{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-10-27","aktenzeichen":"2 StR 486/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"06\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 486/76 URTEIL\n2»,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Architekten Helmut H EB aus SCHE, geboren\n\nam GENE 1935 in Degiip Kreis ap,\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht EB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte GW in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär u bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom\n\n28. April 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n43\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unterschlagung in zwei Fällen, Verstoßes gegen ein Berufsverbot und Steuerhinterziehung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten\nverurteilt sowie ein Berufsverbot als Bauführer und Architekt für die Dauer von fünf Jahren verhängt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nhat Erfolg.\n\nI. 1. Der Angeklagte hatte im Fall IV 1 der Urteilsgründe den Eheleuten Sch ein Grundstück zum Kauf angeboten,\ndas ihm nicht gehörte, das er aber jederzeit erwerben konnte. Mit der Angabe, er habe eine Schuld beim Finanzamt, und\nunter Herabsetzung des Kaufpreises veranlaßte er die Kaufinteressenten, ihm noch vor dem ins Auge gefaßten Vertragsschluß die Kaufpreissumme auszuhändigen. Zu der für den\nfolgenden Tag vereinbarten notariellen Beurkundung erschien\ner nicht. Nach den Feststellungen hatte er zunächst die Absicht, den Eheleuten Sch das Eigentum am Grundstück zu\nverschaffen, Unter Aufgabe dieses Plans verwandte er dann\njedoch den erhaltenen Geldbetrag für eigene Zwecke.\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkanmmer dem Angeklagten Unterschlagung zur Last gelegt hat;\ndenn der Angeklagte wurde nach den Feststellungen durch die\nÜbergabe Eigentümer des Geldes, so daß es für ihn, als er\nes später für sich verwandte, keine fremde Sache mehr war.\n\n2. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht das\nTatgeschehen erneut unter allen rechtlichen Gesichtspunkten,\ninsbesondere dem Gesichtspunkt des Betrugs, zu prüfen haben.\n\nDabei wird zu beachten sein, daß der Angeklagte nicht\nnur die Eheleute Schi über sein Eigentum an dem Grundstück getäuscht hat, sondern ohne ersichtlichen Grund dem\n\nschon für den nächsten Tag vereinbarten Beurkundungstermin\nferngeblieben ist.\n\nII, Im Fall IV 2 der Urteilsgründe legt die Strafkammer\ndem Angeklagten Unterschlagung von 9.000,- DM zur Last,\ndie er von seiner Bekannten Anneliese Dr erhalten\nhatte, um damit eine Schuld dieser Bekannten bei der Firma\nHER zu begleichen. Auch dieser Schuldspruch kann keinen\nBestand haben.\n\nNach den bisherigen Feststellungen kommt Unterschlagung nur in Betracht, soweit der Angeklagte von den\n9.000,-- DM insgesamt 3.300,-- DM vereinbarungswidrig in\neigenem Interesse verwandt hat: So bezahlte er 1.300,-— DM\nzur Erfüllung einer Schuld seiner Bekannten K-1 u\nund gab in eigenen Namen ein Darlehen von 2.000,-- DM an\nManfred CE und Roland Me. Eine Verurteilung wegen Unterschlagung scheidet dagegen aus, soweit der Angeklagte\nim Einverständnis der Frau Br ı1.000,-- DM an den Makler WER gegeben hat und - nach dem Grundsatz \"im\nZweifel für den Angeklagten\" - soweit der Verbleib von\n500,-- DM nicht geklärt werden kann.\n\nWegen des Restbetrags fehlt es im Urteil an hinreichenden Feststellungen dafür, daß sich der Angeklagte das\nGeld im Sinne des § 246 StGB zugeeignet hat (vgl. BGHSt 4,\n236, 238; 17, 87, 92). Insoweit kommt im übrigen auch Untreue (§ 266 StGB) in Betracht,\n\nIII. Durchgreifende Bedenken - jedenfalls auf Grund der\nbisherigen Feststellungen - bestehen auch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot als Architekt oder Bauführer (Fall IV 3 der Urteilsgründe, § 145 c StGB), weil dem Urteil nicht entnonmen werden kann, wie im einzelnen der Angeklagte nach der\nRechtskraft des das Berufsverbot aussprechenden Urteils\n(26. April 1973) diesem Verbot zuwidergehandelt hat.\n\nFür einen Verstoß in diesem Sinne dürfte nur die Erfüllung von \"Planungs- und Bauleitungsaufgaben\" an drei\nHäusern, darunter einem dem Angeklagten selbst gehörenden\nHaus, in Betracht kommen. Soweit dieses eigene Haus des\nAngeklagten in Frage steht, ist hervorzuheben, daß der Bau\neines Eigenheims regelmäßig zu den Maßnahmen der privaten\nDaseinsvorsorge gehört. Er kann, wenn die erforderlichen\nGenehmigungen vorliegen und die vorgeschriebene behördliche Aufsicht gewährleistet ist, weitgehend in Eigenhilfe\nvollzogen werden, Ein Verstoß gegen das dem Angeklagten\nauferlegte Berufsverbot lag deshalb nur vor, wenn der Angeklagte bei dem Bau den Bereich seiner Privatsphäre verlassen, insbesondere die Grenzen der Eigenhilfe überschritten hat, um zu Tathandlungen zu gelangen, die von dem Berufsverbot geschützte Allgemeininteressen berühren. Es muß\ndaher im einzelnen festgestellt werden, was der Angeklagte\nbei der Errichtung oder Vollendung seines Hauses unternonmen hat. Solche Feststellungen 1äßt das angefochtene Urteil\nvermissen,\n\nEbenso lückenhaft sind aber auch die Feststellungen\nhinsichtlich der beiden anderen Häuser (Haus Rp und\nHaus Ke@). Auch hier bleibt letztlich offen, welche Hand-\n\nCr9\n\nlungen im einzelnen dem Angeklagten von der Strafkammer\nvorgeworfen werden, ob sich insbesondere seine - möglicherweise untergeordnete - Tätigkeit auf die Vergabe von\nBauaufträgen und die Bestellung von Materialien beschränkte, ganz abgesehen davon, daß nach den Feststellungen ein Verkauf dieser Häuser schon ver dem Berufsverbot nicht ausgeschlossen werden kann.\n\nIV, Unzureichende Feststellungen zum Schuldumfang haben schließlich auch die Aufhebung des Schuldspruchs im\nFall IV 4 der Urteilsgründe zur Folge. Tathandlung war\nhier die Nichtanmeldung und Nichtabführung der vom gezahlten Lohn einzubehaltenden Lohnsteuer (vgl. BGHSt 25,\n319, 323 f). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zwar\nzu entnehmen, daß der Angeklagte seiner steuerlichen\nPflicht insoweit nicht nachgekommen ist. Jedoch wird im\nUrteil die Höhe der verkürzten Steuern nicht mitgeteilt.\nAus der Höhe der Lohnforderungen, die die Arbeitnehmer\nbei ihrem Ausscheiden gegen den Angeklagten hatten (UA\nSs. 19), läßt sich die fällig gewordene Lohnsteuer auch\nnicht annähernd ermitteln. Die in den Strafzumessungserwägungen vorgenommene Schätzung der Schadenshöhe (UA\nS. 30) entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Der Senat\nist auch auf Grund der tibrigen Feststellungen nicht in\nder Lage zu prüfen, ob die Strafkammer der Verurteilung\neinen zutreffenden Schuldumfang zugrunde gelegt hat.\n\n5, Für die neue Verhandlung merkt der Senat noch\nan, daß die Begründung für die Verhängung des - neuen -\nBerufsverbots nicht erkennen läßt, von welchen Erwägun-\n\ngen sich das Landgericht hat leiten lassen. Auf BGHSt 22,\n144 wird verwiesen,\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nMeyer Baddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-27/2-str-486-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145c","ref_norm":"145c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-27/2-str-486-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.756699+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-10-27/2-str-486-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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