{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-11-04","aktenzeichen":"4 StR 255/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Merkmale Absetzen und Absetzenhelfen der Neufassung des\n§§ 259 StGB sind gleichwertig an die Stelle des Merkmals Mitwirken zum Absatz der alten Fassung getreten. Vollendete\nHehlerei in diesen Begehungsformen setzt also nicht voraus,\ndaß es zum Absatz des Hehlgutes gekommen ist (Anschluß an\nBGH NIW 1976, 1900; Aufgabe von BGH NJW 1976, 1698).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 259\n\nDie Merkmale Absetzen und Absetzenhelfen der Neufassung des\n§§ 259 StGB sind gleichwertig an die Stelle des Merkmals Mitwirken zum Absatz der alten Fassung getreten. Vollendete\nHehlerei in diesen Begehungsformen setzt also nicht voraus,\ndaß es zum Absatz des Hehlgutes gekommen ist (Anschluß an\nBGH NIW 1976, 1900; Aufgabe von BGH NJW 1976, 1698).\n\nBGH, Urt. v. 4. November 1976 - 4 StR 255/76 - LG Hagen\n\nEx\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 255/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. den Kaufsann Jürgen mE zus HEEER\ngeboren am GE 19:6 in BEE,\n\n2. den Aushilfskellner Peter Z EEE zu:\nHE, geboren am EEE 1942 in CHE Ostpreußen,\n\nwegen Hehlerei\n\nI\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Hauptverhandlung vom 15. Juli 1976 in der\nSitzung vom 4. November 1976, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nHürxthal\nZipfel\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WW in der Verhandlung,\nJustizangestellter I bei der Verkündung\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom\n20. Januar 1976 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n33\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen Hehlerei zu Freiheitsstrafen verurteilt, ZU zu einem Jahr und sechs Monaten, MB zu sechs Monaten.\n\nDie Verfahrensrüge des Angeklagten ZUEEEED ist\nnicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachbeschwerden beider Angeklagten haben dagegen Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen sind in der Nacht\nzum 19. Juni 1975 aus einem Bungalow in Dip\nunter anderem vier wertvolle Ölgemälde entwendet worden. Etwa zwei Wochen später befanden sich diese Gemälde im Besitz des Angeklagten ZUEEEEEED. Er wußte,\ndaß sie gestohlen waren. Wie sie in seinen Besitz gelangt sind, ist nicht geklärt; ausgeschlossen ist lediglich, daß er sie selbst gestohlen hat (UA Bl. 15).\nAnfang Juli 1975 bot ZB die Gemälde dem Mitangeklagten ME zum Kauf an. Mi, der erkannte, daß es sich um Diebesgut handelte und deshalb mit\nder Sache nichts zu tun haben wollte, schickte aber\nden als kunstverständig geltenden früheren Teppichhändler AUS zu ZU; er war sich darüber klar,\nde AED in den Absatz der Gemälde eingeschaltet werden sollte. AWP übernahm die Gemälde auch und versuchte einige Zeit später, sie an einen Schweizer Tuchhändler zu veräußern. Noch bevor es zur Übergabe kam,\nwurde er festgenommen.\n\n-L-\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung\nder beiden Angeklagten wegen Hehlerei nicht.\n\nI. zZ .\n\nHehlerei ist Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage durch\neinverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter\n(auch einen Zwischenhehler). Dieses Zusammenwirken\nvon Vortäter und Hehler ist für alle Begehungsformen\nder Hehlerei notwendig (BGHSt 7, 134, 137; 10, 151,\n452). Daran hat sich auch durch die Neufassung des\n§ 259 StGB nichts geändert (vgl. Lackner StGB 10. Aufl.\n§ 259 Anm. 1). Da die Tat im Juli 1975 begangen wurde,\nist sie nach dieser Neufassung zu beurteilen (§ 2\nAbs. 1 StGB).\n\nZur Frage des sogenannten abgeleiteten Erwerbs\nin dem vorstehenden Sinne hat sich die Strafkammer\nnicht geäußert. Sie führt lediglich aus, Zimmermann\nhabe sich dadurch der Hehlerei schuldig gemacht, daß\ner die Bilder an AMMEEP zum Verkauf übergab; für eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei -\nvon der die Anklage ausgegangen war - sei nach den\nFeststellungen \"kein Raum, da diese für eine Täterschaft ZUEEEEEEDeim Diebstahl nichts hergeben\"\n(UA Bl. 15). Damit will es nach dem Zusammenhang auch\nausschließen, daß ZUM die Gemälde dem Dieb oder\neinem weiteren Vorbesitzer entwendet hat.\n\nFolgende drei Möglichkeiten des Erwerbs der Gemälde durch ZU bleiben jedoch offen, mit denen\nsich das Urteil nicht auseinandergesetzt hat:\n\n-5.-\n\na) ZEN nat die Gemälde lediglich in Verwahrung genommen und sie später eigenmächtig, d. h.\nohne Einverständnis des Diebes (oder sonstigen Vorbesitzers) abzusetzen versucht. In diesem Fall ist er\nnicht wegen Hehlerei, sondern wegen Unterschlagung\nzu verurteilen (RGSt 70, 7, 8; BGHSt 15, 53, 57).\n\nv) hat sich die Gemälde als Hehler im\nSinne des § 259 StGB nF verschafft (d. h. im Sinne\ndes § 259 StGB aF \"an sich gebracht\"). Das würde voraussetzen, daß ihm die Gemälde vom Vortäter (Vorbesitzer) zur eigenen Verfügungsgewalt übertragen worden\nsind, und zwar in dem Sinne, daß er den Willen gehabt\nhaben muß, über die Sachen als eigene oder zu eigenen\nZwecken zu verfügen (vgl. u. a. BGHSt 15, 53, 56; LK\nStGB 9. Aufl. § 259 Rn. 13 mit Nachweisen; Dreher\nStGB 36. Aufl. § 259 Rn. 13 - 16). Für diese Möglichkeit könnte sprechen, daß ZUEEED den AGHEEEEB zefragt hat, ob er daran interessiert sei, für ihn, z#\nGEB, Gemälde zu verkaufen (UA Bl. 8) sowie, daß der\nZeuge Will, als er von AED Geld verlangte, bemerkte, ZUEEEEEEEEED Lasse sich nicht lange hinhalten, er\nwolle bald Geld sehen (UA Bl. 9). Gegen diese Möglichkeit spricht der Hinweis der Strafkammer, daß unter\nUmständen hinter dem Absatz der Gemälde noch weitere\nunbekannt gebliebene Personen stünden (UA Bl. 14).\n\nc) ZUEEEEEEED hat die Gemälde - vom Dieb oder von\neinem Zwischenhehler - zu dem Zweck erhalten, sie\nfür dessen Rechnung zu veräußern. Er kann dabei die\nselbständige Stellung eines \"Verkaufskommissionärs\"\ngehabt haben (vgl. RGSt 55, 58, 59; 67, 70, 79); dafür\nkönnte die Art und Weise sprechen, wie er mit A\nverhandelt hat (keine feste Preisabsprache); dann käme\n\n-6-\n\ndie Begehungsform des \"Absetzens\" im Sinne der Neufassung in Betracht. Er kann aber auch unselbständig tätig geworden, d. h. an feste Absprachen gebunden gewesen sein; dann käme die Begehungsform des Absetzenhelfens in Betracht. Sowohl im Falle des Absetzens als\nauch in dem des Absetzenhelfens - diese beiden Merkmale sind, worauf noch näher eingegangen wird, an die\nStelle des Merkmals \"Mitwirken zum Absatz\" der alten Gesetzesfassung getreten - ist ZUEEEENED wegen vollendeter Hehlerei zu bestrafen. Der Umstand, daß es vorliegend nicht zum Absatz des Hehlgutes gekommen ist,\nAU vielmehr vor der Weitergabe der Gemälde festgenommen worden ist, ist für die rechtliche Beurteilung bedeutungslos. Auf den Absatzerfolg kommt es für\ndie Bestrafung wegen Hehlerei durch die Merkmale Absetzen oder Absetzenhelfen nicht an.\n\nFür Hehlerei in der Begehungsform des Absetzenhelfens hat dies der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem zum Abdruck in der Entscheidungssammlung\nvorgesehenen Urteil vom 16. Juni 1976 (3 StR 62/76 =\nNJW 1976, 1900) entschieden. Der erkennende 4. Strafsenat schließt sich dieser Entscheidung an.\n\nFür Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 26. Mai 1976 (2 StR 634/75) allerdings die\nAuffassung vertreten, daß vollendete Hehlerei nur dann\nvorliege, wenn es wirklich zum Absatz des Hehlgutes\ngekommen sei (vgl. NW 1976, 1698). Dieser Rechtsauffassung, die lediglich auf den äußeren Sinngehalt des\nWortes \"Absetzen\" als Ausdruck für eine vollzogene\nVeräußerung abstellt und den Willen des Gesetzgebers\n\nSD\n\n- 1 -\n\nder Neufassung unberücksichtigt läßt, kann sich der\nerkennende Senat indessen nicht anschließen. Für ihn\nsind vielmehr folgende Erwägungen maßgebend:\n\n14. Unter dem Merkmal \"Mitwirken zum Absatz\" der\nalten Gesetzesfassung haben in ständiger Rechtsprechung das Reichsgericht (zuletzt RGSt 56, 191, 192;\nvgl. auch bei Fezer NJW 1975, 1982) und ihm folgend\nder Bundesgerichtshof (NJW 1955, 350, 351; BGHSt 22,\n206, 207) jede vorbereitende, ausführende oder auch\nnur helfende Tätigkeit zum Zwecke des Absatzes verstanden ohne Rücksicht darauf, ob der Absatz tatsächlich gelungen ist oder nicht. Diese Auffassung, die\nauch im Schrifttum vorherrschend war (vgl. LK 9. Aufl.\n§ 259 StGB Rn 21; Dreher 34, Aufl. §§ 259 StGB Bem.\n3Bc sowie die von Schönke/Schröder 17. Aufl. § 259\nStGB Rn 40 angeführten Literaturstellen), stützt sich\nauf Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift.\nDer Bundesgerichtshof hat an ihr auch festgehalten,\nnachdem die StrafrechtsangleichungsVO vom 29. Mai 1943\nauch den Versuch der Hehlerei unter Strafe gestellt,\nden Wortlaut des Absatzes 1 des § 259 StGB indessen nicht\ngeändert hat (vgl. NJW 1955, 350, 353; zur Gegenmeinung vgl. u. a. Schönke/Schröder aa0; Stree GA 1961, 33,\n43).\n\n2, An die Stelle von \"Mitwirken zum Absatz\" sind\nmit der Neufassung des § 259 StGB die Merkmale \"absetzt oder absetzen hilft\" getreten. Durch die Aufnahme des Merkmals \"absetzt\" wollte der Gesetzgeber lediglich klarstellen, daß Hehler auch derjenige ist, der\ndas Hehlgut zwar im Einverständnis mit dem Vortäter,\naber sonst völlig selbständig für dessen Rechnung ab-\n\n-8-\n\nsetzt (Amtliche Begründung zum Entwurf eines EGStGB\nBT-Drucksache VII/550 S. 253). Absetzen ist danach\ndas selbständige, Absetzenhelfen das unselbständige,\nan Weisungen gebundene Unterstützen des Vortäters.\nBeide unter die gleiche Strafdrohung gestellte Merkmale umschreiben zwar unterschiedliche Tätigkeiten,\nstehen aber gleichgeordnet nebeneinander; zwischen\nihnen besteht kein Stufenverhältnis; (auch) das Absetzenhelfen ist nicht etwa bloße Beihilfehandlung, sondern eine selbständige Tatbestandsalternative. Das hat\nder 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der angeführten Entscheidung unter Ablehnung der Rechtsauffassung insbesondere des Oberlandesgerichts Köln (NIW\n1975, 987, 988) überzeugend dargelegt. Auch der\n\n2. Strafsenat vertritt insoweit keine andere Meinung.\n\n3, Im übrigen sollten die Merkmale \"absetzt oder\nabsetzen hilft\" zusammen keinen anderen Inhalt haben\nals das Merkmal \"Mitwirken zum Absatz\" der alten Gesetzfassung. Irgendeine Einschränkung des bisherigen\nAnwendungsbereichs der Hehlereivorschriften, etwa in\ndem Sinne, daß das Absetzen und/oder das Absetzenhelfen nunmehr nur noch als vollendete Hehlerei zu bestrafen sei, wenn der Absatz gelungen ist, war vom Gesetzgeber bei der Verabschiedung der neuen Gesetzesfassung mit Sicherheit nicht beabsichtigt. In der\nAmtlichen Begründung (aa0 S. 252, 253) heißt es, daß\ndas Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache\nim Einverständnis mit dem Vortäter verhindert werden\nsolle und daß mit der vom geltenden Recht abweichenden\nUmschreibung der Ausführungshandlungen \"Nabsetzt\" und\ntabsetzen hilft\" nur unbedeutende sachliche Änderungen\nverbunden seien, die (wie unter 2. oben bereits ausgeführt) lediglich der Klarstellung dienen, daß Hehler\n\n-9-\n\nauch derjenige sei, der die Sache zwar im Einverständnis mit dem Vortäter, aber sonst völlig selbständig\nauf dessen Rechnung absetzt. Aus der Formulierung \"nur\nvon untergeordneter Bedeutung ist es, daß der Entwurf\nals Tathandlung neben dem Hilfeleisten beim Absatz\nauch das Absetzen selbst aufführt\", ergibt sich, daß\nder Gesetzgeber, der die Neufassung entsprechend dem\nEntwurf in Geltung gesetzt hat, es bei dem bisherigen\nRechtszustand belassen wollte. Auch den sonstigen Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, daß im Gesetzgebungsverfahren eine andere Auffassung vertreten\nworden wäre. Hätte der Gesetzgeber den gefestigten\nStand der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung\nzum \"Mitwirken zum Absatz\" nunmehr bei einem oder bei\nbeiden neuen Merkmalen verlassen wollen, wäre der Entwurf angesichts der immerhin bestehenden unterschiedlichen Meinungen in der Begründung darauf eingegangen\nund hätte eine (gewollte) Änderung hier nicht als nur\nvon untergeordneter Bedeutung bezeichnet (so auch Fezer\naa0; Meyer MDR 1975, 721, 722; Dreher StGB 36. Aufl.\n\n§ 259 Rn 19).\n\nDementsprechend hat dann auch der 3. Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs in dem angeführten Urteil entschieden, daß vollendete Hehlerei in der Begehungsform des Absetzenhelfens auch dann vorliege, wenn eS\nnicht zum Absatz gekommen Sei.\n\n4. Für das Merkmal Absetzen kann nichts anderes\ngelten. Die Auslegung jeder gesetzlichen Bestimmung hat\nallerdings bei ihrem Wortlaut zu beginnen. Entgegen\nder Auffassung des 2. Strafsenats drückt das Wort \"absetzt\" indessen sprachlich nicht zwingend aus, daß der\nAbsatz gelungen, die dazu angestrengte Tätigkeit erfolg-\n\n- 10 -\n\nreich abgeschlossen, die abzusetzende Sache in die\nHände eines neuen Besitzers übergegangen sein müßte.\nSprachlich 1äßt sich unter \"absetzt\" ohne weiteres.\nebenso (nur) das bloße Tätigwerden \"beim Absetzen\",\ndaß \"Mitwirken zum Absatz\" der alten Gesetzesfassung\nverstehen (vgl. auch Meyer aa0). Läßt aber, wie hier,\nder vom Gesetzgeber verwendete Wortlaut mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, SO ist zur Auslegung der gesetzgeberische Wille mit heranzuziehen (vgl. auch\nBGHSt 14, 116, 118). Dieser spricht eindeutig für\n\ndie hier vertretene Auffassung. Wenn das Wort \"absetzen\" bei der Auslegung anderer Vorschriften im\nSinne eines vollendeten Absatzes verstanden worden\nist (vgl. z. B. RGSt 56, 6, 10 zu § 60 Tabaksteuergesetz 1919) und nach Sinn und Zweck jener Vorschriften auch so zu verstehen sein mag, SO läßt sich daraus\nfür die Auslegung des § 259 StGB nF nichts Entscheidendes herleiten.\n\nWird ein Tatbestand, wie hier nur zur Klarstellung in Teilpunkten neu gefaßt, so darf er zudem\nnicht so sehr nach dem Wortlaut ausgelegt werden,\nwie ein Tatbestand, der vollkommen neu gestaltet worden ist. Der Zweck der jeweiligen neuen Fassung steht\ndann im Vordergrund. Die Auslegung muß deshalb auf\ndie gesamte Änderung abstellen und nicht auf jeweils\nnur eines von den mehreren verwendeten neuen Worten.\nDie ohnehin nach Gesetzesänderungen vorhandene Rechtsunsicherheit darf durch eine vom Sinn und Zweck der\nneuen Fassung losgelöste Wortauslegung nicht noch\ngrößer werden. Die Auslegung muß vielmehr so vorgenonmen werden, daß dort, wo der Wortlaut nicht völlig\neindeutig ist, diejenige gewählt wird, die keine - un-\n\nJS\n\n- 11 -\n\nbeabsichtigte - rechtliche Auswirkungen hat (vgl.\n\nauch Fezer aa0). In Ansehung dessen, daß der Gesetzgeber ohne die Absicht einer sachlichen Änderung nur\ndas alte Merkmal \"Mitwirken zum Absatz\" klarstellend\nim Sinne der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze durch die Worte \"absetzt oder absetzen\nhilft\" ersetzt hat, darf die Auslegung auch nur in\ndiesem Sinne geschehen.\n\n5. Für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung der beiden neuen Merkmale Nabsetzt\" und \"absetzen hilft\" ist kein Raum (vgl. oben unter 2.). Der\nGesetzgeber kann das Absetzen in beiden Merkmalen entweder nur als abgeschlossene Tätigkeit oder als das\nTätigwerden dazu verstanden haben. Es würde gegen\ndas Gebot der Gerechtigkeit verstoßen, wenn der unselbständige Absatzhelfer, zumal dann, wenn er sich\nnur unerheblich und vorübergehend betätigt hat, stets\nwegen vollendeter Hehlerei bestraft werden müßte,\ndagegen der selbständige (der sogenannte Verkaufskonmissionär), vor allem nach umfangreicher Tätigkeit,\nnur wegen versuchter Hehlerei, d. h. also milder zu\nbestrafen wäre, weil der Absatz schließlich doch\nnicht gelungen ist. Die gleichartige Bestrafung beider\nBegehungsformen bei nicht gelungenen Absatz nur wegen\nversuchter Tat würde aber eine nicht zu ertragende\nMißachtung des gesetzgeberischen Willens und seiner\nkriminalpolitischen Ziele bedeuten.\n\nDer 2. Strafsenat hat auf Anfrage inzwischen erklärt, daß er an seiner im Urteil vom 26. Mai 1976\nvertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung nicht\nfesthalte. Einer Vorlage der Sache an den Großen Senat für Strafsachen bedarf es daher nicht.\n\n- 12 -\nII. B\n\nDie Strafkammer hat die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Hehlerei lediglich damit begründet,\nME habe dadurch zum Absatz gestohlener Sachen\nmitgewirkt, daß er All zu ZU ge schickt\nhabe, damit über Ailßdie gestohlenen Gemälde\nverkauft werden könnten (UA Bl. 14/15). Voraussetzung für die Bestrafung wegen Hehlerei ist jedoch,\nwie bereits dargelegt, in jedem Fall ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter. Eine solche\nVerbindung bestand hier nur zwischen MED und\nZUEEEEEEED. Deshalb hängt auch die Bewertung des\nstrafbaren Verhaltens des ME davon ab, wie\ndas Verhalten UHHEEEED zu würdigen ist:\n\na) Hat Zum, als MESSE inen Tatbeitrag leistete, sich der Unterschlagung schuldig ge-\n\nmacht, ist MED wegen vollendeter Hehlerei in\nder Form des Absetzenhelfens zu bestrafen.\n\nb) Hat ZUEEED sich der Hehlerei in der Form\ndes \"Sich-Verschaffens\" schuldig gemacht, ist ME\nWEB ebenfalls wegen vollendeter Hehlerei in der Form\ndes Absetzenhelfens zu bestrafen (BGH LM Nr. 2 zu\n§ 259 StGB; BGH GA 1957, 176, 177).\n\nc) Hat sich ZW dagegen der \"vollendeten\"\nHehlerei in der Form des Absetzens oder des Absetzen-\n\n- 13 -\n\nhelfens schuldig gemacht, kann ME nur wegen\nBeihilfe zu dieser Hehlerei bestraft werden.\n\nMayr Börtzler Hürxthal\n\nZipfel Knoblich","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-04/4-str-255-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-04/4-str-255-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:24.825891+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-11-04/4-str-255-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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