{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-08-25","aktenzeichen":"2 StR 342/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 342/76 URTEIL\nSP.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Stenotypistin Waltraud Magdalene 1 (EHEN.\ngeborene Wi. aus wi@B, geboren am EEE 1945 in\n\nWeggiiiß/tierzogtum Lagiil, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n0523\n\nu\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. August 1976, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten und des\nNebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - in Köln vom\n13. Januar 1976 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes\nunter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit\nzu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die\nRevisionen der Angeklagten und des Nebenklägers, welche\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügen,\nbleiben ohne Erfolg.\n\nI. Die Revision der Angeklagten\n\n1. Die Revision rügt vergeblich die Ablehnung des\nauf die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen über\nihre Schuldfähigkeit gerichteten Hilfsbeweisamtrages.\n\nEin weiterer Sachverständiger braucht nicht schon\ndeshalb gehört zu werden, weil nach Auffassung der Verteidigung die Möglichkeit besteht, er werde zu einem anderen\nErgebnis kommen als die bereits vernommenen, sofern nur\ndas Gericht von der Richtigkeit der bereits erstatteten\nGutachten aus wohlerwogenen Gründen überzeugt ist und nicht\ndie in § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO angeführten Ausnahmefälle\ngegeben sind (BGH, Urteil vom 1. August 1967 - 1 StR 274/67 -).\n\nDas Schwurgericht hat die von ihm als \"überzeugend\"\n(UA S. 27) bezeichneten Ausführungen der Sachverständigen\nProf. Dr. HB und Dr. GW nicht, wie die Verteidigung\nvorträgt, ohne eigene Wertung wiederholt. Das Landgericht\nhat vielmehr die generelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten auch aufgrund des in der Hauptverhandlung von der Angeklagten gewonnenen Eindrucks und der ihm\n\nvom Sachverständigen Dr. GB vermittelten Sachkunde beurteilt (UA S. 25).\n\nDaraus und aus den eingehenden Ausführungen zu den\ndie Bewußtseinslage der Angeklagten zur Tatzeit bestimmenden Einflüssen (UA S. 25 - 29) ergibt sich, daß sich der\nTatrichter auf der Grundlage der Darlegungen zweier Gutachter ein eigenes Urteil über die Zurechnungsfähigkeit\nder Angeklagten zur Zeit der Begehung der Tat gebildet hat.\n\n2. Die Sachverständigen nach der Art und dem Zeitpunkt der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen zu befragen, stand der Angeklagten und ihren Verteidigern in der\nHauptverhandlung frei. Daß sie diese Gelegenheit ungenutzt\nverstreichen ließen, ist zur Begründung einer Verletzung\nder Aufklärungspflicht durch das Gericht ungeeignet.\n\nDie Richtigkeit der durch den Sachverständigen\nDr. Goette dem Gericht vermittelten Kenntnisse vom Intelligenzquotienten und den Charaktereigenschaften der Angeklagten wird durch den Umstand, daß der Sachverständige\nden I Q in einer halben Stunde ermittelt und die vorbereitende Exploration in der Untersuchungshaftanstalt vorgenommen hat, nicht in Frage gestellt.\n\n3. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Insbesondere sind der bedingte Tötungsvorsatz und das Mordmerkmal\nder Heimtücke fehlerfrei festgestellt worden (vgl. BGHSt 6,\n120; 11, 139). Das Urteil enthält keine Widersprüche, Entgegen der Ansicht der Revision ist eine - vom Schwurgericht\nfestgestellte - willkürliche Handlung eine vorsätzliche im\nGegensatz zu einer unwillkürlichen. Im übrigen erschöpfen\nsich die Revisionsausführungen in unzulässigen Angriffen\ngegen die tatrichterlichen Feststellungen. Auch sonst hat die\nNachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten ergeben. Auf folgendes sei hingewiesen:\n\nDas Schwurgericht erachtet eine Freiheitsstrafe,\n\"die sich wenig unter der Mitte des vorgegebenen Strafrahmens bewegt\", für angemessen. Hieran hält es sich mit\nder Verurteilung der Angeklagten zu acht Jahren Freiheitsstrafe bei einem Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren.\n\nDie Mitte wären neun Jahre,\n\nII. Die Revision des Nebenklägers\n\nDie Verfahrensrüge ist mangels näherer Darlegung unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Nachprüfung des\nUrteils auf die allgemeine Sachrüge hat auch zugunsten der\nAngeklagten keinen Rechtsfehler erkennen lassen.\n\nSchumacher Willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-25/2-str-342-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-25/2-str-342-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.705007+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-08-25/2-str-342-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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