{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-08-24","aktenzeichen":"1 StR 380/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 380/76 URTEIL\nwg\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nAlfred Martin Kon aus AB, geboren am\nWB. WEBER 1954 in Sch@WB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n- 2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24, August 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ee, EEE,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter a»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3.\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom 3. Dezember 1975\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Mordes in Tatmehrheit mit Diebstahl schuldig ist;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht München II zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den heranwachsenden Angeklagten unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht wegen\nMordes in Tatmehrheit mit Unterschlagung und versuchtem\nDiebstahl zur Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde. Sie\nhat teilweise Erfolg.\n\n-Lk-\n\nI. Verurteilung wegen Mordes\n\n1. Der Schuldspruch ist im Ergebnis unbedenklich.\n\na) Das Merkmal der Heimtücke hat die Jugendkammer\nrechtlich unangreifbar festgestellt. Entgegen der Meinung der Revision ergeben die Urteilsgründe, daß der\nAngeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers\nausgenutzt hat. Nach den Feststellungen (UA S. 11) erkannte er, daß Ingrid PER weder einen Angriff erwartete noch die Möglichkeit einer Abwehr hatte, und er\nnutzte diese Lage bewußt aus. Seine Erregung hinderte\nihn daran nicht. Das Landgericht stellt einen Affektzustand fest, der sich während des Tatablaufs verstärkte, jedoch nicht hochgradig wurde oder gar in einen\nAffektsturm ausmündete (UA S. 13). Die Jugendkamner erörtert ausdrücklich, daß auch die heftige Gemütsbewegung die Annahme der Heimtücke nicht hindere (UA S. 18).\nDagegen ist rechtlich nichts einzuwenden (BGHSt 6, 120,\n121; 11, 139, 141, 144).\n\nb) Von den Feststellungen nicht getragen wird jedoch die Annahme niedriger Beweggründe. Hierbei sind\ndie Gesamtumstände und die Persönlichkeit des Täters\nin Betracht zu ziehen, wobei auch ein krasses Mißverhältnis zwischen Tatanlaß und Taterfolg von Bedeutung\nsein kann (BGH NJW 1954, 565 Nr. 22). Wut und Eifersucht des Angeklagten, die das Landgericht als niedrige Beweggründe bezeichnet, sind als verachtenswerte,\nauf tiefster sittlicher Stufe stehende Tatmotive jedoch\nin der Regel nur dann anzusehen, wenn sie ihrerseits\nauf einer niedrigen Gesinnung des Täters beruhen (BGH,\nUrteil vom 30. Juni 1975 - 3 StR 173/75 - ständige\n\n-5-\n\nRechtsprechung). Soweit die Wut des Angeklagten in Betracht kommt, ist eine solche Annahme schon deshalb\nzweifelhaft, weil Ingrid PB durch ihre brüske Abweisung und die kränkenden Äußerungen dem Angeklagten\nAnlaß zum Zorn gegeben hat; er hatte sie aufgesucht,\num sie in einer Aussprache wieder zu gewinnen (UA S, 16).\nEifersucht hat der Bundesgerichtshof als niedrigen Beweggrund dann angesehen, wenn etwa der Täter eine Frau\ntötet, weil er sie keinem anderen Manne gönnt (BGHSt 3,\n180, 182; 22, 12, 13), jedoch nicht, wenn ihn andere\nMotive bewogen (BGH, Urteil vom 30. September 1975 -\n\n5 StR 342/75) oder die Tat in einer raschen Aufwallung\noder wegen einer schweren Demütigung begangen wurde\n(BGHSt 3, 180, 183). Ob hiernach in der Eifersucht des\nAngeklagten ein niedriger Beweggrund zu erblicken ist,\nkann jedoch offenbleiben.\n\nDenn die Jugendkammer hat nicht festgestellt, daß\nsich der Angeklagte im Augenblick der Tat der Beweggründe bewußt war, die nach ihrer Auffassung die Bewertung als niedrig rechtfertigte (BGHSt 6, 329, 331; BGH,\nUrteil vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 517/73 - bei Dallinger MDR 1974, 546). Soweit - wie im vorliegenden\nFall - gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht\nkommen, müssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und\nwillensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteil vom\n27. April 1976 - 1 StR 143/76 mit Nachweisungen). Hieran\nfehlt es möglicherweise angesichts des Affekts, der nach\nder Darlegung des Landgerichts die \"Einsichts- und\nSteuerungsfähigkeit\" des Angeklagten erheblich beeinträchtigt hat (UA S. 16, 17, 19). Der Senat kann ausschließen, daß in einer neuen Hauptverhandlung insoweit\nausreichende Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten getroffen werden können,\n\n-6 -\n\nc) Da die Jugendkammer eine heimtückische Tatausführung rechtsfehlerfrei festgestellt hat, kann der\nSchuldspruch bestehen bleiben.\n\nZwar spricht das Landgericht mehrfach von einer\nerheblichen Beeinträchtigung der \"Einsichts- und\nSteuerungsfähigkeit\" (vgl. dazu BGHSt 21, 27, 28).\nDas Urteil führt aber aus, der Angeklagte sei nicht\nunfähig zur Unrechtseinsicht gewesen (UA S. 13), und\nbeim ersten Stich habe eine - die Anwendung des § 21\nStGB rechtfertigende - \"Beeinträchtigung der Willenssteuerungsfähigkeit\" vorgelegen (UA S. 17). Hieraus\nist zu entnehmen, daß der Angeklagte das Unrecht seiner Tat einsah, daß aber seine Fähigkeit, nach dieser\nEinsicht zu handeln, erheblich vermindert war.\n\n2, Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.\n\nGegen die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht\n(UA S. 19 bis 21) bestehen zwar keine Bedenken.\n\nDa aber der Tatrichter eine zeitige Freiheitsstrafe verhängt hat, kann sich die rechtlich nicht begründete Annahme eines weiteren Qualifikationsmerkmals\n(niedrige Beweggründe) auf den Strafausspruch ausgewirkt haben.\n\nAußerdem ist nicht klar, ob das Landgericht von\neinem zutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist. Im Urteil heißt es: \"Unter Anwendung der §§ 21, 49 Abs. 1\nziff. 1 StGB stand der Jugendkammer ein Strafrahmen von\n3 Jahren bis lebenslänglich zur Verfügung, wobei unter\n\n- 7-\n\nBerücksichtigung des § 106 Abs. 1 JGG anstatt lebenslänglich auch eine Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren in Betracht zu ziehen ist\" (UA S. 21). Hiernach\nwill der Tatrichter offenbar von der Milderungsmöglichkeit des § 21 StGB Gebrauch machen; dann aber ist\neine lebenslange Freiheitsstrafe unzulässig, und die\nStrafe muß innerhalb eines Rahmens von 3 bis 15\nJahren gefunden werden (§§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 38 Abs. 2\nStGB).\n\nWenn die Jugendkammer - abgesehen von der Anwendung der §§ 21, 49 StGB - aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens (BGHSt 7, 353, 355) für den heranwachsenden Angeklagten anstelle einer lebenslangen Freiheitsstrafe eine solche von 10 bis 15 Jahren für geboten hielt (§ 106 Abs. 1 JGG), so führte die Milderung\nwegen verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 49 Abs. 1\nNr. 2 Satz 1, Nr. 3 zu einem Strafrahmen von zwei Jahren bis elf Jahren drei Monaten; die verhängte Freiheitsstrafe von 14 Jahren überschreitet diesen Rahmen.\n\nII. Verurteilung wegen Unterschlagung und versuchten Diebstahls\n\n1. Die Schuldsprüche sind rechtlich nicht haltbar.\n\na) Nach den Feststellungen (UA S. 13) zog der Angeklagte eine Ingrid Pen gehörende Lederjacke an und\nentnahm ihrer Handtasche etwa 55,- DM. Die Jugendkammer\nwürdigt als strafbar insoweit nur die Zueignung des Geldes und sieht darin eine Unterschlagung (UA S. 19).\nAllerdings hatte die Getötete keinen Gewahrsam mehr. Ihr\nVater als (Mit-) Inhaber der gemeinsamen Wohnung (UA S.\n8, 10, 13) hatte jedoch schon vor ihrem Tode an allen in\n\n-8-\n\nder Wohnung befindlichen Gegenständen allgemeinen Gewahrsamswillen, wenn nicht sogar Mitgewahrsam. Mit dem\nTode seiner Tochter wurde er alleiniger Wohnungsinhaber; jedenfalls mit diesem Zeitpunkt ging die tatsächliche Herrschaft an den darin befindlichen Sachen auf\nihn über. Als der Angeklagte das Geld (und die Lederjacke) der Toten an sich nahm, beging er also einen\nDiebstahl, nicht eine Unterschlagung. Dieser Diebstahl\nwar vollendet, auch wenn sich die gestohlenen Sachen\nnoch im fremden Gewahrsamsbereich (der Wohnung Probst)\nbefanden (BGHSt 23, 254, 255; 26, 24, 26; Urteil vom\n20. September 1960 - 5 StR 328/60).\n\nb) Die Bereitstellung der Schmuckschatulle des\nVaters PB würdigt das Landgericht zutreffend als\nDiebstahlsversuch (UA S. 19). Außerdem zog der Angeklagte aber auch Hose, Socken und Schuhe des Vaters an\n(UA S. 13). Darin liegt ein vollendeter Diebstahl\n(BGH aa0).\n\nc) Alle diese (versuchten und vollendeten) Wegnahmehandlungen richteten sich gegen denselben Gewahrsamsinhaber und standen in einem so engen zeitlichen\nund örtlichen Zusammenhang, daß sie für die natürliche\nBetrachtung als eine einheitliche Tat erscheinen. Es\nwar also rechtlich nicht haltbar, zwei selbständige\nHandlungen anzunehmen. Vielmehr ist nur ein - vollendeter -— Diebstahl gegeben.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der insoweit voll geständige Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders hätte verteidigen können,\n\n-9-\n\n2. Mit der Änderung der Schuldsprüche verlieren\ndie Strafaussprüche wegen Unterschlagung und versuchten Diebstahls ebenfalls ihre Grundlage. Daher ist\nüber den gesamten Strafausspruch neu zu entscheiden.\nDie Einziehungsanordnung bleibt bestehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-24/1-str-380-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-24/1-str-380-76","retrieved":"2026-10-24 16:46:09.653767+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-08-24/1-str-380-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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