{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-10-27","aktenzeichen":"2 StR 366/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 366/76 URTEIL\n23.9»)36\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Techniker Wolfgang B DB aus DEEEEEEEE-LO, geboren am GEBEN 1951 in TER, zur\n\nZeit einstweilen untergebracht\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte HP in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär GUEEEEER dei der Verkündung\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 16. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht in Mainz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\nDie mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision\ndes Beschuldigten hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß der Beschuldigte, als er die ihm vorgeworfenen sechs Betrüge beging,\nmöglicherweise wegen geistiger Störungen im Sinne einer\nbeginnenden paranoid gefärbten Psychose schuldunfähig\n(§ 20 StGB), mit Sicherheit jedoch seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert (§ 21 StGB) war. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist die Strafkammer\nder Ansicht, daß der Beschuldigte auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und wegen\nseiner Geisteskrankheit eine erhebliche Störung des\nsozialen Umfeldes sowie der Allgemeinheit zu befürchten\nsei.\n\nDamit sind die Voraussetzungen des § 63 StGB für\ndie Unterbringung noch nicht ausreichend dargelegt. Die\nUnterbringung kann nur dann angeordnet werden, wenn zur\nZeit des Urteils die öffentliche Sicherheit diese Maßregel erfordert (BGHSt 25, 59). Die Strafkammer hat jedoch nicht hinreichend dargetan, daß der Beschuldigte\nauch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen\nkann und wird. Zwar sind die von ihm in den sechs Fällen\nangerichteten Schäden erheblich (vgl. dazu BGHSt 2,, 153;\nBGH, Urt. vom 22. Juni 1976 - 1 StR 295/76 - und vom\n23. Juni 1976 - 3 StR 99/76 -). Den Feststellungen ist\njedoch nicht zu entnehmen, daß auch in Zukunft derartige\nStraftaten des Beschuldigten erwartet werden können.\n\n-L- |\n\nZur Zeit der Hauptverhandlung war der Beschuldigte\nnach den Urteilsfeststellungen sicher schuldunfähig\nim Sinne des § 20 StGB. Seine Persönlichkeit hatte\nsich nach der Tat verformt (UA Bl. 9). Er hat \"jeglichen Realitätsbezug verloren. Es zeichnet sich\neine geistige Erkrankung und Zerstörung der Gehirnfunktion ab. Er bietet das Bild einer zerstörten\nPersönlichkeit\" (UA Bl. 10). Auf Grund seiner Persönlichkeitsverformung war er zu keinem geordneten\nGespräch mehr in der Lage (UA Bl. 2, 9). Ein sicheres und gewandtes Auftreten ist ihm nicht mehr möglich. Deshalb wird er Betrügereien der ihm bisher\nvorgeworfenen Art in Zukunft nicht mehr begehen\n\nkönnen. Für die Unterbringungsanordnung reicht es\nallerdings auch aus, daß die geistige Störung die\nWahrscheinlichkeit erheblicher künftiger anders gearteter für die Allgemeinheit gefährlicher Taten begründet (BGHSt 5, 140; 24, 134, 136). Diese Voraussetzung wird im Urteil jedoch nicht konkret dargelegt. Bie allgemeine Ausführung, \"daß von dem Beschuldigten infolge seiner Geisteskrankheit eine\nerhebliche Störung des sozialen Umfeldes und eine\nGefährdung der Allgemeinheit sowie eine Gefährdung\nder eigenen Person zu befürchten ist. Es ist zu erwarten, daß der Beschuldigte erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und daß er deshalb für die\nAllgemeinheit gefährlich ist\", genügt bei dieser\nSachlage nicht. Es muß aus dem Urteil hervorgehen,\nob und welche erheblichen Taten vom Beschuldigten\nnoch zu erwarten sind. Da es daran fehlt, war das\nUrteil aufzuheben.\n\n-5-\n\nSollten in der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht\nfestgestellt werden können, kommt noch eine Unterbringung nach dem Landesgesetz über Unterbringung\nvon Geisteskranken und Suchtkranken vom 19. Februar\n4959 (GVBi 91, 114) in Betracht.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-27/2-str-366-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-27/2-str-366-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.718160+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-10-27/2-str-366-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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