{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-11-03","aktenzeichen":"2 StR 534/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"06 \\\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 534/76 BESCHLUSS\n3.41\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Hans-Gerd Josef H EB aus EHER“, DEREN,\ngeboren am EEEEES 1935 in Do: .\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 5. Mai 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte verurteilt ist. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Strafkammer stützt den Schuldspruch allein auf\ndie Aussage der Zeugin Birgitt WEB, obwohl die Sachverständige deren Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen hat\n(UA S. 7). Dagegen ist zwar im Grundsatz nichts einzuwenden. Jedoch hätte sich hier die Strafkammer wegen der Besonderheiten des Falles nicht auf die bloße Bemerkung beschränken dürfen, daß die Sachverständige Zweifel hatte,\nsondern im Urteil die von der Sachverständigen angegebenen Gründe für ihre Zweifel mitteilen müssen. Nur auf\ndiese Weise wäre dem Revisionsgericht die Möglichkeit zur\nPrüfung eröffnet worden, ob die Kammer rechtlich beden-\n_kenfrei auf Grund eigener Sachkunde die Zweifel der Sachverständigen für nicht durchgreifend erachtet hat (vgl.\nBCHSt 12, 18).\n\n1\n\n>\nFr\n\nBesonderer Anlaß zu Ausführungen in diesem Sinne\nbestand hier deshalb, weil das Mädchen - anders als bei\nseiner polizeilichen Vernehmung - erstmals gegenüber der\nSachverständigen und dann in der Hauptverhandlung einen\nweiteren Vorfall mit dem Angeklagten geschildert hat, der,\nhätte er sich ereignet, nicht wesentlich geringer zu werten wäre als die von der Strafkammer für erwiesen erachtete Tat (UA S, 6). Die Strafkammer geht auf diesen Vorfall\nnicht näher ein, läßt insbesondere offen, ob sie auch insoweit von der Wahrheit der Schilderung des Mädchens überzeugt ist. Konnte sie diese Überzeugung nicht erlangen, so\nkönnten sich hieraus Folgerungen auch für die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der übrigen Aussage ergeben. Auf eine Erörterung dieser Frage kann deshalb nicht verzichtet werden.\n\nBedenken bestehen im übrigen auch gegen die Strafzumessungserwägungen, soweit die Strafkammer darin dem Angeklagten \"ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit\" zur Last\nlegt. Dieser Vorwurf ist jedenfalls nach den bisherigen\nFeststellungen nicht gerechtfertigt.\n\nSchumacher willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-03/2-str-534-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-03/2-str-534-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.026654+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-11-03/2-str-534-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1976-11-03","dockets":["2 StR 534/76"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.11.1976 – 2 StR 534/76","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-03/2-str-534-76","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 5. Mai 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte verurteilt ist. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:18:27.026654+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}