{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-08-25","aktenzeichen":"2 StR 295/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 2 6 URTEIL\nIT! 7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Peter Paul B GB, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ii 1952 in OCEEEEu/ EEEEEE, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwer\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. August 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr, Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht nl\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u —\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 9. Oktober 1975 in\nden Aussprüchen\n\n1. über die Einzelstrafe im Fall II\nNr. 3 der Urteilsgründe,\n\n2, über die Gesamtstrafe\n\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin Tateinheit mit je einem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in drei Fällen und wegen Vergehens gegen das\nBetäubungsmittelgesetz in zwei weiteren Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision wendet er sich gegen die Verurteilungen in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe.\n\nIm Fall Nr. 4, der Verurteilung wegen fortgesetzten\nVergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall, rügt die Revision zutreffend, daß der\nAngeklagte nicht auf die Anwendbarkeit des 8 11 Abs. 4\nNr. 6 b BetMG hingewiesen worden ist. Jedoch greift die Rüge\nnicht durch, weil das Urteil auf dem Mangel nicht beruhen\nkann. Die Umstände, in denen das Landgericht den Erschwerungsgrund des § 11 Abs. 4 Nr. 6 b BetMG gesehen hat, waren\nschon in der Anklage ausdrücklich erwähnt und wurden in der\nHauptverhandlung erörtert und vom Angeklagten zugestanden.\nSie rechtfertigen die Anwendung der genannten Vorschrift.\nEs ist unter diesen Umständen nicht erkennbar, wie sich\nder Angeklagte auf den förmlichen Hinweis gemäß § 265\nAbs. 1 StPO anders hätte verteidigen sollen,\n\nIm Fall II Nr. 3 der Urteilsgründe wendet sich die\nRevision mit der Sachrüge dagegen, daß das Landgericht einen\nbesonders schweren Fall nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG angenommen hat. Nach den Urteilsgründen ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht den Begriff der \"nicht geringen\nMenge\" schon für jedes Rauschgiftquantum als zutreffend\n\nangesehen hat, das nicht mehr als \"gering\" im Sinne des\n\n§ 11 Abs. 5 BetMG anzusehen ist. Eine solche Betrachtungsweise wäre verfehlt, weil sie der vom Gesetzgeber\ngewählten Staffelung der Straffolgen nicht gerecht würde,\ndie mit ihrer Abweichung von der in Absatz 1 bestimmten\nRegelstrafdrohung für leichte Fälle in Abaatz 5 und für\nbesonders schwere Fälle in Absatz 4 von drei Schweregraden ausgeht, denen, soweit sie an der Rauschgiftmenge\norientiert sind, insofern notwendigerweise gleichfalls\ndrei Abstufungen entsprechen müssen. Zwischen der bloß\n\"geringen\" Menge im Sinne des § 11 Abs. 5 BetMG und der\n\"nicht geringen\" Menge im Sinne des Absatz 4 Nr. 5und6 a\nmuß Raum für eine auf die Normalstrafdrohung bezogene Menge bleiben (vgl. dazu das zur Veröffentlichung bestimmte\nUrteil BGH 1 StR 273/76 vom 15. Juni 1976).\n\nDie Unklarheit des vom Landgericht eingenommenen\nRechtsstandpunkts wäre im Ergebnis ohne Bedeutung, wenn\ndie im Besitz des Angeklagten befindliche Menge auf jeden\nFall so groß wäre, daß von einer \"nicht geringen\" Menge\nim gekennzeichneten Sinn gesprochen werden könnte. Jedoch\nfehlt es im angefochtenen Urteil insofern an Feststellungen, die dem Senat eine abschließende Beurteilung gestatten könnten. Deshalb kann der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 3 der Urteilsgründe nicht bestehenbleiben. Zum Schuldspruch ist die Revision insoweit offensichtlich unbegründet,\n\nFür die neue Verhandlung wird es in erster Linie\ndarauf ankommen, (notfalls mit Mindestzahlen in Gramm) die\nRauschgiftmengen festzustellen, die sich in den vom Ange-\n\nklagten und seinem Mittäter entwendeten Standgefäßen für\nKokain, Morphium, Opium-Conzentrat und Opiumpulver befanden. Diese Menge ist jedem Mittäter ungeteilt zuzurechnen,\nwenn er bis zur Aufteilung am Besitz teilhatte. Eine \"nicht\ngeringe\" Menge wäre anzunehmen, wenn das festgestellte\nQuantum der entwendeten Rauschgifte ausreicht, um mehr als\nden durchschnittlichen Monatsbedarf eines durchschnittlichen Verbrauchers zu decken oder mehr als 30 Rauschzustände\nzu erzielen. Soweit es sich wie bei Kokain um eine besonders\nteure Droge handelt, könnte dem hohen Wert besondere Bedeutung beizumessen sein (vgl. auch hierzu die oben angeführte\nEntscheidung mit den weiteren Nachweisen). Daß die Feststellungen zum Schuldspruch bestehenbleiben, hindert das\nLandgericht nicht, ergänzende Feststellungen über die entwendete Rauschgiftmenge zu treffen.\n\nSchumacher willms Müller\nBaumgarten Meyer\n\n+.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-25/2-str-295-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-25/2-str-295-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.651575+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-08-25/2-str-295-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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