeklagten verstanden, das\nBestehen von Vergasungsanlagen sei frei erfunden worden,\num Deutsche zu Unrecht des Verbrechens der massenweisen\nTötung zu bezichtigen; durch diese \"Märchen\" hätten die\nJuden unberechtigte Wiedergutmachungsleistungen erschlichen; sie wollten damit das deutsche Volk in Unterwürfigkeit gegenüber allen Juden halten, Dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe ist zu entnehmen, daß die Strafkammer diese\nÄußerungen des Angeklagten nur deshalb als abwertende Vorwürfe charakterisiert hat, weil ihnen die geschichtliche\nTatsache der nationalsozialistischen Judenausrottungsmaßnahmen entgegensteht. Ebenso hat sie bei den Darlegungen\nzum Merkmal des Angriffs auf die Menschenwürde nicht an\ndem Standpunkt festgehalten, daß es für die strafrechtliche Wertung des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens ohne Bedeutung sei, ob jene Maßnahmen durchgeführt worden sind, Denn im Urteil heißt es hierzu, die\nVorwürfe des Angeklagten würden eine so weitgehende Abwertung der jüdischen Mitbürger bedeuten, daß diese im\nKernbereich ihrer durch die historische Erfahrung der Ver-\n\nfolgung geprägten Persönlichkeit auf das schwerste verletzt würden. Damit hat sie bei der Prüfung der genannten\nTatbestandsmerkmale in Wirklichkeit die Ausrottungsmaßnahmen mitberücksichtigt,\n\nUnabhängig von den aufgezeigten Widersprüchen ist\ndas Außerachtlassen der offenkundigen Tatsache der Massenermordung jüdischer Bürger aber auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil das eigentliche Anliegen, das der Angeklagte\nmit dem Verfassen des Vorworts und der Herausgabe der\nSchrift verfolgte, darin bestand, die Tatsache systenatischer Judenvernichtungen zu bestreiten, und er sich nur\nin diesem Zusammenhang verletzender Formulierungen bediente, Für deren Bewertung unter dem strafrechtlichen Gesichtspunkt der Volksverhetzung kommt es dann aber entscheidend darauf an, ob er zu Recht die NS-Mordtaten in\nFrage stellte. Wären sie tatsächlich nicht geschehen, so\nmüßten bei der Würdigung jener begleitenden Äußerungen\nganz andere Anforderungen gestellt werden als dann, wenn\ndiese Massentötungen als eine geschichtliche Wahrheit zugrunde zu legen sind. Im ersten Fall wäre der Spielraum\nzulässiger Angriffsmittel wesentlich größer als in dem\nzweiten Fall. Die sehr summarische rechtliche Würdigung\nim angefochtenen Urteil 1&ß8t nicht erkennen, daß sich die\nStrafkammer dieser unterschiedlichen Bedeutung bewußt gewesen ist,\n\nDieser Mangel kann sich sowohl zum Nach- als auch\nzum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt haben, Deshalb sind\nbeide Revisionen begründet.\n\n- 10 -\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat aber\nauch noch aus einem weiteren Grund Erfolg. Vom Landgericht ist im Rahmen der Strafzumessungserwägungen dargelegt worden, von der Schrift gehe keine sehr tiefgreifende\nGefahr für den gesellschaftlichen Frieden aus; erst durch\nden Prozeß habe eine breitere Öffentlichkeit von ihr Kenntnis erlangt; ohne diesen wäre die Broschüre fast ausschließlich von Anhängern des Angeklagten gelesen worden\nund damit von einem Personenkreis, der sich ohnehin in\nseiner vorgefaßten Meinung nur bestätigt sehen wolle, Diese\nUmstände hat das Landgericht zu Unrecht strafmildernd gewertet. Von ihm ist übersehen worden, daß nach der Verteilung der 2.000 Exemplare starken Erstauflage an Mitglieder und Anhänger der Deutschen Bürgerinitiative weitere\nAuflagen herausgebracht wurden, der Empfängerkreis also\ndoch sehr beachtlich war. Sodann hat die Strafkammer unbeachtet gelassen, daß der Angeklagte damit rechnen mußte,\ndaß sich die Presse mit seinen Vorwürfen befassen und diese\nauf solche Weise einer noch wesentlich größeren Öffentlichkeit bekannt werden würden. Es ist nicht auszuschließen,\ndaß die Strafkammer bei einer Einbeziehung dieser Umstände\nin ihre Strafzumessungserwägungen eine höhere Strafe festgesetzt hätte.\n\nIII. Für die neue Verhandlung und Entscheidung des\nTatrichters weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin.\nEine zutreffende Beurteilung der vom Angeklagten herausgegebenen Schrift 1äßt sich allein dann gewinnen, wenn man\nihren Inhalt zu dem zeitgeschichtlichen Geschehen der nationalsozialistischen Judenverfolgung in Beziehung bringt,\n\ndas in seinen wesentlichen Fakten allgemeinkundig ist,\nDiese können den Feststellungen aber nur zugrunde gelegt\nwerden, wenn sie in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Das wird zweckmäßigerweise durch die Anhörung\neines Historikers als Sachverständigen geschehen,\n\nZur Anwendung des § 130 StGB gilt, daß antisemitische Agitation, die sich bewußt an das nationalsozialistische Vorbild hält, regelmäßig geeignet ist, den öffent.\nlichen Frieden zu stören, und den Tatbestand dieser Vorschrift mindestens in der Begehungsform des Aufstachelns\nzum Haß verwirklicht. Der Angriff auf die Menschenwürde\nergibt sich in diesen Fällen allein schon aus der Identifizierung mit der nationalsozialistischen Grundeinstellung, die den jüdischen Mitbürger allgemein als minderwertig einstufte und mit dem Zwang zum Tragen sogenannter\nJudensterne förmlich brandmarkte. Da die Herstellung und\nVerbreitung einer Druckschrift kein Merkmal des Tatbestands der Volksverhetzung bildet, ist der Tatrichter\nnicht - wie etwa bei dem Tatbestand des früheren § 93 StGB\nin der Fassung des 3, Strafrechtsänderungsgesetzes (vgl.\nBGHSt 8, 245, 247) - auf eine Auslegung des Inhalts der\nDruckschrift unter Heranziehung allgemeinkundiger Tatsachen beschränkt, sondern befugt und gehalten, auch andere\nfür das tatbestandsmäßige Handeln bedeutsame Umstände,\nwie die sonstigen öffentlichen Äußerungen des Täters, in\nseine Würdigung einzubeziehen, Dieses weitere Verhalten\nkann vor allem auch für die innere Tatseite aufschlußreich\nsein, ebenso wie die Tatsache, ob der Angeklagte in einer\nseinen intellektuellen Fähigkeiten entsprechenden Weise\nernsthaft geprüft hat, ob seine Behauptungen zutreffen,\n\n- 12 -\n\nFerner wird vom Tatrichter im Falle einer erneuten\nVerurteilung des Angeklagten bei einer etwa notwendig\nwerdenden Prüfung der Aussetzungsvoraussetzungen nach § 56\nAbs. 3 StGB zu beachten sein, daß einem hartnäckigen\nrechtsmißachtenden Verhalten Bedeutung zukommen kann, vor\nallem aber den Tatfolgen (vgl. BGHSt 24, 40, 47). Insoweit ist nicht nur das Ausmaß der Verbreitung der Schrift,\nsondern auch deren Wirkung bei dem angegriffenen Bevölkerungsteil zu berücksichtigen.\n\nSchumacher Willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-10/2-str-508-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-10/2-str-508-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.315045+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-11-10/2-str-508-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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