{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-10-27","aktenzeichen":"2 StR 242/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"062%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 242/76 | URTEIL\n2 hi e,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Verleger Herbert Albert KO zu: DEE,\ngeboren am EEE 1935 in we,\n\n2. die Buchhalterin Frieda Elisabeth KB zeborene\n\nMER aus BB. geboren am 1940 in CEB-GER /Krs. Bac DEE,\n\nwegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u.a.\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n28. Oktober 1976 aufgrund der Sitzung vom 27. Oktober 1976, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt u bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iii\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nHerbert in der Sitzung vom\n27. Oktober 1976,\n\nJustizangestellte N\nJustizhauptsekretär EEE\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n11. November 1975 werden verworfen. Jeder\nBeschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsnittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n44\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten Herbert\nKammer wegen Inverkehrbringens von Haschisch in Tateinheit mit Steuerhehlerei eine Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten, gegen seine Ehefrau\nwegen Beihilfe hierzu eine Freiheitsstrafe von einem\nJahr verhängt und das sichergestellte Betäubungsmittel\neingezogen.\n\nMit den von den Angeklagten eingelegten Revisionen\nwird das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen\nRechts gerügt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Herbert KM\n\n1. a) Von diesem Angeklagten sind unter anderem\ndie Hilfsbeweisamträge gestellt worden, mehrere von\nihm benannte Zeugen darüber zu vernehmen, daß er \"im\nhöchsten Grade drogenabhängig und auf Spritzen angewiesen war\", sodann nach Vernehmung dieser Zeugen ein\nergänzendes Sachverständigengutachten zur Frage seiner\nverminderten Schuldfähigkeit einzuholen. Die Strafkammer\nhat im Urteil die behauptete Drogenabhängigkeit als wahr\nunterstellt. Gleichwohl ist sie zu dem Ergebnis gelangt,\ndaß der Angeklagte zur Tatzeit nicht unter Drogeneinfluß gestanden habe, und hat die Anhörung eines weiteren\nSachverständigen abgelehnt.\n\nDer Beschwerdeführer sieht hierin einen Widerspruch\nzu der Wahrunterstellung und rügt Verletzung des § 244\nAbs. 2 und 3 StPO. Sein Vorbringen greift nicht durch.\n\n-uL-\n\nEs kann offen bleiben, ob diese Verstöße wirklich\nvorliegen. Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich allein noch nicht die Aufhebung oder\nerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit. Derartige\nFolgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahnsweise gegeben, zum Beispiel wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich\nmittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner\nunter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand\neines akuten Rausches verübt. Ein solcher Ausnahmefall\nlag nach den Urteilsfeststellungen hier nicht vor. Der\nBeschwerdeführer hat selbst nicht behauptet, daß seine\nPersönlichkeit durch mehrjährigen Rauschmittelgenuß\nin einem derartigen Maße beeinträchtigt gewesen sei\noder daß er die Tat unter dem Einfluß eines akuten\nRausches begangen habe. Gegenüber der Feststellung\ndes Landgerichts, er habe das Geschäft nicht etwa zur\nBefriedigung seiner Drogensucht getätigt, sondern um\naus dem Erlös eine Tankstelle zu pachten, hat er nunmehr vorgebracht, die durch die Tankstelle zu erzielenden Einnahmen hätten nach seiner Vorstellung zur Sicherung des regelmäßigen Bezugs von Betäubungsmitteln für\nihn dienen sollen. Aber auch dann wäre kein Ausnahmefall in dem dargelegten Sinn gegeben; denn der Angeklagte hätte hier nicht unter dem Einfluß erheblicher\nEntzugswirkungen mit dem Ziel ihrer unmittelbaren und\numgehenden Beseitigung gehandelt. Das Landgericht war\ndeshalb rechtlich nicht gehindert, die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten zu bejahen.\n\n-5_\n\nb) Demgemäß können auch die weiteren Verfahrensbeschwerden, soweit sie die bloße \"Drogenabhängigkeit\"\nbetreffen, den Bestand des Urteils nicht gefährden. Die\nsonstigen formellen Rügen sind offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Zwar ist vom Landgericht bei\nder rechtlichen Würdigung u.a. die Begehungsweise\ndes Ansichbringens (§ 398 Abs. 1 AO @F) als erfüllt\nangesehen worden, obwohl deren Voraussetzungen mangels\nErlangens eigener Verfügungsgewalt nicht vorlagen. Jedoch wird der Angeklagte durch die unzutreffende Annahme dieser Alternative nicht beschwert, da er den\nTatbestand der Steuerhehlerei in der Form des Absetzens\nverwirklicht hat. Ferner kommt es nicht darauf an, ob\ndie Strafkammer zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß\nbei der Einfuhr des Haschisch Zoll hätte gezahlt werden\nmüssen. Zumindest unterlag sie einer Einfuhrumsatzsteuer. Gegen die Anwendung des § 398 AO bestehen daher auch insofern keine Bedenken.\n\nII. Die Revision der Angeklagten Frieda Kammer\n\n1. a) Die Rüge des Verstoßes gegen § 136 a StPo\nist unbegründet. Ob der Zeuge Mi der Angeklagten\nbei der polizeilichen Vernehmung wirklich gedroht hat,\nsie werde dem Haftrichter vorgeführt und ihre Kinder\nwürden in einem Heim untergebracht, wenn sie nicht die\nWahrheit sage, kann dahingestellt bleiben, ferner ob\nhierin unter den gegebenen Umständen das Androhen einer\nnach dem Strafverfahrensrecht unzulässigen Maßnahme zu\n\n-6-\n\nsehen ist. Sollte sich der Zeuge in diesem Sinn geäußert haben, so hat sich die Angeklagte dadurch\ndoch nicht in ihrer freien Willensentschließung\nbeeinträchtigen lassen. Wie Band I Blatt 53 f der\nStrafakten zu entnehmen ist, hat sie bei jener Vernehmung energisch bestritten, an weiteren ihr vorgeworfenen Straftaten beteiligt gewesen zu sein.\nDieses Verhalten wäre aber unverständlich, wenn\n\ndie Angeklagte aufgrund einer derartigen Androhung\nwirklich befürchtet hätte, in Untersuchungshaft\ngenommen zu werden, falls sie nicht gestehe.\n\nb) Im übrigen ist ihr Vorbringen offensichtlich\nunbegründet.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat gleichfalls keinen Rechtsfehler\nzu Ungunsten der Beschwerdeführerin aufgedeckt.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-27/2-str-242-76","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-27/2-str-242-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.778085+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-10-27/2-str-242-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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