{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-10-13","aktenzeichen":"2 StR 426/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 426/76 BESCHLUSS\nA110\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Erich Friedrich H EB ohne festen\n\nWohnsitz, geboren omg 1927 in CHE, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO am 13. Oktober 1976 einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 29. Oktober 1975 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen,\nsexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexueller Nötigung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten dringt mit einer\nVerfahrensbeschwerde durch.\n\nDas Landgericht hat die Verurteilung des die Tat\nleugnenden Angeklagten auf die Angaben der mitangeklagten früheren Ehefrau und die Aussage der Verletzten Erika HM gestützt. Erika Hätti ist nur\naußerhalb der Hauptverhandlung durch die drei Berufsrichter der Kammer als beauftragte Richter vernommen worden. Die Niederschrift dieser Aussage wurde\ngemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO in der Hauptverhandlung\nverlesen.\n\n- 3.\n\nDie Revision bemängelt mit Recht, daß das Landgericht bei der Würdigung der Aussage der Zeugin auch\nden persönlichen Eindruck verwertet hat, den die drei\nBerufsrichter bei ihrer Vernehmung gewonnen hatten.\nWie der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 2, 2 ausgeführt hat, beruht die Möglichkeit der Vernehmung\ndurch einen beauftragten Richter nicht auf der Absicht des Gesetzgebers, der beauftragte Richter solle\nden nicht an der Vernehmung beteiligten Gerichtsmitgliedern, insbesondere den Schöffen, bei der Beratung\nden persönlichen Eindruck vermitteln, den er bei der\nVernehmung der Beweisperson gewonnen hat. Das würde\ndem Grundsatz des § 261 StPO widerstreiten, daß das\nUrteil allein auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung\nberuhen darf. Nur Beobachtungen, die der vernehmende\nRichter in der Niederschrift über die Vernehmung festgehalten hat und die infolgedessen als Bestandteile\ndes Protokolls in der Hauptverhandlung mit verlesen\nworden sind, dürfen als Grundlage der Feststellungen\ndienen.\n\nHiergegen hat das Landgericht verstoßen. Denn die\nUrteilsausführungen auf S. 16 und 20 UA lassen sich\nnur dahin deuten, daß das Landgericht Wahrnehmungen\nder drei Berufsrichter bei der kommissarischen Vernehmung berücksichtigt hat, die bei der Vernehmung\nvon diesen gemacht worden waren und für die sich in\ndem Vernehmungsprotokoll keine Feststellung auffinden 1äßt.\n\nDaß das Urteil auf diesem Rechtsmangel beruht,\nkann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, zumal das Landgericht diesem Be-\n\nweisanzeichen große Bedeutung beigemessen und sich\nnicht damit begnügt hat, sich insoweit auf die Ergebnisse einer Befragung der bei der Vernehmung anwesenden Sachverständigen zu stützen.\n\nDa das angefochtene Urteil aus diesem Grund aufgehoben werden muß, braucht auf die weiteren Rügen\nnicht eingegangen zu werden und erübrigt sich auch\neine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung,\nden der Angeklagte zur Nachholung weiterer Verfahrens-\n\nrügen gestellt hat.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-13/2-str-426-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-13/2-str-426-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.409111+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-10-13/2-str-426-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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